Neue Steuererleichterungen im Spendenrecht der Flüchtlingshilfe

08. Oktober 2015 · Allgemein · von: Prof. Gerhard Geckle

Foto: Tim Reckmann (pixelio.de)

Bereits rückwirkend seit 01.08.2015 gibt es für Spender, aber auch engagierte Vereine, Verbände und auch Städte/Gemeinden deutliche, durchaus spürbare Vereinfachungen beim Umgang mit steuerlich relevanten Spenden bei der Flüchtlingshilfe. Die folgenden Vereinfachungsregelungen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge gelten vom 01. August 2015 bis 31. Dezember 2016. Nach Abstimmung mit den Bundesländern hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, folgende neue Spendengrundsätze zu beachten.

Unbeschränkter, vereinfachter Spendennachweis
Ab sofort gilt ein auch der Höhe nach unbeschränkter, vereinfachter Spendennachweis für die bereitwilligen Spender.
Bei Zahlungen auf das Spenden-Sonderkonto (zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge) bei den anerkannten Wohlfahrtsverbänden oder für ihre Mitgliedsorganisationen genügt als Nachweis für eigene steuerliche Zwecke der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
Sonst war dies auf 200 Euro pro Spende der Höhe nach begrenzt.
Hinweis: Außerhalb der Flüchtlingshilfsaktionen werden bei höheren Spenden nach wie vor Spendenbescheinigungen erforderlich.

Gemeinnützige Organisationen dürfen Spendenaktionen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge starten
Es dürfen zudem nun auch alle gemeinnützigen Organisationen, egal, ob Vereine/Verbände, auch unabhängig von ihrem Satzungszweck, Flüchtlingsaktionen mit eigenen gezielten Aufrufen starten.
Das gilt als Ausnahme auch für engagierte Sport- oder Musikvereine, Brauchtumsvereine etc. oder auch andere Vereine, die eben nicht nach ihrem
Satzungszweck ergänzend mildtätige oder karitative Vereinszwecke verfolgen. Es muss also auch nicht gleich die Satzung geändert werden.
Praxis-Tipp:
Spender sollten aber unbedingt darauf achten, dass im Betreff einer Überweisung etc. diese besondere Spenden-Sonderaktion, z.B. bei Aufrufen durch den eigenen Sportverein, angegeben wird.

Die erhaltenen Spendeneinnahmen sollten dann wie üblich an steuerbegünstigte Organisationen, die mildtätige Zwecke verfolgen, z.B. an Wohlfahrtsverbände oder ihre eigenständigen angeschlossenen Vereine/Verbände, eigenständige Untergliederungen etc. oder an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. Dienststellen der Kommunen weitergeleitet werden.

Wobei der Verein als Spendenempfänger auch auf Verlangen eine Geld-Zuwendungsbestätigung ausstellen könnte. Möglich ist nun zudem, dass z.B. Sportvereine ohne Satzungsvorgaben und Ermächtigungen zur Mildtätigkeit als Zweckverfolgung auch eigene vorhandene Vereinsmittel an steuerbegünstigte Organisationen weiterleiten dürfen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen, ohne dass dies zu gemeinnützigkeitsschädlichen Konsequenzen führen könnte (§ 58 Nr. 2 AO).
Somit haben etwa auch Sport- und Musikvereine den Vorteil, dass eigene vorhandene Mittel auch an andere gemeinnützige Körperschaften und Einrichtungen oder öffentliche Einrichtungen zur Flüchtlingsunterstützung weitergeleitet werden dürfen (zulässige teilweise Mittelweitergabe nach § 58 Nummer 2 AO).

Spenden-Sonderaktionen von nicht gemeinnützigen Körperschaften
Selbst nicht gemeinnützige Körperschaften, z.B. aktive Berufsverbände, dürfen nun zu Spenden-Sonderaktionen mit Spenden-Konto-Angaben aufrufen.
Es muss dabei allerdings intern sichergestellt sein, dass die eingesammelten Mittel über ein Treuhandkonto laufen und diese eingesammelten Beträge später direkt an steuerbefreite Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Träger/Dienststellen, wie z.B. Kommunen, weitergeleitet werden.
Zudem sollte ein nicht gemeinnütziger Spendensammler eine Liste mit den Namen und Anschriften der Einzelspender weitergeben, soweit nur ein Gesamtbetrag weitergeleitet wird.
Der Spender kann selbst seine geleistete Geldspende als zulässigen vereinfachten Zuwendungsnachweis für seine Steuererklärung verwenden, wenn die zuvor eingesammelten Spenden insgesamt weitergeleitet wurden und der Spender für die Einzahlung einen Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (Bank, Sparkasse etc.) hat und einen Nachweis für den Erhalt des Betrages vom nicht gemeinnützigen Spendensammler.

Sammeln von Sachspenden zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen
Neben eingesammelten Spendenmitteln dürfen ohne große bürokratische Hürden auch Sachspenden vorgenommen werden, die zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen neben Geldmitteln vorgesehen sind.
Weder Spender noch die Spendenempfänger müssen konkret ergänzend abprüfen und Nachweise führen, wie sonst vorgeschrieben, ob eine Hilfsbedürftigkeit tatsächlich bei den Flüchtlingen als Mittel-Empfänger vorliegt.

Arbeitslohnspende
Dieses BMF-Schreiben ermöglicht auch den unproblematischen Verzicht auf Teile des Arbeitslohns bei Arbeitnehmern, somit sog. Arbeitslohnspenden, wenn zugunsten einer gemeinnützigen Organisation/Körperschaft durch den Arbeitgeber Geldzahlungen für das Spendenkonto erfolgen.
Folge: diese Spendenanteile müssen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn berücksichtigt werden.
Hinweis: Allerdings scheidet dann zusätzlich die Möglichkeit der Berücksichtigung als Geldspende bei der Steuererklärung aus.

Weitere Hinweise
Wobei auch z.B. Aufsichtsratsvergütungen ganz oder teilweise gespendet werden dürfen, dann bleibt der Spendenanteil steuerfrei.
Auch Schenkungen an mildtätige Organisationen zugunsten der Flüchtlingshilfe als Zweck sind völlig von der Schenkungssteuer befreit.

Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Zudem wird ausdrücklich für den Sponsoring-Bereich bestätigt, dass Unternehmen ihre Leistungen, wenn etwa darüber in den Medien öffentlichkeitswirksam berichtet wird oder mit dem finanziellen Engagement eine Sicherung oder Erhöhung des Ansehens des Unternehmens angestrebt wird, als (gewinnmindernde) Betriebsausgabe abziehen dürfen. Denn bei wirtschaftlichen Vorteilen liegt eben keine freiwillige Spende vor.
Fundstelle: BMF-Schreiben vom 22.9.2015, IV C 4-S 2223/07/0015:015

Praxis-Tipp:
Bei Interesse kann der volle Wortlaut dieses wichtigen, umfangreichen BMF-Schreibens herunterladen werden.
Denn damit können auch wiederum viele Vereine und Verbände von sich aus diese aktuelle Notlage gezielt und vor allem spürbar für die Empfänger unterstützen!

Achtung
Der Anwendungsbereich dieser Neuregelung gilt derzeit vom 01. 08.2015 bis 31.12.2016.