Änderungen Spielordnung (VV 28.05.2021)

31. Mai 2021 · Änderungen Satzung und Ordnungen · von: Thomas Kaden

Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 28.05.2021 folgende Änderungen der Spielordnung beschlossen:

§ 27 SpO: Unterbau

Alte Version
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung des Unter-baus aus dem Spieljahr 2019/2020 nach § 27 Nr. 3 Spielordnung zu Beginn des Spieljahres 2020/2021 vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

Neue Version
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung des Unter-baus aus dem Spieljahr 2019/2020 nach § 27 Nr. 3 Spielordnung zu Beginn des Spieljahres 2020/2021 vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung des Unterbaus aus dem Spieljahr 2020/2021 nach § 27 Nr. 3 Spielordnung zu Beginn des Spieljahres 2021/2022 vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

§ 55 SpO: Meldepflicht

Neue Version:
Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet, das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende mit-zuteilen. Bei Zuwider-handlung wird Bestrafung nach § 18 Straf-ordnung erfolgen.

Neue Version:
Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet, das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende mit-zuteilen. Bei Zuwider-handlung wird Bestrafung nach § 18 Straf-ordnung erfolgen.

Für die Spielzeiten 2020/2021 und 2021/2022 gilt:
Die aufgrund der Nichtmeldung von Spielergebnissen im Sinne dieser Vorschrift vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

§ 121 SpO: Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren

alte Version:





Nr.2 f)
Wenn das letzte Pflichtspiel des Amateurs nachweislich länger als sechs Monate zurück- liegt. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einver- nehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.

Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb im Zuständig-keitsbereich des HFV durchgeführt worden ist bzw. wird, sind bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nach Nr. 2 f) dieser Vorschriftnicht zu berücksichtigen. Der Spielbetrieb ist in der Spielzeit 2019/2020 erstmals am 12.03.2020 im Sinne dieser Regelung unterbrochen worden.

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 15.04.2020 in Kraft und gilt befristet für Vereinswechsel, die ab dem 15.04.2020 bis zur Beendigung der Spielzeit 2020/2021 beantragt werden.


neue Version:
Nr. 1 bleibt unverändert

Nr. 2 Buchstaben a) bis e) bleiben unverändert

Nr.2 f)
Wenn das letzte Pflichtspiel des Amateurs nachweislich länger als sechs Monate zurück- liegt. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einver- nehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.

Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb im Zuständigkeitsbereich des HFV durch-geführt worden ist bzw. wird, sind bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nach Nr. 2 f) Absatz 1 dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen.

Nr. 2 Buchstabe g) bleibt unverändert

Nr. 3 bleibt unverändert

§ 126 SpO: Rahmenbedingungen für die 5. und 6. Spielklassenebene

alte Version:


Nr.4:
Werden die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt 

Spielklasse1.Jahr2.Jahr3.Jahr
Hessenliga€ 1000,-€ 1500,-€ 2500,-
Verbandsliga€ 660,-€ 800,-€ 1000,-


 

 

neue Version:
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Nr.4:
Werden die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt 

Spielklasse1.Jahr2.Jahr3.Jahr
Hessenliga€ 1000,-€ 1500,-€ 2500,-
Verbandsliga€ 660,-€ 800,-€ 1000,-


Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für die 5. und 6.Spielklassenebene im Sinne dieser Vorschrift vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

 

 

§ 152 SpO: Rahmenbedingungen für die Frauen-Hessenliga und Frauen-Verbandsliga

neue Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr.3:
Werden die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt

Spielklasse1.Jahrjedes weitere Jahr
Hessenliga€ 330,-€ 660,-
Verbandsliga€ 290,-€ 580,-

 

 

neue Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr.3:
Werden die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt

Spielklasse1.Jahrjedes weitere Jahr
Hessenliga€ 330,-€ 660,-
Verbandsliga€ 290,-€ 580,-


Für die Spielzeit 2020/2021 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für die Frauen-Hessenliga und Frauen-Verbandsliga im Sinne dieser Vorschrift vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt..