Der Sportversicherungsvertrag Teil 2

22. August 2015 · Allgemein · von: l sbh

Wer haftet bei Schäden in der Sporthalle? Foto: getty images

Hafte ich für Schäden, die ich versehentlich beim Training im Verein verursache? Wie ist das beim Radsport? Meine Privathaftpflicht versichert keine Kampfsportart – sind die Risiken zu hoch für mich? Diese Fragen werden tagtäglich im Versicherungsbüro des lsb h gestellt, denn natürlich sind mit der Sportausübung auch Haftungsrisiken verbunden, die den Verursacher ohne eine bedarfsgerechte Absicherung über die Sportversicherung unkalkulierbar treffen würden.

Für den Vereinssport bietet die Sportversicherung des lsb h eine weitreichende Absicherung in den Sparten Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutz- und Vertrauensschadenversicherung. Teil 2 unserer Inforeihe zum Thema Sportversicherungsvertrag widmet sich heute der Haftpflichtversicherung:

Welche Aufgabe hat die Haftpflichtversicherung?
Die Haftpflichtversicherung hat die Aufgabe, den Versicherten von Schadenersatzansprüchen freizustellen, soweit dieser aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird und nicht auf vertraglicher Basis beruht. Dazu gehört zunächst die Prüfung, ob der Versicherte für den Schaden nach Recht und Gesetz einzustehen hat. Damit dies zeitnah geschehen kann muss jeder Schaden umgehend gemeldet werden. Ist keine Haftung gegeben, wird der Versicherer unberechtigte Ansprüche zurückweisen und hierfür erforderliche Prozesskosten tragen.

Wer ist versichert?
Versichert sind alle Mitgliedsvereine des lsb h. Mitversichert sind alle aktiven und passiven Mitglieder, Funktionäre, Übungsleiter, Turn- bzw. Sportlehrer und Trainer, ferner die Schieds-, Kampf- und Zielrichter, Angestellte und Arbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung sowie Lizenzspieler und offiziell vom Verein beauftragte Helfer bei der Durchführung versicherter Veranstaltungen.

Was versteht die Versicherung unter „gesetzlicher Haftpflicht“?
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss man grundsätzlich für einen Schaden aufkommen, den man einem anderen schuldhaft zugefügt hat. Man spricht hier auch von deliktischer Haftung. Kernvorschrift des deutschen Deliktrechts ist der § 823 BGB:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“.
Hierfür besteht beim Vereinssport Versicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherung.
Hingegen besteht kein Versicherungsschutz bei einer vertraglichen Haftung, die über den Umfang der gesetzlichen Haftung hinausgeht. Erklärt sich beispielsweise ein Verein bei der Anmietung einer Turnhalle vertraglich dazu bereit, für „alle Schäden an der Halle“ einzustehen, muss der Verein auch für vorsätzliche Schäden oder für Schäden durch Unbekannte (z.B. eine eingeworfene Scheibe) aufkommen. Liegt jedoch kein schuldhaftes Handeln vor, muss im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht kein Ersatz geleistet werden. Die Sporthaftpflichtversicherung kann sich mit dem Fall nicht befassen.
Unsere Empfehlung: Übernehmen Sie nur Haftpflichtansprüche im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrem zuständigen Versicherungsbüro nach und legen Sie dort die Haftungserklärung zur Prüfung des Versicherungsschutzes vor.

Wann besteht Versicherungsschutz über die Sporthaftpflichtversicherung?
Versichert ist grundsätzlich die Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes. Die Mitglieder des Vereins sind bei der Teilnahme an den Vereinsaktivitäten versichert, ebenso Helfer bei Veranstaltungen des Vereins. Nicht versichert ist die Ausrichtung internationaler Veranstaltungen, z.B. Welt- oder Europameisterschaften oder Deutsche Meisterschaften für einen Spitzenfachverband.

Welche Leistungen werden im Schadenfall erbracht?
Die Sporthaftpflichtversicherung trägt einen ersatzpflichtigen Schaden bis zur vereinbarten Höchstleistung für Personen- und/oder Sachschäden sowie sich hieraus ergebende Vermögensschäden. Der Verlust von Schlüsseln, das Gewässerschadenrisiko von Öltanks (Anlagen) oder auch ein Schaden an einer gemieteten Turnhalle (Mietsachschaden) ist bei abweichenden Höchstleistungen in der Sportversicherung mit berücksichtigt.
Wo gilt der Versicherungsschutz der Sporthaftpflichtversicherung?
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.

Was umfasst die Sporthaftpflichtversicherung ansonsten noch?
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter, Verpächter und Nutznießer von Räumlichkeiten und Einrichtungen für den Vereinsbetrieb. Tiere sind, sofern es sich um ver-einseigene Tiere handelt versichert, wenn sie im gewöhnlichen Vereinsbetrieb eingesetzt werden. Soweit der Sportversicherungsvertrag keine Absicherung beinhaltet, sollte unbedingt für vereinseigene Pferde und auch für fremde untergestellte Pferde das Risiko des Vereins als Tierhalter/-hüter abgesichert werden. Der Tierhalter haftet nach § 833 auch ohne Verschulden für alle Schäden, die durch das Pferd verursacht werden. Arbeitsmaschinen sind im Rahmen der Sportversicherung mitversichert, wenn es sich um Maschinen handelt die der Rasenpflege dienen und im Eigentum des Vereins stehen. Schlüsselverlust für fremde Schließanlagen ist mitversichert, nicht jedoch für vereinseigene Schließanlagen. Sprechen Sie bei Bedarf mit Ihrem Versicherungsbüro. Feuerwerk ist als Nebenrisiko bei versicherten Veranstaltungen mitversichert. Feuerwerk der Klasse F1 und F2 kann in Eigenregie gezündet werden, andernfalls wird ein Befähigungsschein nach § 20 SprenG benötigt. Der Pyrotechniker ist nicht mitversichert.
Quelle: ARAG-vid

Fragen zum Sportversicherungsvertrag und zu den Zusatzversicherungen beantwortet Ihnen das zuständige Versicherungsbüro (Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt) des lsb h jederzeit gerne.
Herr Pirmann, E-Mail: Horst.Pirmann(at)arag(dot)de, Telefon: 069/6789-252
Frau Schülzgen, E-Mail: Ursula.Schuelzgen(at)arag(dot)de, Telefon: 069/6789-315