Feiertagsgesetz beachten

19. November 2016 · Allgemein · von: l sbh

Foto: Werner Neunherz / pixelio.de

Aus gegebenem Anlass wiederholen wir unsere Hinweise bezüglich des Feiertagsgesetzes.

1. Rechtsgrundlage, Allgemeines
Rechtsgrundlage für den Feiertagsschutz in Hessen ist das Hessische Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1971 (GVB1.S.344), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVB1.IS.622).

Der Feiertagsschutz ist im Land Hessen möglichst einheitlich zu handhaben. Aus diesem Grund wurden vom zuständigen Fachministerium Verwaltungsvorschriften für die Durchführung des Hessischen Feiertagsgesetzes erlassen. Es ist unzulässig, verbotene Veranstaltungen zu dulden und lediglich nachträglich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.

2. Feiertage im Sinne des Gesetzes
Gesetzliche Feiertage sind die Sonntage sowie
1. der Neujahrstag
2. der Karfreitag
3. der Ostermontag
4. der 1. Mai
5. der Himmelfahrtstag
6. der Pfingstmontag
7. der Fronleichnamstag
8. der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
9. der 1. und 2. Weihnachtstag

Der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis ist Volkstrauertag (2016 am 13.11.) und der letzte Sonntag nach Trinitatis ist Totensonntag (2016 am 20.11.)
An den fettgedruckten sogenannten stillen Feiertagen gelten Einschränkungen für die Sportveranstaltungen.

3. Besondere Verbote am Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag
Am Karfreitag von 0 Uhr bis 24 Uhr, am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr sind öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art verboten. Weiterhin sind am Karfreitag von 0 Uhr bis 24 Uhr, am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 13 Uhr auch öffentliche sportliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art verboten.

4. Zuständige Behörden
In Zweifelsfällen sollte rechtzeitig die zuständige Verwaltungsbehörde informiert werden. Dies ist der Gemeindevorstand bzw. der Magistrat, im Übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung. Anmerkung: Sofern Vereine detaillierte Fragen bezüglich der Durchführung von Veranstaltungen haben, empfehlen wir, die Rückfragen bei der zuständigen Ordnungsbehörde vorzunehmen.

Link-Tipp zum Thema: www.hmdi.hessen.de (Hessisches Feiertagsgesetz)