Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – was kommt auf die Vereine zu?

30. Juli 2016 · Allgemein · von: Prof. Gerhard Geckle / Verein aktuell

Foto: Tim Reckmann / pixelio.de

Das recht umfangreiche Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModG) wurde am 18.07.2016 bereits im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBL I 2016 S. 1679 ff.) und führt zu einer Änderung von immerhin 16 Einzelgesetzen sowie fünf bestehenden Verordnungen u.a.. Angestrebt wird damit eine bundesweit künftig geltende Verfahrensmodernisierung, vorrangig bei der Finanzverwaltung für den Einsatz von Informationstechnologien bis hin zur automationsgestützten Bearbeitung von Steuererklärungen. Über ein sog. Risikomanagementsystem soll amtsintern nicht nur die Anzahl der maschinell bearbeiteten Steuererklärungen gesteigert, sondern auch die bisherigen Kontroll- und Prüfmechanismen in den Finanzbehörden verbessert werden.

Hierzu der Kurzüberblick:
1. Da häufig erst im März eines Jahres die erforderlichen Daten und Mitteilungen für das Vorjahr bei den Steuerpflichtigen, auch den Vereinen/Verbänden, oft vorliegen, gilt nun ab dem nächsten Jahr bereits eine gesetzlich vorgesehene Verlängerung der Abgabefrist auf sieben Monate, was somit zu einer Abgabepflicht dem Grunde nach zum Ende Juli auch für Vereine etwa zur Abgabe/Übersendung der Körperschaftssteuer- oder Umsatzsteuererklärung führen wird.

2. Wenn Erklärungen von den steuerberatenden Berufen bearbeitet werden, muss die jeweilige Erklärung bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahres spätestens vorgelegt  werden. Wobei aber Finanzämter, auch unter Androhung oder Verhängung von Sanktionen in Einzelfällen, die Erklärungen vorher anfordern können (§ 149 Abs. 4 AO). Diese Fristverlängerung greift allerdings erstmals für Veranlagungen ab 2017, somit wirksam erst ab den Kalenderjahren 2018 (Art. 97 § 10a Abs. 4 EGAO). Wobei auch mit Verspätungszuschlägen durch gesetzliche Vorgabe nach § 152 AO zu rechnen ist, wenn die Steuererklärung, egal wer sie bearbeiten wird, nicht spätestens innerhalb von 14 Monaten abgegeben wird.

Hinweis: Diese neuen Vorgaben greifen erst für fällige Erklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen wären.

3. Für Schreib- und Rechenfehler in Erklärungen als offenbare Unrichtigkeit von Steuerzahlern gibt es nun einen Anspruch auf eine Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO, wenn eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache und ohne grobes Verschulden beim Steuerzahler vorliegt (§ 173, 173a AO).

Diese neue Möglichkeit besteht bereits ab 2017 (Art. 97 § 9 Abs. 4 EGAO).

4. Auf alle Steuerzahler, damit auch Vereine/Verbände, kommen bereits 2017 neue Vorgaben und Vereinfachungen zur Aufbewahrung von Belegen zu. Rein fachlich betrachtet gibt es dann nur noch eine Belegvorhaltepflicht, keine Belegvorlagepflicht mehr.  Wobei man weiterhin wie bisher Belege und Nachweise per Post oder elektronisch an die Finanzämter übermitteln kann.

Wichtige Änderungen für das Spendenrecht für gemeinnützige Vereine/Verbände/Stiftungen:
Nach wie vor müssen Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Der Spender muss jedoch ab dem nächstem Jahr nicht mehr seine Spendenbescheinigungen mit der eigenen Erklärung dem Finanzamt vorlegen, sondern nur dann, wenn ausdrücklich, auch nachträglich bei Bearbeitung der Erklärung, die Zuwendungsbestätigungen vom Finanzamt angefordert werden.
Die Gesamtvorgaben für Zuwendungsbestätigungen in § 50 EStDV wurden neu gefasst und auch genau definiert, für welche Fälle Kleinbetragsspenden gelten, also für Spendenbeträge im Einzelfall bis 200 Euro und die Bankbestätigung/Buchungsbestätigung als Nachweis statt einer vom Verein/Verband nach amtlichen Vorgaben erstellten Zuwendungsbestätigungen als Nachweis für die geleisteten Spenden.
Nicht vorgelegte Spendennachweise müssen auf Verlangen des Finanzamts eingereicht werden. Sie müssen auf jeden Fall vom Spender bis zum Ablauf eines Jahres nach Erhalt des Steuerbescheids noch aufbewahrt werden (§ 50 Abs. 8 EStDV).
Es geht auch komplett elektronisch: mit Einwilligung des Spenders/Steuerzahlers kann der begünstigte gemeinnützige Verein/Verband/die Stiftung oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft sogar auf die eigene Belegvorhaltung verzichten und die erhaltene Zuwendung elektronisch an das Finanzamt melden. Damit will man künftig über das elektronische Meldeverfahren die Berücksichtigung von geleisteten Spenden beim Steuerzahler selbst ohne jegliche Belege komplett ermöglichen, wobei diese Spendenvariante bereits ab 2017 möglich ist (§ 81 Abs. 2c EStDV).
Tipp: Größere Vereine und Spendenorganisationen mit regelmäßigen Unterstützern/Spendern sollten aus Vereinfachungsgründen daher versuchen, die erforderliche Zustimmung des potenziellen Spenders gleich zum Jahresanfang einzuholen.

Weitere Änderungen:
Bei den Fällen der vorläufigen Steuerfestsetzung in den Bescheiden wegen schwebender Musterfahren werden nun auch EuGH-Entscheidungen berücksichtigt, wenn damit zu rechnen ist, dass diese zu einer erforderlichen gesetzgeberischen Korrektur von Steuergesetzen führen werden (§ 165 abs. 1 Nr. 2a AO).
Auch Kapitalsteuerbescheinigungen (§ 45a EStG) dürfen elektronisch an den Steuerzahler als Gläubiger der Kapitalerträge übermittelt werden. Allerdings kann nach wie vor auch eine Bescheinigung in Papierform angefordert und verlangt werden (gültig seit 23.07.2016, Art. 23 Abs. 2 StModG)
Veränderung beim steuerlichen Herstellkostenbegriff: für Verwaltungsgemeinkosten oder auch Aufwendungen für soziale betriebliche Einrichtungen und zur betrieblichen Altersvorsorge wird das steuerliche Aktivierungsgebot an das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht angeglichen (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, 255 Abs. 2 S. 3 HGB). Dieses besondere neue Aktivierungs-Wahlrecht kann sogar rückwirkend auch für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die vor dem 23.07.2016 enden (§ 52 Abs. 12 EStG).
Oft arbeiten größere Vereine/Verbände und Stiftungen mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft gegenüber dem Finanzamt, wenn zu wichtigen Sachverhalten auch zukunftsorientiert eine Vorab-Entscheidung und Einschätzung des Finanzamts aus Gründen der Rechtssicherheit benötigt wird. Damit schneller hierüber entschieden wird, muss nun innerhalb einer Frist von sechs Monaten über den Antrag entschieden werden, sonst ist die Verzögerung gegenüber dem Antragsteller zu begründen (§ 89 Abs. 2 Satz 4 AO).
Überraschenderweise gibt es auch bereits jetzt grünes Licht für die Erleichterung bei den sog. Kleinbetragsrechnungen: Einzelrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 200 Euro dürfen ab 2017 bereits erteilt werden, ohne Konsequenzen für den Vorsteuerabzug, wenn dort nicht alle sonst notwendigen Rechnungsangaben enthalten sind (§ 33 UStDV).

Fazit: Eine zwar nach Sinn und Zweck mehr auf die Finanzverwaltung ausgerichtete Reform, die jedoch teilweise, u.a. bei den Kleinbetragsrechnungen etc. sicherlich auch von den Vereinen genutzt wird. Wobei sicherlich noch nicht gleich die volle Akzeptanz für das elektronische Spendenbescheinigungsverfahren in der Vereinspraxis zu erwarten ist.

Noch mindestens bis Spätherbst 2016 befindet sich mit dem 2. Bürokratieabbaugesetz ein weiteres Reformpaket in der parlamentarischen Beratung, dies mit weiteren angestrebten Verfahrenserleichterungen und der erwarteten Anhebung der Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung von 17.500 Euro für den im Vorjahr erzielten Jahresumsatz, künftig dann mit 20.000 Euro als Einnahmegrenze (§ 19 Abs. 2 UStG).