„Alle Jahre wieder“ – Vereinsfeiern und Versicherungsschutz

17. Dezember 2015 · Allgemein · von: Landessportbund Hessen e.V.

Die Feiersaison hat begonnen. Viele Vereine laden zum gemütlichen Beisammensein ein. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes bei derartigen Festivitäten sind ein paar Besonderheiten zu beachten:

Kommt es bei einer vom Verein veranstalteten Feier oder bei deren Vorbereitung zu einem Schaden, gilt der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz aus der ARAG-Sportversicherung natürlich ebenso wie bei allen anderen Vereinsveranstaltungen. Voraussetzung ist, dass die Feier  vom Verein veranstaltet oder auf Veranlassung des Vereins gemeinsam besucht wird. Der Versicherungsschutz besteht dann auch für den Hin- und Rückweg.
Gehört der Besuch des Weihnachtsmarkts zum offiziellen Teil einer Vereinsweihnachtsfeier, sind die Mitglieder auch dabei versichert. Der Ort der Feier spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle, solange der Vereinscharakter erhalten bleibt.

Auf folgende Einschränkungen soll dennoch hingewiesen  werden: Sind nach einem gemeinsamen Besuch einer externen Feier die anderen Mitglieder des  veranstaltenden Vereins gegangen, kann dies das offizielle Ende der Vereinsveranstaltung bedeuten. Damit endet dann auch der Versicherungsschutz. So ereignete sich kürzlich ein tragischer Unfall, als ein Vereinsmitglied nach einer Feier bei einem befreundeten Verein, nachdem seine Vereinskameraden längst gegangen waren, kein Ende fand und schwer alkoholisiert einen Personenschaden verursachte. Der Versicherungsschutz, den er über seinen Verein genossen hatte, war erloschen.

Starker Alkoholkonsum kann außerdem zu einem Verlust des Unfallschutzes führen. Und zwar dann, wenn der Alkoholeinfluss die wesentliche Ursache des Unfalls darstellt. In den vertraglichen Vereinbarungen heißt es: Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, die auf Trunkenheit beru-
hen, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Da die meisten Schäden auf  dem Heimweg von der Vereinsfeier passieren, empfiehlt es sich, auf jeden Fall ein Taxi zu nehmen oder eine private Mitfahrgelegenheit zu nutzen. Wer nüchtern bleibt und mit dem Rad oder mit dem eigenen Auto fahren möchte, sollte Umwege vermeiden. Versichert sind nur der direkte Hin- und Rückweg.