Fusion von Vereinen

Rechtsgrundlage für die Verschmelzung von eingetragenen Vereinen im Verbandsrecht ist § 16 Spielordnung des Hessischen Fußball-Verbandes.

Dabei wird unterschieden zwischen einer Fusion durch Neubildung, sowie einer Fusion durch Aufnahme. Bei einer Fusion durch Neubildung entsteht ein gänzlich neuer Verein, der auch neu in den HFV aufgenommen werden muss. In beiden Fällen wird die Erste Mannschaft des fusionierenden Vereins der Spielklasse zugeteilt, für die der jeweils höherklassige Verein vor der Fusion spielberechtigt war.

Dies gilt auch bei Ober- und Regionalligisten (§ 10 Nr.3 Spielordnung SFV). In diesen Fällen ist jedoch die Zulassung zur jeweiligen Klasse so rechtzeitig zu beantragen, dass eine Fusion in diesen Fällen vor dem Ablauf der Frist zur Abgabe der entsprechenden Unterlagen vollzogen sein muss. Über die Einteilung der unteren Mannschaften entscheidet der Verbandsspielausschuß. Die Einteilung der Mannschaften wird für das auf das Wirksamwerden der Fusion folgende Spieljahr vorgenommen.

Die Fusion wird wirksam,

  • bei Fusion durch Neubildung mit der Aufnahme des neuen Vereins in den HFV durch Beschluss des Verbandsvorstands,
  • bei Fusion durch Aufnahme mit der Anerkennung der Fusion durch den Verbandsvorstand.

Für die Fusion durch Aufnahme ist darüber hinaus noch zu beachten, daß dem Verbandsvorstand bis spätestens 30. April bestimmte Unterlagen in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind. Dies gilt nicht bei Fusionen durch Neubildung. Dann ist lediglich ein Antrag auf Neuaufnahme des Vereins beim HFV-Verbandsvorstand zu stellen. Dieser sollte jedoch ebenso rechtzeitig vor der entsprechenden Klasseneinteilung durch den Verbansspielausschuß gestellt werden, um eine zügige Neuaufnahme sicherzustellen, sodass zur nächsten Saison am Spielbetrieb teilgenommen werden kann.

Bei beiden Formen der Fusion können gem. § 121 Nr. 2 d Spielordnung die Spieler ohne Wartefrist den Verein verlassen.

Für beide Arten der Fusion ist darüber hinaus in jedem Fall das im Umwandlungsgesetz gesetzliche vorgeschriebene Verfahren zu beachten.

I. VERSCHMELZUNG DURCH AUFNAHME
1. Vorbereitung der Verschmelzung

Zunächst ist der Abschluß eines Verschmelzungsvertrages vorzubereiten. Dieser ist durch die Vorstände der beteiligten Vereine abzuschließen und notariell zu beurkunden. Der Vertrag muss folgenden Inhalt haben:

  • Name der beteiligten Vereine, deren gesetzlicher Vertreter sowie Adressen.
  • Vereinbarung über die Übertragung des genau bezeichneten Vermögens des übertragenden Vereins als Ganzes gegen Gewährung von Mitgliedschaft im aufnehmenden Verein.
  • Angaben über die Mitgliedschaft beim aufnehmenden Verein.
  • der Verschmelzungsstichtag
  • eventuell bestehende Sonderrechte nach § 35 BGB
  • eventuell besondere Vorteile eines Vorstandsmitgliedes (Zahlung einer das übliche übersteigenden Aufwandsentschädigung o.ä.)
  • weitere Satzungsfragen, wie etwa die Wahl des Vereinsnamens
  • Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer der Vereine (Vertragsamateure, Platzwarte, Übungsleiter oder ähnliches). Eintritt des aufnehmenden Vereins in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses

Die Vorstände der beteiligten Vereine haben jeweils einen ausführlichen schriftlichen Bericht zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu erstellen. Dieser Bericht kann von den Vor-standsmitgliedern der beteiligten Vereine auch gemeinsam erstattet werden. In diesem sollen die Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder ein Entwurf und die Angaben über die Mitgliedschaft beim übernehmenden Verein enthalten sein.

Auf diesen Bericht kann nur verzichtet werden, wenn alle Mitglieder der beteiligten Vereine darauf mittels notariell beurkundeter Erklärungen verzichtet haben. Auf Verlangen von 10 Prozent der Mitglieder kann auch eine Prüfung der Verschmelzung durch sachverständige unabhängige Prüfer erfolgen.

2. Die Mitgliederversammlung

Zur Vorbereitung der jeweiligen Mitgliederversammlungen müssen der Verschmelzungsvertrag, die Verschmelzungsberichte, eventuell zu erstattende Prüfberichte sowie Jahresberichte in der Geschäftsstelle des Vereins (Sporthaus o.ä.) ausgelegt werden. Diese sollten die letzten drei Jahre umfassen und eine Einnahme/Überschußrechnung darstellen. Es genügt hier die in den Vereinen übliche Rechnungslegung den Mitgliedern gegenüber.

In den Mitgliederversammlungen sind die o.g. Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag zu Beginn der Mitgliederversammlung mündlich zu erläutern. Jedes Mitglied hat in der Versammlung einen Auskunftsanspruch über alle die Verschmelzung betreffenden Angelegenheiten.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass auf der Tagesordnung die Verschmelzung als Tagesordnungspunkt aufgeführt ist. Der Beschluß der Mitgliederversammlung zur Verschmelzung der Vereine bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Zweckmäßig ist es darüber hinaus, in der Mitgliederversammlung eine Übereinkunft zu erzielen, daß alle Mitglieder auf eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten. Bei den nichterschienenen Mitgliedern soll diese schriftlich eingeholt werden. Dies verkürzt die Fristen bei der Anmeldung zum Vereinsregister.

3. Beurkundung und Vereinsregister

Der Verschmelzungsbeschluß bedarf der notariellen Beurkundung.

Wenn kein Verzicht der Mitglieder auf eine Klage gegen die Wirksamkeit der Verschmel-zung erzielt wird (s.o.), kann innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat gegen den Beschluß geklagt werden.

Spätestens nach Ablauf dieser Frist muss die Verschmelzung sowohl zum Vereinsregister des übernehmenden als auch des übertragenden Vereins angemeldet werden. Dies hat durch die Vorstände beider Vereine in vertretungsberechtigter Zahl zu erfolgen. Die Anmeldung muß gemäß § 77, 129 BGB ebenfalls durch den Notar öffentlich beglaubigt werden.

Der Anmeldung sind beizufügen:

  • der Verschmelzungsvertrag
  • Protokoll der beiden Verschmelzungsbeschlüsse der Mitgliederversammlungen
  • etwaige Zustimmungserklärungen von Vereinsmitgliedern
  • der jeweilige Verschmelzungsbericht
  • ein eventuell erstatteter Prüfungsbericht
  • Jahresbericht

Das Registergericht prüft die formelle Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung und trägt den neuen Verein ins Register ein. Darüber hinaus wird die Verschmelzung amtlich bekannt gemacht.

II. VERSCHMELZUNG DURCH NEUGRÜNDUNG

Die dargestellte Vorgehensweise gilt auch für die Verschmelzung durch Neugründung. An die Stelle des aufnehmenden Vereins tritt bei Neugründung der neue Verein. Er wird wie ein nicht an der Verschmelzung beteiligter Verein neu gegründet. Die übertragenden Vereine können den neuen Verein gründen. Zu beachten ist, dass die Satzung des neuen Vereins Bestandteil des Verschmelzungsvertrages sein muss.

Auf den neuen Verein geht das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der aufgelösten Vereine über. Die Mitglieder der aufgelösten Vereine werden Mitglieder des neuen Vereins, sofern sie nicht ausgetreten sind.