Steuern: Gemeinnützigkeit und zulässige Rücklagenbildung

14. September 2017 · Top-News · von: Prof. Gerhard Geckle

Viele gemeinnützige Vereine/Verbände bilden je nach finanziellen Möglichkeiten eigene steuerlich zulässige Rücklagen, um auch langfristig Kapitalreserven zu haben als spätere Unterstützung zur Realisierung und Verfolgung der Vereinsinteressen/Vereinszwecke.

Foto: Claudia Hautumm / pixelio.de

Die für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung einschlägige Abgabenordnung sieht hierzu nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO vor, dass die angesammelten Mittel, die einem Verein/Verband im Laufe eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres aus allen Bereichen zufließen, „zeitnah“ verwendet werden müssen.

Seit 2013 muss spätestens innerhalb von zwei Jahren der erwirtschaftete Überschuss für Vereinszwecke, also bis zum Ende des übernächsten Kalender- oder Wirtschaftsjahres, eingesetzt werden. Ausgenommen sind vorhandene Mittel, die einer der zulässigen Rücklagen zugeführt wird oder innerhalb der zwei Jahre dazu bestimmt ist, das Vereinsvermögen dauerhaft zu stärken.

§ 62 AO enthält die genauen Vorgaben zur Bildung von dauerhaften Kapitalreserven bei beabsichtigter Rücklagenbildung durch die Vereinsführung.

Der BFH entschied grundsätzlich hierzu, dass es bei Geldspenden nicht erforderlich ist, dass der erhaltene Betrag getrennt aufbewahrt oder festgelegt wird. Entscheidend ist alleine, ob das auch durch Spendeneinnahmen entstandene Guthaben zeitnah innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahresfrist verwendet wird oder stattdessen ganz oder teilweise das Geld in eine erkennbare/nachvollziehbare zulässige Rücklage eingestellt wird, unabhängig, von welchem Vereinskonto der eingesetzte Betrag dann entnommen wird.

Der BFH:
1. Der Umweltschutz wird auch dann in zulässiger gemeinnützigkeitsrechtlicher Weise gefördert, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen zu fördern. Es kommt weder auf den tatsächlichen Erfolg von Maßnahmen dabei an, noch auf die Vollendung der Förderung. Gerade auch dann, wenn ein Verein sich parteipolitisch neutral verhält, das Vorhaben zudem den satzungsmäßigen Zielen nach Satzungsvorgaben entspricht.

2. Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung wird beachtet, wenn das konkrete Guthaben aus erhaltenen Spendenmitteln innerhalb der gesetzlichen Mittelverwendungsfrist für gemeinnützige Zwecke verwendet wird, selbst wenn die Aufwendungen zur steuerbegünstigten Projektunterstützung dafür von einem anderen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft entnommen werden. Es kommt alleine auf eine Saldo-Betrachtung an.
BFH, Urteil v. 20.03.2017, X R 13/15

Anmerkung:
Damit stellt der BFH als höchstes deutsches Steuergericht klar, dass ein gemeinnütziger Verein/Verband nicht verpflichtet ist, seine vorhandenen Kapitalreserven aus erzielten Überschüssen separat etwa auf Vereinsunterkonten u.Ä. einzuzahlen und auch etwa getrennt buchhalterisch zu führen.

Auch wenn freiwillige Spenden zufließen, genügt es, wenn später aus einer „Saldo-Betrachtung“ beim Gesamtvermögen erkennbar wird, dass ggf. auch auf dem Hauptkonto diese Mittel wie andere Einnahmen verbucht wurden. Es kommt insoweit nur auf die Gegenüberstellung der zeitnah zu verwendenden und nachweisbar zweckverwirklichenden Verwendung der Mittel an. Es würden damit sogar der Zufluss und auch die Entnahme aus einer geführten Barkasse ausreichen, wenn zudem bei gerade erhaltenen Spendenmitteln die gesetzliche vorgesehene zeitnahe Verwendungsfrist beachtet wird bis hin zur später auch nachweisbaren Mittelverwendung im steuerbegünstigten Bereich.

Wie schnell ein Finanzamt beim Vorwurf einer unzulässigen Mittelverwendung reagiert, zeigt gerade dieser aktuelle Rechtsstreit.

Einem gemeinnützigen Umweltschutzverein wurde ein zweckgebundener größerer Spendenbetrag zur Realisierung und Unterstützung der Durchführung eines Volksbegehrens im energiepolitischen Bereich zugewendet und dem Spender dafür eine Zuwendungsbestätigung/Spendenbescheinigung erteilt. Es erging gegen den Verein ein Spenden-Haftungsbescheid mit 30 %, da einerseits nach Ansicht des FA die Unterstützung eines Volksbegehrens nicht den Umweltschutz (gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO) fördert, andererseits eine Spendenmittelfehlverwendung zudem vorliegen würde, da beim Verein die projektbezogenen Ausgaben von einem anderen Vereinsbankkonto dafür verwendet und bezahlt wurden.

Der Bundesfinanzhof hob den Haftungsbescheid und die Ausgangsentscheidung des FG Hamburg (Urteil v. 25.02.2015, 5 K 135/12) hierzu im Revisionsverfahren auf, mit der gemeinnützigkeitsrechtlichen Klarstellung, dass man nach dem Satzungszweck auch die Durchführung eines Volksbegehrens finanziell unterstützen könnte.