Steuerbescheide für gemeinnützige Sportvereine

16. Februar 2016 · Allgemein · von: lsbh

Foto: Tim Reckmann / pixelio.de

Für die Vereine besteht eine Abgabepflicht der Steuererklärung für gemeinnützige Körperschaften. Der Freistellungsbescheid ist der Steuerbescheid für gemeinnützige Vereine.

Mit dem Freistellungsbescheid wird die Steuerbefreiung des Vereins bestätigt, in der Regel für drei Kalenderjahre.

Der Freistellungsbescheid beinhaltet folgende Feststellungen:
 - die Gemeinnützigkeit des Vereins
 - die Steuerbefreiung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe
 - den Förderungszweck
 - die Möglichkeiten im Umgang mit den Zuwendungsbestätigungen

Die Gültigkeit des Freistellungsbescheides beträgt längstens fünf Kalenderjahre ab dem Datum der Ausstellung. Der Landessportbund Hessen e.V. (lsb h) erkennt die Bescheide fünf Jahre ab Ausstellungsdatum als Gemeinnützigkeitsnachweis an.

Beispiel: ausgestellt 12.05.2015 – gültig bis 12.05.2020.

Der Freistellungsbescheid dient zur Vorlage beim lsb h, den zuständigen Amtsgerichten und bei den Banken und Sparkassen.
Quelle: Edgar Oberländer, Mitglied des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung
Stand Januar 2016

Hinweis für Mitgliedsvereine des lsb h:
Über die elektronische Bestandserhebung wird das dem lsb h vorliegende Gültigkeitsdatum kommuni-ziert, ist dort also ersichtlich und nachprüfbar.
Ist das Gültigkeitsdatum nicht aktuell, kann der aktuelle Freistellungsbescheid an den lsb h gefaxt (069/6789-228) oder gemailt (finanzen(at)lsbh(dot)de) werden. Der lsb h nimmt nach Prüfung die Aktualisierung vor.

Bitte geben Sie hierzu unbedingt Ihre 5-stellige Vereinsnummer an.

Mehr Informationen aus dem Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung finden Sie auf www.lsbh-vereinsberater.de.
Ihr lsb h – Vereinsmanagement: Vereinsförderung und –beratung