Informationen zur Neugründung eines Vereins
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft im HFV ergeben sich aus § 7 Satzung. Zunächst muss der neugegründete Verein Mitglied beim Landessportbund Hessen (lsb h) werden. Über den lsb h genießt er auch Versicherungsschutz. Die näheren Modalitäten, sowie anfallende Gebühren und Beiträge beim lsb h erfragen Sie bitte bei diesem (Abteilung Vereinshilfe: vereinsfoerderung(at)lsbh(dot)de).
Hinsichtlich der Aufnahme in den Hessischen Fußball-Verband ist zudem ein schriftlicher Aufnahmeantrag, bis spätestens zum 30. April, an die Verbandsgeschäftsstelle des HFV zu richten.
Dem HFV sind nach § 7 Satzung hierbei folgende Unterlagen vorzulegen:
- Der Nachweis über die ordnungsgemäße Gründung des Vereins,
- eine Ausfertigung der Vereinssatzung,
- eine namentliche Liste des Vereinsvorstandes mit Anschriften,
- der Nachweis über ein eigenes oder gepachtetes Spielfeld oder die Bestätigung, dass ein anderes Spielfeld regelmäßig mitgenutzt werden kann,
- die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandats an den HFV.
Die Vereinssatzung muss einen Passus enthalten, in dem die Anerkennung von Satzungen und Ordnungen dem HFV übergeordneter Verbände anerkannt wird. Sie können hierzu folgenden Wortlaut verwenden:
Der (Vereinsname einsetzen) und seine Mitglieder erkennen die Satzung und Ordnungen des Hessischen Fußball-Verbandes, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen, sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und Ordnung des Deutschen Fußball-Bundes und des Landessportbundes Hessen, die Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspieler-Statuts und sonstige durch die Ent-wicklung sich ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner die sich aus der Mitgliedschaft im Hessischen Fußball-Verband e.V. ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an. Der Verein haftet auch für die Verpflichtungen seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim Hessischen Fußball-Verband ergeben.
Für die Mitwirkung im Spielbetrieb des HFV ist insbesondere Punkt 4 entscheidend. Interessierte Vereine sollten darüber hinaus rechtzeitig vor dem 30. April Kontakt mit ihrem zuständigem Kreisfußballwart aufnehmen, um eine Eingliederung in den Spielbetrieb (unterste Spielklasse) zu gewährleisten.
Der Mitgliedsbeitrag beim HFV beträgt derzeit 50 Euro jährlich (Betrag für die unterste Spielklasse). Hinzu kommen noch Gebühren für die Ausstellung von Pässen, insbesondere bei Vereinswechseln, sowie Schiedsrichterkosten während der Saison; sowie eventuelle Strafen, Kosten und sonstige in Satzung und Ordnungen des HFV geregelten Verpflichtungen der Mitgliedsvereine, siehe Finanz-, Beitrags- und Gebührenordnung des HFV.
Alternativ kann ein Verein auch zunächst als Freizeitfußballverein aufgenommen werden, ohne am regulären Spielbetrieb teilzunehmen. Dann benötigt der Verein zunächst keine Pässe, der Mitgliedsbeitrag beträgt in diesem Fall derzeit 40 Euro, unter Umständen kann vom Nachweis eines Spielfeldes in diesem Fall abgesehen werden.
Übrigens handelt es sich bei den Mitgliedsvereinen des HFV um gemeinnützige und eingetragene Vereine. Über die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt und Fragen der Satzungsgestaltung erhalten Sie weitere Informationen beim Landessportbund Hessen.