Festsetzung von Vereinsbeiträgen

14. November 2015 · Allgemein · von: www.blsv.de

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I. Die Regelung der Beitragspflicht in der Satzung
Um Beiträge erheben zu können, ist eine konkrete Regelung in der Satzung notwendig. Nach § 58 Nr. 2 BGB sollen Vereinssatzungen Bestimmungen darüber enthalten, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Erfüllt die Satzung diese Voraussetzungen nicht, so ist ein etwaiger Eintragungsantrag zum Vereinsregister zurückzuweisen (§ 60 BGB). In der Praxis kommt es gleichwohl häufig vor, dass, insbesondere ältere Satzungen, keine Bestimmungen zur Beitragspflicht beinhalten. In diesem Fall kann der Verein keine Beiträge erheben. Beiträge sind zwar im Regelfall, jedoch nicht notwendigerweise Geldleistungen. Beitrag kann sein

 Aufnahmegebühren,
 eine periodisch zu erbringende Zahlung,
 eine Einmalzahlung,
 Umlagen zur Deckung eines nicht vorhersehbaren Finanzbedarfs,
 sonstige Leistungen, die keine Mitgliedsbeiträge im engeren Sinne
darstellen, wie z.B. Spielabgaben, Meldegebühren, Passgebühren,
sonstige Gebühren etc.,
 Hand- und Spanndienste (Arbeitsdienste).

In § 58 Nr. 2 BGB ist nicht nur geregelt, dass die Satzung Bestimmungen darüber enthalten soll, ob Beiträge erhoben werden, sondern auch welche Beiträge erhoben werden. Die Satzung sollte daher möglichst genau differenzieren. Es gibt durchaus Registergerichte, die allgemein gehaltene Regelungen, wie z.B. „jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrags verpflichtet“, für zu unbestimmt halten. Zum einen ist hier nicht vollends klar, was unter Beitrag zu verstehen ist und ob es sich bei diesem Beitrag um einen einmaligen Beitrag, einen Monatsbeitrag oder beispielsweise einen Jahresbeitrag handelt.

In der Praxis dürfte die Regelung dahingehend zu verstehen sein, dass ein Geldbeitrag geschuldet wird. Ist weitergehend jedoch nichts mehr geregelt, so bedeutet dies, dass auch lediglich ein solcher Geldbeitrag erhoben werden darf. Die Erhebung von Aufnahmegebühren, Umlagen oder die Festsetzung von Arbeitsdiensten ist mangels entsprechender Grundlage in der Satzung dann nicht möglich. Nicht ausreichend ist es insbesondere, die Regelungen zur Beitragspflicht in einer Nebenordnung, die nicht zum Satzungsbestandteil erklärt und beim Vereinsregistergericht eingetragen ist, aufzunehmen. Die Beitragsregelung muss hinsichtlich des „ob und wie“ in der Satzung erfolgen. Lediglich die Höhe und die Fälligkeit kann der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder einem sonstigen Organ überlassen werden oder beispielsweise in einer Beitragsordnung geregelt werden.

II. Die Festsetzung von Beiträgen
Die Beitragshöhe und die Fälligkeit des Beitrags muss nicht in der Satzung geregelt werden. Es ist auch dringend davon abzuraten, diese Punkte in der Satzung zu regeln, da ansonsten bei jeweiliger Änderung immer eine Satzungsänderung durchgeführt werden muss. Zuständig für die Beitragsfestsetzung ist das in der Satzung hierfür vorgesehene Organ, in der Regel die Mitgliederversammlung. Schweigt die Satzung, so ist die Mitgliederversammlung zuständig. Hinsichtlich der Beitragshöhe steht dem Verein im Rahmen seiner autonomen Befugnis zur Regelung seiner eigenen Angelegenheiten ein weitgehender Ermessensspielraum zu. Eine Grenze findet sich hier lediglich in dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder und in der durch den Verein zu beachtenden Treu-epflicht, die es verbietet, Mitglieder wirtschaftlich zu sehr zu belasten. Die finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus ungefähr abschätzbaren Grenzen halten. Bei gemeinnützig anerkannten Vereinen gelten steuerliche Höchstgrenzen für Aufnahmegebühren (€ 1.534,00 im Durchschnitt pro Mitglied per anno) und für Mitgliedsbeiträge (€ 1.023,00 im Durchschnitt pro Mitglied per anno).

Bei Beitragserhöhungen ist zu beachten, dass eine rückwirkende Beitragserhöhung über das laufende Geschäftsjahr hinaus nur dann zulässig ist, wenn die Satzung diese Möglichkeit eröffnet. Immer wieder taucht die Frage auf, wie hoch die Beitragserhöhung ausfallen kann, damit sie rechtlich wirksam ist. Hier gibt es keine feststehenden Grenzen. Dies hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab und ist insbesondere davon abhängig, inwieweit die Beitragserhöhung beim Eintritt überschaubar ist. In den einschlägigen Kommentaren wird hier eine Obergrenze von 50 bis 75 % genannt. Moderate Beitragserhöhungen i.H.v. 20 bis 30 % sind daher wohl unproblematisch. Sofern aus finanztechnischen Gründen eine darüber hinausgehende Erhöhung notwendig ist, sollte diese aus Sicherheitsgründen erst zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, wenn eine etwaige Austritts- bzw. Kündigungsfrist abgelaufen ist. Mitglieder, die mit der Beitragserhöhung nicht einverstanden sind, können dann noch so rechtzeitig austreten, dass sie von der Erhöhung nicht betroffen werden.