Durchführungsbestimmungen für alle Spielklassen
Jeder Verein kann nur mit jeweils einer Mannschaft in einer Spielklasse in Konkurrenz spielen. Dies gilt nicht für die unterste Spielklasse auf Kreisebene. Untere Mannschaften, die in Konkurrenz spielen, müssen im Falle des Abstiegs ihrer 1. Mannschaft nicht zwangsläufig ausscheiden, sofern sie mindestens eine Klasse unter der 1. Mannschaft bleiben. Untere Mannschaften können höhere Mannschaften durch einen Aufstieg nicht „überholen“ (d.h. untere Mannschaften können nicht höher spielen als die erste Mannschaft des Vereins).
Falls der Meister auf sein Aufstiegsrecht verzichtet oder verzichten muss, weil eine Mannschaft seines Vereins bereits in der nächsthöheren Liga spielt, kann das Aufstiegsrecht nur bis zum vierten Tabellenplatz wahrgenommen werden.
Verzichten alle aufstiegsberechtigten Mannschaften auf ihr Aufstiegsrecht gelten folgende Bestimmungen (nach § 55 Nr. 5 Spielordnung):In Gruppen oder Klassen mit Richtzahlen wird die im Spielgeschehen veröffentlichte Anzahl der maximalen Absteiger um die Anzahl der Aufsteiger aus dieser Klasse reduziert.
Aus dieser Gruppe oder Klasse kann keine Mannschaft an Relegations- oder Aufstiegsspielen teilnehmen.
Die Bildung einer Spielgemeinschaft hat keinen Einfluss auf die Auf- und Abstiegsregelung. Die betroffenen Ligen spielen dann mit den noch verbleibenden Mannschaften. Diese Regelung gilt nicht bei Klassen mit Richtzahlen.
Teilen Vereine für Spielklassen auf Verbandsebene dem Verbandsfußballwart bzw. für Vereine für Spielklassen auf Kreisebene dem Kreisfußballwart über das elektronische Postfach bis zum 15. Mai des aktuellen Spieljahres verbindlich mit, dass Mannschaften, die im laufenden Spieljahr am Spielbetrieb teilgenommen haben, in der kommenden Saison nicht mehr gemeldet werden, gelten die Bestimmungen des § 32 Nr.2 Spielordnung.
Geht der Antrag auf freiwilligen Abstieg dem Verbandsfußballwart über das elektronische Postfach bis zum 15. Mai des aktuellen Spieljahres zu, werden die Mannschaften am Saisonende an das Tabellenende gesetzt und sind erster Absteiger. Sie werden auf die definierten Absteiger in dieser Klasse angerechnet (§ 69 Nr. 3 Spielordnung).
In allen Spielklassen ist grundsätzlich nur der letzte Spieltag zur gleichen Zeit durchzuführen. Spiele ohne Bedeutung für Auf- und Abstieg oder Relegation können kurzfristig verlegt werden. Diese Regelung gilt auch für den letzten Spieltag der jeweiligen Runden der alternativen Spielmodelle.
Spielen mehrere erste und untere Mannschaften in den untersten Spielklassen des Kreises nehmen diese offiziell an den Meisterschaftsspielen teil. Ein Aufstiegsrecht kann aber nur die höchste Mannschaft wahrnehmen.
in allen Klassen mit Richtzahlen gilt:
Richtzahlen sichern die Mannschaftsstärke einer Spielklasse in der Folgesaison ab. Die im Spielgeschehen veröffentlichte Zahl der Absteiger ist der maximale Wert.
Die Zahl der tatsächlichen Absteiger wird nach folgender Rechnung in der angegebenen Reihenfolge ermittelt:
Zahl der Mannschaften zu Beginn minus Aufsteiger in höhere Klasse plus Absteiger aus höherer Klasse plus Aufsteiger aus unteren Klassen ergibt Zahl neuer Mannschaften minus angegebene Richtzahl ergibt Anzahl der tatsächlichen Absteiger Ist die Anzahl der tatsächlichen Absteiger NULL, steigt der Tabellenletzte ab (Pflichtabsteiger)
Wird vor Beginn der Relegations- oder Aufstiegsspiele mit nur zwei Vereinen durch Auf- und Abstieg inklusive des Pflichtabsteigers aus Buchstabe c) die Richtzahl unterschritten, entfallen die Spiele und beide Vereine spielen in der kommenden Saison in der höheren Klasse.
Wenn eine sportlich qualifizierte Mannschaft nach dem 15.Mai bis zum 30. Juni vom § 69 der Spielordnung (freiwilliger Abstieg) Gebrauch macht, oder den Spielbetrieb einstellt, ist besonders § 58 Nr. 10 der Spielordnung in Anwendung zu bringen.
Dies gilt auch sinngemäß für alle Relegationsrunden, in denen nach Abschluss die jeweils festgelegte Richtzahl unterschritten wird. Auch hier ist bis zum Erreichen der beschlossenen Richtzahl aufzufüllen.
Die Berechnung der Tabelle erfolgt nach § 58 Nr. 7 der Spielordnung.
Macht eine sportlich qualifizierte Mannschaft nach dem 15. Juni vom § 69 der Spielordnung Gebrauch oder stellt den Spielbetrieb ein, werden Klassen mit Richtzahlen bei Unterschreiten der Richtzahlen nicht mehr aufgefüllt.Finden in Klassen mit Richtzahlen keine Relegationsspiele statt, werden die freiwilligen Absteiger nach § 69 Spielordnung auf die Anzahl der Absteiger angerechnet. In diesen Klassen kann auch nicht auf die vorgegebene Richtzahl aufgefüllt werden.
Relegations- und Aufstiegsspiele
In den Spielklassen, in denen Relegations- oder Aufstiegsspiele stattfinden, ist dies vermerkt.
Die Relegationsspiele werden nach den Bestimmungen des § 58 Spielordnung ausgetragen. Es wird grundsätzlich um einen freien Platz gespielt Wird um mehr Plätze gespielt, ist dies besonders vermerkt.
Die Relegations- und Aufstiegsspiele werden grundsätzlich im Einrundensystem ausgetragen.
Wird im Pokalmodus gespielt, ist dies in den einzelnen Spielklassen vermerkt. Sollte bei diesen Spielklassen ein dritter Aufsteiger ermittelt werden, geschieht dies in einem Entscheidungsspiel zwischen den Verlierern der Qualifikationsspiele.Die Relegations- und Aufstiegsspiele können erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Wertung des zuletzt ausgetragenen Meisterschaftsspiels einer jeweiligen Spielklasse angesetzt werden (nach § 25 Rechts- und Verfahrensordnung 3 Tage).
Für die Relegations- und Aufstiegsspiele gelten die Durchführungsbestimmungen und Regularien der zu erreichenden Spielklasse.
Neben den Bestimmungen des § 58 Spielordnung zur Teilnahmeberechtigung ist zu beachten, dass aus der höheren Liga keine Mannschaft an den Relegationsspielen teilnimmt, wenn der Relegationsplatz und alle darunter liegenden Plätze der Tabelle von einer Mannschaft belegt wird, die nach den Bestimmungen des § 66 Spielordnung ausgeschieden und Absteiger ist.
Sollte keine Mannschaft das Teilnahmerecht in Anspruch nehmen, reduziert sich die Anzahl der Absteiger in dieser Spielklasse nicht. Dies gilt auch für Spielklassen mit Richtzahlen bis zur maximalen Zahl der Absteiger.
Vor Beginn der Relegationsspiele müssen sich die Vereine schriftlich erklären, ihr Auf-stiegsrecht auch wahrzunehmen.In allen Spielklassen, in denen Relegations- oder Aufstiegsspiele stattfinden, ist besonders der § 58 der Spielordnung zu beachten. Abgebrochene oder ausgefallene Spiele werden vom Klassenleiter kurzfristig neu angesetzt. Alle Teilnehmer müssen daher bereits im Voraus mit einer Verlängerung des geplanten Terminplans rechnen.
Sollten die Meisterschaftsspiele der Saison 2024/25 abgebrochen werden, haben die für die Relegationsspiele qualifizierten Vereine keinen Anspruch auf die Austragung der Relegationsspiele. Die qualifizierten Mannschaften werden in der Saison 2025/26 der Spielklasse zugeordnet, in der sie auch in der Spielzeit 2024/25 an den Meisterschaftsrunden teilgenommen haben.
Insolvenzverfahren
Bei einem Verein, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Er-öffnung mangels Masse abgelehnt wird, gilt die klassenhöchste Mannschaft des Vereins gemäß § 24 der Spielordnung als erster Absteiger. Die Anzahl der aus sportlichen Gründen absteigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend.
Wenn die Eröffnung oder Abweisung der Insolvenz nach dem letzten Spieltag aber vor Ende des Spieljahres (30.06.) getroffen wird, steigt der Verein ungeachtet des Tabellenplatzes ab. Tore und Punkte werden nicht gestrichen.
Alle in diesen Durchführungsbestimmungen nicht bzw. nicht eindeutig geregelten Fälle werden durch den Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung entschieden.