Trainingsmusik ist GEMA-pflichtig

22. Oktober 2016 · Sonstiges · von: LsbH

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 31. Mai 2016 entschieden, dass die Ausstrahlung von Fernsehsendungen in Warte- und Trainingsräumen für Patienten in einem Rehazentrum eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt und daher eine urheberrechtliche Vergütung fällig werden kann.

 

Im Fall weigerte sich der Betreiber eines Rehazentrums eine urheberrechtliche Vergütung für die Zugänglichmachung von geschützten Werken in den Räumlichkeiten des Rehazentrums an die GEMA zu zahlen. Konkret ging es um den Zeitraum zwischen Juni 2012 und Juli 2013. In dieser Zeit hatte der Betreiber des Rehazentrums in zwei Warteräumen und einem Trainingsraum Fernsehgeräte zur Nutzung durch Patienten installiert. Die GEMA verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe der entgangenen Gebühren.

Die rechtliche Situation sei ähnlich einer Gastwirtschaft, einem Hotel oder einer Kureinrichtung, in denen der Betreiber Radio- oder Fernsehgeräte aufstellt, so der EuGH.

 

Mit Blick auf seine Entscheidung vom 15. März 2012 (Az.: C-135/10) stellt der EuGH für die Beurteilung, ob eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vorliegt, auch darauf ab, ob die Verbreitung geschützter Werke im konkreten Fall Erwerbszwecken dient, indem der Nutzer daraus einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann. In der Rechtssache C-135/10 ging es um die Wiedergabe von Tonträgern in einer italienischen Zahnarztpraxis. Der EuGH verneinte hier einen Anspruch auf Vergütung für die Rechteinhaber mangels „Aufnahmebereitschaft“ der Patienten für die Hintergrundmusik.

Anders urteilte der EuGH in der Rechtssache C-117/15. Die Musikwiedergabe sei hier zwar nicht Teil der Behandlung, aber doch eine „zusätzliche Dienstleistung“, die der Einrichtung einen Wettbewerbsvorteil verschaffe.

 

Auswirkungen für die Praxis

Vergleichbare Konstellationen ergeben sich, wenn der Fernseher im Trainingsbereich eines Fitness-Studios, eines Empfangsbereiches eines Vereins oder einer Sporthalle läuft. Wenn auch hierbei im Sinne des EuGH von einer öffentlichen Wiedergabe gesprochen werden muss, also die Wiedergabe eine zusätzliche Dienstleistung des Vereins darstellt, fallen auch hier GEMA-Gebühren an.