Trikotwerbung

Werbung auf Spielkleidung ist grundsätzlich gestattet. Als Werbeflächen dienen ausschließlich die Trikotvorderseite und ein Ärmel im Oberarmbereich des Trikots. Werbung auf anderen Bestandteilen der Spielkleidung ist, mit Ausnahme der Werbung für den Sportartikelhersteller, nur dann zulässig, wenn es sich um einheitliche Sponsoringmaßnahmen einer Spielklasse oder eines Wettbewerbs handelt.

Darüber hinaus müssen einige Vorgaben beachtet werden.

Für Werbung auf der Trikotvorderseite gilt, dass ein Verein für jede seiner Mannschaften einen eigenen Werbepartner in jedem der von ihm bestrittenen offiziellen Wettbewerbe haben kann. Dieser darf in einem Spieljahr allerdings für maximal zwei seiner Produkte bzw. mit zwei seiner Symbolen werben. Pro Spiel darf außerdem nur für ein Produkt geworben werden. Die Werbefläche der Trikotvorderseite darf max. 200 cm²,  nicht übeschreiten.

Werbung auf den Trikotärmeln ist grundsätzlich nur für ein gemeinsames Liga-,Spielklassen- oder Wettbewerbs-Sponsoring zulässig. Die Werbefläche des Trikotärmels darf  100 cm² nicht überschreiten. Der HFV beschließt vor jeder Spielzeit, ob er die Werbefläche auf dem Ärmel für bestimmte Spielklassen zentral vermarktet oder dies den jeweiligen Vereinen freigibt. Die jährliche Beschlussfassung über die Freigabe der Ärmelwerbung ist unter folgendem Link einsehbar:

http://www.hfv-online.de/verband/amtliches/sonstige-beschluesse/ 

Verträge zwischen Verein und werbetreibender Firma bezüglicher etwaiger Werbung dürfen nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt abgeschlossen werden, dass diese ihre Gültigkeit verlieren, wenn die erteilte Genehmigung nicht mehr verlängert oder zurückgezogen bzw. entsprechende Werbung untersagt wird.

Für jede Werbefläche gilt im Übrigen:
Die Werbung darf nicht gegen die allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral verstoßen.

Die Werbung für Tabakwaren und ihre Hersteller ist unzulässig.

Die Werbung für starke Alkoholika ist unzulässig.

Bei Jugendmannschaften ist darüber hinaus die Werbung für Glücksspiel und Sportwetten sowie für jegliche Alkoholika unzulässig.

Werbung für politische Grupperungen und mit politischen Aussagen wird nicht gestattet.

Alle weiteren Einzelheiten können dem Anhang 8 zur Satzung und den Ordnungen des HFV (Werbung auf Spielkleidung) entnommen werden. Hier finden Sie den link zum Anhang:

https://www.hfv-online.de/fileadmin/HFV-Daten/service/downloads/satzung_und_ordnungen/Anhang.pdf