Infos zum Steuerbescheid

12. Februar 2017 · Allgemein · von: Edgar Oberländer, Mitglied des Landesausschusses Recht, Steuern und Vers

Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Für die Vereine besteht eine Abgabepflicht der Steuererklärung für gemeinnützige Körperschaften.


Der Freistellungsbescheid ist der Steuerbescheid für gemeinnützige Vereine.
Mit dem Freistellungsbescheid wird die Steuerbefreiung des Vereins bestätigt, in der Regel für drei Kalenderjahre.


Der Freistellungsbescheid beinhaltet folgende Feststellungen:

    die Gemeinnützigkeit des Vereins
    die Steuerbefreiung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe
    den Förderungszweck
    die Möglichkeiten im Umgang mit den Zuwendungsbestätigungen


Die Gültigkeit des Freistellungsbescheides beträgt längstens 5 Kalenderjahre ab dem Datum der Ausstellung. Der Landessportbund Hessen e.V. (lsb h) erkennt die Bescheide 5 Jahre ab Ausstellungsdatum als Gemeinnützigkeitsnachweis an.


Beispiel: ausgestellt 12.05.2016 – gültig bis 12.05.2021.


Der Freistellungsbescheid dient zur Vorlage beim lsb h, den zuständigen Amtsgerichten und bei den Banken und Sparkassen.



Hinweis für Mitgliedsvereine des lsb h
Über die elektronische Bestandserhebung wird das dem lsb h vorliegende Gültigkeitsdatum kommuniziert, ist dort also ersichtlich und nachprüfbar.
Ist das Gültigkeitsdatum nicht aktuell, kann der aktuelle Freistellungsbescheid an den lsb h gefaxt (069/6789-228) oder an finanzen(at)lsbh.de gemailt werden. Der Geschäftsbereich Finanzen nimmt nach Prüfung die Aktualisierung vor.
Bitte geben Sie hierzu unbedingt Ihre 5-stellige Vereinsnummer an.