Benefizveranstaltungen - Steuerfalle

02. März 2018 · Top-News · von: Edgar Oberländer, Mitglied des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)

Zu den Sonderfällen der Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen gehören die Benefizveranstaltungen, welche beispielsweise oft zugunsten eines verunfallten Vereinsmitglieds oder einer hinterbliebenen Familie durchgeführt werden.

Nach dem Gemeinnützigkeitsrecht muss der gemeinnützige Verein die Allgemeinheit
(§ 52 Abgabenordnung) fördern. Die Weitergabe des Überschusses der Benefizveranstaltungen geschieht sehr oft nur an „eine Person“ oder eine „bestimmte Personengruppe“. Hierbei handelt es sich dann nicht um Gemeinnützigkeit, sondern um eine mildtätige Förderung, zu der die gemeinnützige Körperschaft lt. Vereinssatzung nicht berechtigt ist. Außerdem muss der gemeinnützige Verein, als durchführende Körperschaft der Benefizveranstaltung, die Bedürftigkeit der Person/ der Personen nachweisen, die Geldempfänger sind.

Da die Einnahmen aus einer Benefizveranstaltung sowohl dem ideellen Tätigkeitsbereich (Spenden), dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Verkauf von Speisen und Getränken), als auch dem Zweckbetrieb (Eintrittsgelder für eine Sportveranstaltung) zuzuordnen sind, legt die Finanzverwaltung strenge Maßstäbe bei den Aufzeichnungen an.

Die Einnahmen aus einer Benefizveranstaltung sind grundsätzlich dem gemeinnützigen Verein im Rahmen der Zweckbetriebsgrenze (45.000 € Sportveranstaltungen), der Grenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (35.000 €), sowie der Umsatzsteuer (Kleinunternehmergrenze 17.500 €) zuzurechnen. Demzufolge wären die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19% und die Eintrittsgelder im Zweckbetrieb mit 7% der Umsatzsteuer zu bewerten.

Beabsichtigt der gemeinnützige Verein Spenden zu vereinnahmen oder tätigt einen Spendenaufruf, sollte für die Spenden eine separate Abrechnung erfolgen. Hierbei sind die steuerlichen Vorschriften des Spendenrechts zu beachten.

Die Kombination von Eintrittsgeld mit Spendenanteil (erhöhtes Eintrittsgeld) kann nur durchgeführt werden, wenn auf der Eintrittskarte der Spendenanteil ausgewiesen wird. Weiterhin muss dem Besucher der Sportveranstaltung ermöglicht werden, auch ein Eintrittsgeld ohne Spendenanteil zu zahlen.