Beschlussfassung über die Fortführung und Änderung des vom HFV organisierten Bitburger Hessenpokals der Herren der Spielzeit 2020/2021 (VV 23.04.2021)

23. April 2021 · sonstige Beschlüsse · von: Thomas Kaden

Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 23.04.2021 folgendes beschlossen:

  1. Der vom HFV organisierte Bitburger Hessenpokal der Herren der Spielzeit 2020/2021 wird in abgeänderter Form wie folgt fortgeführt.

  2. Die 3. Pokalrunde (Achtelfinale) des Pokalwettbewerbs entfällt.

  3. Folgende Vereine scheiden mit sofortiger Wirkung vorzeitig aus dem Pokalwettbewerb aus:

    • FV Biebrich 02
    • FSV Fernwald
    • SV 1934 Hallgarten
    • Hünfelder SV
    • SV Pars Neu-Isenburg
    • Lichtenauer FV
    • SG Barockstadt Fulda-Lehnerz
    • SV Zeilsheim

  4. Der Bitburger Hessenpokal der Herren der Spielzeit 2020/2021 wird ab der 4. Pokalrunde (Viertelfinale) mit folgenden Spielpaarungen fortgeführt:
    Spiel 1: FC Gießen gegen SV Wehen Wiesbaden
    Spiel 2: KSV Hessen Kassel gegen TSV Steinbach Haiger
    Spiel 3: FC Bayern Alzenau gegen Kickers Offenbach
    Spiel 4: Eintracht Stadtallendorf gegen FSV Frankfurt

    Die 5. Pokalrunde (Halbfinale) wird anschließend mit folgenden Spielpaarungen durchgeführt:
    Spiel 5: Sieger aus Spiel 2 des Viertelfinales gegen Sieger aus Spiel 3 des Viertelfinales
    Spiel 6: Sieger aus Spiel 1 des Viertelfinales gegen Sieger aus Spiel 4 des Viertelfinales

    Das Finale des Bitburger Hessenpokals wird mit folgender Spielpaarung durchgeführt:
    Sieger aus Spiel 5 des Halbfinales gegen Sieger aus Spiel 6 des Halbfinales
    Die Finalteilnehmer spielen den Sieger des Bitburger Hessenpokals 2020/2021 aus.

  5. Der Sieger des Bitburger Hessenpokals 2020/2021 nimmt an der ersten Hauptrunde des DFB-Pokals in der Saison 2021/2022 teil und ist zur Teilnahme an diesem Wettbewerb verpflichtet. Sollte der Sieger des Bitburger Hessenpokals 2020/2021 aufgrund höherrangigen Verbandsrechts des DFB, aufgrund sportgerichtlicher Entscheidung oder aufgrund einer Entscheidung eines staatlichen Gerichts oder einer staatlichen Behörde nicht zur Teilnahme an der ersten Hauptrunde des DFB-Pokals der Saison 2021/2022 berechtigt sein, geht die in Satz 1 genannte Teilnahmepflicht auf den Verlierer des Bitburger Hessenpokalfinals 2020/2021 über. Gleiches gilt, falls sich der Sieger des Bitburger Hessenpokals 2020/2021 auf anderem sportlichen Wege für die Teilnahme an der ersten Hauptrunde des DFB-Pokals qualifiziert hat oder noch in derselben Spielzeit qualifizieren wird.

  6. Die oben in Ziffer 3 genannten Mannschaften, erhalten als Ausgleich für ihr vorzeitiges Ausscheiden und ohne weitere sportliche Qualifikation ein Teilnahmerecht am Bitburger Hessenpokal der Spielzeit 2021/2022.

  7. An den oben dargestellten Spielen des Bitburger Hessenpokals der Herren der Spielzeit 2020/2021 dürfen nur Spieler teilnehmen, bei denen der Erregernachweis auf das Coronavirus SARS‐COV‐2 ein negatives Ergebnis erbracht hat.

    Das negative Ergebnis ist durch eine den Herstellerangaben entsprechende Untersuchung mittels eines PoC‐Antigen‐Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS‐CoV‐2 nachzuweisen. Hierbei dürfen nur vom HFV anerkannte PoC‐Antigen‐Tests zur Anwendung kommen. Die Untersuchung hat durch eine Person zu erfolgen, die die Voraussetzungen des § 4 Medizinproduktebetreiberverordnung erfüllt. Anerkannt werden nur Ergebnisse von Testungen, die frühestens 24 Stunden vor dem Spiel durchgeführt wurden und deren Ergebnisse des HFV spätestens 8 Stunden vor dem Spiel vorliegen. Maßgeblich für die Einhaltung der zeitlichen Fristen ist jeweils die offizielle Spielansetzung im DFBnet. Die Testungen führen die Vereine in eigener Verantwortung durch. Die Kosten für die Bereitstellung der PoC‐Antigen‐Tests trägt der HFV.

    Der HFV ist berechtigt, auf eigene Kosten weitere PoC‐Antigen‐Testungen und/ oder PCR‐Testungen anzuordnen und durch einen approbierten Arzt durchführen zu lassen, soweit es dafür sachliche Gründe gibt. Jeder Spieler ist sportrechtlich verpflichtet, sich solchen Testungen zu unterziehen. Verstöße gegen diese Pflicht werden als unsportliches Verhalten geahndet.

    Die Pflicht zur Testung gilt für die auf dem elektronischen Spielbericht aufgeführten Teamoffiziellen entsprechend. Verstöße gegen diese Pflicht werden als unsportliches Verhalten geahndet.

    Positive Testungen sind durch die Betroffenen unverzüglich den jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden zu melden. Der HFV ist über sämtliche in diesem Zusammenhang behördlich getroffenen Maßnahmen durch Vorlage entsprechender Nachweise zu informieren. Verstöße gegen diese Pflichten werden als unsportliches Verhalten geahndet.

    Eine Spielabsetzung durch den Pokalspielleiter erfolgt in der Regel nur dann, wenn nach Testung sämtlicher in der Saison 2020/21 in Meisterschaftsspielen der jeweiligen Mannschaft eingesetzten Spielern weniger als 16 ein negatives Ergebnis vorweisen können oder sich unter diesen Spielern nicht mindestens zwei negativ getestete Torhüter befinden. Dies gilt entsprechend, wenn sich die Zahl der einsetzbaren Spieler unter Berücksichtigung behördlich angeordneter Absonderungen (Quarantäne) reduziert.

    Spiele von Mannschaften, die von behördlich angeordneten Quarantäne‐Maßnahmen in der Weise betroffen gewesen sind, dass weniger als 16 Spieler (davon 2 Torhüter) entsprechend des vorangegangenen Absatzes zur Verfügung standen, dürfen in der Regel frühestens mit Ablauf von fünf Tagen nach Beendigung der Quarantänezeit wiederangesetzt werden.