Sportveranstaltungen an Feiertagen

Alle Jahre müssen sich Sport- und Fußballvereine mit der Gesetzgebung an Feiertagen auseinandersetzen, an denen nur eingeschränkt Sportveranstaltungen stattfinden dürfen.

Rechtsgrundlage für den Feiertagsschutz in Hessen ist das Hessische Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1971 (GVB1.S.344), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Hessischen Feiertagsgesetzes vom 26. November 1997 (GVB1.IS.296). Die gesetzlichen Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

Der Feiertagsschutz ist im Land Hessen möglichst einheitlich zu handhaben. Aus diesem Grund wurden vom zuständigen Fachministerium Verwaltungsvorschriften für die Durchführung des Hessischen Feiertagsgesetzes erlassen. Es ist unzulässig, verbotene Veranstaltung zu  dulden und lediglich nachträglich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Dies bedeutet, dass Sportveranstaltungen gewerblicher Art,  insbesondere auch alle Profisportveranstaltungen, zu den öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen zählen, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Feiertagsgesetzes an den Feiertagen von 4.00 bis 12.00 Uhr nicht erlaubt sind.

Weitere Besonderheiten sind am Karfreitag zu beachten, an dem von 0.00 bis 24.00 Uhr alle öffentlichen sportlichen Veranstaltungen verboten sind. Am Volkstrauertag, dem zweitletzten Sonntag nach Trinitatis, und Totensonntag, dem letzten Sonntag nach Trinitatis, sind diese ab 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr untersagt.

Nichtgewerbliche Sportveranstaltungen fallen nicht unter dieses Verbot, sie sind nur insoweit verboten, als mit ihnen eine unmittelbare Störung des Gottesdienstes verbunden ist. Außerdem sind sie am Karfreitag ganztägig, am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4.00 Uhr bis 13.00 Uhr nicht erlaubt.

Neben allen Sonntagen, die als gesetzliche Feiertage gelten, fallen folgende Feiertage unter das Feiertagsgesetz:

  1. der Neujahrstag
  2. der Karfreitag
  3. der Ostermontag
  4. der 1. Mai
  5. der Himmelfahrtstag
  6. der Pfingstmontag
  7. der Fronleichnamstag
  8. der Tag der Deutschen Einheit
  9. der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag

In Zweifelsfällen sollte rechtzeitig die zuständige Verwaltungsbehörde informiert werden. Dies ist der Gemeindevorstand oder der Magistrat, im Übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung. Sofern Vereine detaillierte Fragen bezüglich der Durchführung von Veranstaltungen haben, empfiehlt sich, die Rückfrage bei der zuständigen Ordnungs-Behörde vorzunehmen.

Weitere Informationen gibt es beim Landessportbund Hessen unter www.lsbh-vereinberater.de sowie auf der Seite des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport unter www.hmdis.hessen.de, wo der komplette Wortlaut des Feiertagsgesetztes nachzulesen ist.