Wie sind die Reisen eines Vereins zu versichern?

14. April 2018 · Top-News · von: Quelle: aragvid-arag 07/12

Ob es sich um eine Reise zur Teilnahme an einem Sportturnier oder eine gesellige Fahrtveranstaltung (z.B. Jahresabschlussfahrt) handelt. Reisen gehören heute zum festen Bestandteil eines jeden Vereinslebens.

Foto: Andreas Hermsdorf / pixelio.de

Bereits bei der Vorbereitung einer Reise muss daran gedacht werden, wie die vielfältigen Gefahren und Risiken für die Reiseteilnehmer, Organisatoren und Reiseleiter abgesichert werden können.

Wichtig für die Vereine ist in diesem Zusammenhang u.a. die Gesetzesregelung, die in § 651 k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt ist und besagt, dass Veranstalter von Reisen ihre Reiseteilnehmer auch gegen Insolvenzen des Veranstalters absichern müssen. Dieses Gesetz gilt nicht nur für kommerziell tätige Reiseveranstaltungen bzw. Reisebüros, sondern auch für Vereine und Verbände.
Reiseveranstalter ist nämlich nach dem Wortlaut des Gesetzes derjenige, der mehr als 2 Reisen im Jahr, mit mindestens zwei Einzelleistungen, anbietet.
Was bedeutet diese gesetzliche Regelung für den Sport?

Ein Beispiel aus der Praxis der Vereine verdeutlicht den Inhalt der Vorschrift:
Ein Verein plant eine Wochenendreise für seinen Kader. Der Schatzmeister bucht als Beförderungsmittel einen Reisebus und außerdem eine Unterkunft am Zielort. Der Verein hat hier im Sinne des neuen Gesetzes zwei Einzelleistungen einer Reise erbracht und ist damit als Reiseveranstalter zum Abschluss einer Insolvenzabsicherung (Kautionsversicherung) verpflichtet.
Der Veranstalter einer Reise muss sicherstellen, dass dem Reisenden folgende Aufwendungen erstattet werden:
der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen und
notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder eines Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.

Die Absicherung kann der Reiseveranstalter nur durch Aushändigung einer Bürgschaft (Sicherungsschein) an den Reisenden erfüllen.
Von dieser Verpflichtung sind Reiseveranstalter nur dann frei, wenn der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet. Wichtig ist der Begriff "gelegentlich", der bisher nicht eindeutig definiert und durch Gerichtsurteile belegt ist.
Das Bundesministerium der Justiz hat in seinem Schreiben vom 27.01.1994 an den DSB „nicht nur gelegentlich“ als „mehrmals jährlich“ definiert. Solange es hier keine einschlägigen Gerichtsurteile gibt, wird davon ausgegangen, dass bei drei oder mehr Fahrtveranstaltungen im Jahr der Sportverein für eine Insolvenzabsicherung sorgen muss.

Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass durch eine Änderung der Gewerbeordnung (§ 147 b) die Veranstaltung von Reisen ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu € 5.000,- geahndet werden kann.
Zusammenfassend sind betroffen von dieser Regelung z.B. der lsb h, Sportverbände, Sportkreise, Bildungswerke und vor allem Sportvereine. Aus diesem Grunde hat die ARAG eine Lösungsmöglichkeit für die Sportorganisationen gefunden, um die Verbände und Vereine unkompliziert in die Lage zu versetzen, die vom Gesetzgeber geforderten Sicherungsscheine zu beantragen und an die Reiseteilnehmer auszuhändigen.

Zusammen mit der Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung beträgt der Beitrag je Reiseteil-
nehmer und unabhängig von der Reisedauer nur 0,61 Euro. Neben der Kautions-/Veranstalterhaftpflichtversicherung können die Vereine für ihre Reiseteilnehmer bei Bedarf auch eine Unfall-, Haftpflicht-, Reisegepäck- und Krankenversicherung abschließen. Dies ist eine sinnvolle Ergänzung für begleitende Nichtmitglieder, die über diesen Zusatz für die Fahrt versichert werden könnten.

Anträge und Bedingungen für Reiseversicherungen finden Sie in Ihrem „Online Versicherungsbüro“, auf www.ARAG-Sport.de. Dort haben Sie auch die Möglichkeit, den Antrag online auszufüllen und per Mail an Ihr zuständiges Versicherungsbüro zu senden. Sie können neben allen sonstigen Reiseversicherungen auch die Insolvenzabsicherung in Kombination mit der Veranstalter-Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter abschließen. Senden Sie bitte den ausgefüllten Antrag rechtzeitig vor der Reise an Ihr Versicherungsbüro.

Fragen zum Sportversicherungsvertrag und zu den Zusatzversicherungen beantwortet Ihnen das zuständige Versicherungsbüro (Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt) des lsb h jederzeit gerne.

Herr Pirmann, E-Mail: Horst.Pirmann(at)arag.de, Telefon: 069/6789-252
Frau Schülzgen, E-Mail: Ursula.Schuelzgen(at)arag.de, Telefon: 069/6789-315