Änderungen Spielordnung

29. Januar 2024 · Änderungen Satzung und Ordnungen · von: HFV

Der Verbandsvorstand hat im Umlaufverfahren nachstehende Änderungen der Spielordnung beschlossen:

§ 89: Status der Fußballspieler

Alte Version:

 

Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufsspielern (Nichtamateuren) ausgeübt. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler. Die Begriffe Amateur und Berufsspieler gelten für männliche und weibliche Spieler.

1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu € 249,99 im Monat erstattet erhält.

 

2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens € 250,00 monatlich erhält.

Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben für die gesamte Laufzeit des Vertrages abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammenmit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; anderenfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht.

Darüber hinaus ist auf Anforderung des zuständigen Landes- bzw. Regionalverbandes die ordnungsgemäße Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben während der gesamten Vertragslaufzeit nachzuweisen.

Bei Kapitalgesellschaften ist der Vertrag mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein.

 

Neue Version:

Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufsspielern (Nichtamateuren) ausgeübt. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler. Die Begriffe Amateur und Berufsspieler gelten für männliche und weibliche Spieler.

1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu € 349,99 im Monat erstattet erhält

 

2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1.) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens € 350,00 monatlich erhält.

Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben für die gesamte Laufzeit des Vertrages abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammenmit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; anderenfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht.

Darüber hinaus ist auf Anforderung des zuständigen Landes- bzw. Regionalverbandes die ordnungsgemäße Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben während der gesamten Vertragslaufzeit nachzuweisen.

Bei Kapitalgesellschaften ist der Vertrag mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein.

Übergangsregelung:

Für Verträge, die vor dem 2. Februar 2024 abgeschlossen wurden, gilt für die Grundlaufzeit eine monatliche Mindestvergütung in Höhe von Euro 250,00. Das Gleiche gilt im Fall der Verlängerung eines bestehenden Vertrags durch Ausübung einer vor dem 2. Februar 2024 bereits bestehenden Option. Im Fall sonstiger Vertragsverlängerungen gilt spätestens nach Ablauf der ursprünglichen Grundlaufzeit eine monatliche Mindestvergütung in Höhe von Euro 350,00.

 

Nr. 3 bleibt unverändert

 

§ 102: Vertragsspieler

Alte Version:

Auf Vertragsspieler finden die Vorschriften für Amateurspieler Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

Beabsichtigt ein Verein einen Vertragsspieler zu verpflichten, so muss dieser Verein vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Spieler dessen Verein schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis setzen. Ein Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird als unsportliches Verhalten geahndet.

 

 

2.

Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Verband unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrags anzuzeigen. Zudem sind dem für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Verband sämtliche Transfervereinbarungen und tatsächlich erfolgten Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit Vereinswechseln von Vertragsspielern von beiden Vereinen unverzüglich anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens € 250,00 monatlich ausweisen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung durch den zuständigen Verband findet nicht statt.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Kündigung ist dem HFV unverzüglich anzuzeigen. Für eine Anerkennung im Rahmen eines Vereinswechsels (insbesondere gemäß § 103 Nr. 1 c) Spielordnung) muss eine einvernehmliche Vertragsauflösung spätestens bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode bei dem zuständigen Verband eingegangen sein.

Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Vertragsverlängerungen oder Vertragsbeendigungen können im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nicht zugunsten des abgebenden Vereins bzw. des aufnehmenden anerkannt und berücksichtigt werden.

Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungen von Verträgen werden vom HFV mit dem Datum des Vertragsbeginns und der Vertragsbeendigung im Internet veröffentlicht. Auch die übrigen Daten der Verträge dürfen vom HFV im Rahmen der Spielerverwaltung genutzt und Dritten gegenüber offengelegt werden. Das gilt nicht für Angaben über Vergütungen und andere geldwerte Leistungen

 

 

7.

Verträge können auch mit A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs abgeschlossen werden. Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs gilt dies nur, wenn sie einer DFB-Auswahl oder HFV-Verbandsauswahl angehören oder eine Spielberechtigung für einen Verein bzw. eine Kapitalgesellschaft der Lizenzligen besitzen.

Mit A- und B-Junioren (U16 / U17 / U18 / U19) im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der Regionalliga oder der Junioren-Bundesliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag („Fördervertrag“) und können ab dem 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U16 wechselt, abgeschlossen und beim Landesverband angezeigt werden. Abweichend hiervon können Förderverträge mit Spielern, die mindestens seit der U14 für ihren derzeitigen Verein spielberechtigt sind, bereits ab dem 1.7. des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U15 wechselt, abgeschlossen und beim Landesverband angezeigt werden.

Spieler der Leistungszentren der Lizenzligen oder der Regionalliga, mit denen Förderverträge abgeschlossen wurden, gelten als Vertragsspieler. Die Vorschriften für Vertragsspieler finden Anwendung. Die Vereine bzw. Kapitalgesellschaften und Spieler sind verpflichtet, die Förderverträge, Änderungen sowie Verlängerungen von Förderverträgen unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung dem HFV sowie bei Verträgen mit Spielern der Lizenzligen zusätzlich der DFL Deutsche Fußball Liga durch Zusendung einer Ausfertigung des Fördervertrages anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens € 250,00 monatlich ausweisen. Mindestens 60 % der Förderverträge müssen mit für die deutschen Auswahlmannschaften einsetzbaren Spielern abgeschlossen werden.

Darauf angerechnet werden Spieler, die während der Vertragslaufzeit durch einen anderen Nationalverband für National- oder Auswahlmannschaften berufen werden und sich damit nach den FIFA-Ausführungsbestimmungen zu den Statuten (Art. 18) für diesen Nationalverband binden.

Neue Version:

 

Auf Vertragsspieler finden die Vorschriften für Amateurspieler Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

Beabsichtigt ein Verein einen Vertragsspieler zu verpflichten, so muss dieser Verein vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Spieler dessen Verein schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis setzen. Ein Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird als unsportliches Verhalten geahndet.

 

Nr. 1 bleibt unverändert

2.

Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Verband unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrags anzuzeigen. Zudem sind dem für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständigen Verband sämtliche Transfervereinbarungen und tatsächlich erfolgten Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit Vereinswechseln von Vertragsspielern von beiden Vereinen unverzüglich anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens € 350,00 monatlich ausweisen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung durch den zuständigen Verband findet nicht statt.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Kündigung ist dem HFV unverzüglich anzuzeigen. Für eine Anerkennung im Rahmen eines Vereinswechsels (insbesondere gemäß § 103 Nr. 1 c) Spielordnung) muss eine einvernehmliche Vertragsauflösung spätestens bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode bei dem zuständigen Verband eingegangen sein.

Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Vertragsverlängerungen oder Vertragsbeendigungen können im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nicht zugunsten des abgebenden Vereins bzw. des aufnehmenden anerkannt und berücksichtigt werden.

Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungen von Verträgen werden vom HFV mit dem Datum des Vertragsbeginns und der Vertragsbeendigung im Internet veröffentlicht. Auch die übrigen Daten der Verträge dürfen vom HFV im Rahmen der Spielerverwaltung genutzt und Dritten gegenüber offengelegt werden. Das gilt nicht für Angaben über Vergütungen und andere geldwerte Leistungen

 

Nrn. 3 bis 6 bleiben unverändert

7.

Verträge können auch mit A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs abgeschlossen werden. Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs gilt dies nur, wenn sie einer DFB-Auswahl oder HFV-Verbandsauswahl angehören oder eine Spielberechtigung für einen Verein bzw. eine Kapitalgesellschaft der Lizenzligen besitzen.

Mit A- und B-Junioren (U16 / U17 / U18 / U19) im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der Regionalliga oder der Junioren-Bundesliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag („Fördervertrag“) und können ab dem 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U16 wechselt, abgeschlossen und beim Landesverband angezeigt werden. Abweichend hiervon können Förderverträge mit Spielern, die mindestens seit der U14 für ihren derzeitigen Verein spielberechtigt sind, bereits ab dem 1.7. des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U15 wechselt, abgeschlossen und beim Landesverband angezeigt werden.

Spieler der Leistungszentren der Lizenzligen oder der Regionalliga, mit denen Förderverträge abgeschlossen wurden, gelten als Vertragsspieler. Die Vorschriften für Vertragsspieler finden Anwendung. Die Vereine bzw. Kapitalgesellschaften und Spieler sind verpflichtet, die Förderverträge, Änderungen sowie Verlängerungen von Förderverträgen unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung dem HFV sowie bei Verträgen mit Spielern der Lizenzligen zusätzlich der DFL Deutsche Fußball Liga durch Zusendung einer Ausfertigung des Fördervertrages anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens € 350,00 monatlich ausweisen. Mindestens 60 % der Förderverträge müssen mit für die deutschen Auswahlmannschaften einsetzbaren Spielern abgeschlossen werden.

Darauf angerechnet werden Spieler, die während der Vertragslaufzeit durch einen anderen Nationalverband für National- oder Auswahlmannschaften berufen werden und sich damit nach den FIFA-Ausführungsbestimmungen zu den Statuten (Art. 18) für diesen Nationalverband binden.

 

Nrn. 8 bis 12 bleiben unverändert.

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.02.2024 in Kraft.