Recht: Impressumspflicht

01. September 2018 · Top-News · von: lsbh

Gemäß § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien allgemeine Informationspflichten zu erfüllen. Im Klartext heißt dies für Vereine, wer eine Homepage hat, braucht eine Anbieterkennzeichnung – im allgemeinen Sprachgebrauch ein Impressum.

Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

Welche Informationen im Impressum verfügbar sein müssen, wird in § 5 TMG beschrieben (der Gesetzestext zum Nachlesen: www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html).

Für eingetragene Vereine bedeutet dies:

- Name des Vereins (e.V. beschreibt die Rechtsform), Anschrift des Vereins, die zur Vertretung des Vereins berechtigte/n Person/en (Vorstand nach § 26 BGB);
- Angaben zur Kontaktaufnahme mit E-Mail-Adresse;
- das für den Verein zuständige Registergericht/Amtsgericht und die Vereinsregisternummer;
- Vereine, die umsatzsteuerpflichtig sind, haben zudem die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.) nach § 27a Umsatzsteuergesetz anzugeben.

Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Das bedeutet, dass im optimalen Fall eine immer sichtbare Verlinkung zum Impressum und damit zu den dort hinterlegten Daten vorhanden ist - entweder als Menüeintrag oder als permanenter Link im Kopf- oder Fußbereich der Homepage.

Wichtig: Es reicht nicht, die Informationen auf der Seite mit den Kontaktdaten zu erwähnen. Das Impressum muss eineindeutig zu erkennen sein.

Explizit weist das TMG in § 5 Abs. 2 darauf hin, dass diese Informationen u.U. nicht das Einzige sind, worüber man zu informieren hat.

Datenschutzhinweis und Disclaimer
Wer beispielsweise Daten seiner Nutzer erhebt (z.B. zum Versand des vereinseigenen Newsletters) muss gemäß § 13 Abs. 1, 2 TMG den Nutzern mitteilen, warum er dies macht, zu welchem Zweck er die Daten nutzt, wie er sie verwendet; er muss dafür sorgen, dass die Nutzer jederzeit den Inhalt der Einwilligung abrufen können und darauf hinweisen, dass die Verwendung der Daten widerrufen werden kann, außerdem muss er die Einwilligung der Nutzer zur Nutzung der Daten einholen und diese Einwilligung protokollieren.
Wer seinen Vereins-Facebook-Account, den „Like-Button“ oder sonstige soziale Medien mit seiner Seite verbindet, wer einen Zugriffszähler oder Webanalysedienst (z.B. Google Analytics) benutzt, der muss zusätzlich informieren.
Tatsächlich sind diese Informationen so vielseitig, dass hier nicht auf jede Eventualität eingegangen wird. So individuell ein Verein, so individuell seine Homepage, so individuell die Informationen an die Nutzer.

Und wer von seiner Seite aus auf andere Seiten verlinkt oder fremde Inhalte auf seiner Homepage einbindet, der kann sich zusätzliche einen Disclaimer auf die Homepage packen. Ob ein Disclaimer tatsächlich als Haftungsausschluss dienen kann, darüber gibt es uneinheitliche Meinungen. Er enthält aber in jedem Fall rechtliche Hinweise zu externen Inhalten oder Verlinkungen.

Impressum-Generatoren

Es ist wie so oft, wer sich nicht ständig damit beschäftigt, der kann schon einmal wegen der Flut der Informationen und Vorschriften an den Rand der Verzweiflung kommen. Gut, dass es inzwischen einige Anbieter von sogenannten Generatoren für ein rechtlich sicheres Impressum gibt.

In die Erstellmasken dieser Generatoren gibt man die Daten seines Vereins ein und erhält einen fertigen Impressumstext, der in die Vereinshomepage eingebunden werden kann.
Zusätzlich – und nur mit ein paar Klicks mehr – kann man sich einen Disclaimer und die benötigten Datenschutzerklärungen erstellen lassen, so dass man am Ende ein „Rundum-Sorglos-Paket“ nach den gemachten Vorgaben geliefert bekommt.

Wir werden hier keine Empfehlungen aussprechen und die folgenden Links zu solchen Generatoren sind als exemplarisch zu betrachten; es finden sich durchaus noch mehr Anbieter, wenn man die Internet-Suchmaschine seiner Wahl bemüht.

www.juraforum.de/impressum-generator/
www.e-recht24.de/impressum-generator/

Aktualität
Grundsätzlich sollte man darauf bedacht sein, dass die Informationen, die man im Impressum hinterlegt, aktuell sind. Ob sich nun der vertretungsberechtigte Vorstand geändert hat oder die Anschrift des Vereins, die Daten müssen aktuell sein. Auch muss man natürlich die Datenschutzerklärungen an eventuell veränderte Bedingungen anpassen.

Achtung: Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) in Kraft, dann müssen alle bestehenden Datenschutzbestimmungen auf den Vereinshomepages an diese angepasst werden.

Was passiert, wenn ich kein Impressum habe?
Hier zitieren wir den entsprechenden Text auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wo es heißt:
„Wer als Telemedienanbieter seine Anbieterkennzeichnungspflicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße (bis zu 50.000 Euro) belangt werden.

Wichtiger aber noch: Er begeht auch einen Wettbewerbsverstoß, der unter anderem zu Ansprüchen auf Unterlassung führt, die in der Regel auf dem Weg über kostenpflichtige Abmahnungen durchgesetzt werden. Das kann teuer werden und besonders kleine und mittlere Unternehmen erheblich belasten.“ (http://www.bmjv.de/DE/Verbraucherportal/DigitalesTelekommunikation/Impressumspflicht/Impressumspflicht_node.html - Stand 19. Januar 2018)

Übrigens
Auch wenn Ihr Verein eine eigene Facebookseite betreibt, darf ein Impressum dort nicht fehlen.