Änderungen Spiel-, Jugend- und Strafordnung (VV 24.06.2023)

05. Juli 2023 · Änderungen Satzung und Ordnungen

Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2023 nachstehende Änderungen der Spiel-, Jugend- und Strafordnung beschlossen:

§ 85 SpO: Zeitstrafe für Spieler

Alte Version:

Nr.1:
Der Hessische Fußball-Verband führt im Rah-men eines Pilotprojektes die 10-Minuten Zeitstrafe ein. Die Zeitstrafe ersetzt in Pflicht-spielen sowie in allen vom Verband in Spielrunden organisierten Spielen ohne Auf- und Abstiegsrecht der Herren auf Kreisebene (Kreisoberliga bis zur untersten Liga), sowie bei Kreispokalwettbewerben (unabhängig von der Klassenzugehörigkeit) die Gelb-Rote Karte.










Nr.2.:
Zeitstrafen gelten für alle Spieler die aktiv am Spiel teilnehmen und zuvor ein verwarnungs-würdiges Vergehen begangen haben. Jedes weitere verwarnungs- oder feldverweiswürdiges Vergehen eines Spielers während oder nach Ableistung der Zeitstrafe führt direkt zum Feldverweis auf Dauer.







Nr.2:
Für nicht aktiv am Spiel teilnehmende Spieler (Auswechselspieler bzw. ausgewechselte Spieler) findet die Regelung nach Nr. 2 keine Anwendung. Sind diese bereits verwarnt und begehen ein weiteres ver-warnungswürdiges Vergehen, führt dies zum Feldverweis auf Dauer.













Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 01.07.2021 in Kraft. Sie ist befristet und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

Neue Version:

Nr. 1.
Der Hessische Fußball-Verband führt im Rahmen eines Pilotprojektes in den nach-stehend aufgeführten Spielklassen der Herren, Alten Herren und Frauen die 10-Minuten Zeitstrafe ein:

  • Meisterschaftsspiele auf Kreisebene (von der Kreisoberliga bis zur untersten Spiel-klasse)
  • Alle organisierten Spielrunden ohne Auf-stiegsrecht (Reserven außer Konkurrenz)
  • Kreispokalspiele
  • Freundschaftsspiele
  • Turniere (bei Turnieren mit verkürzter Spielzeit beträgt die Dauer der Zeitstrafe 5 Minuten).

Nr.2:
In den unter Nr.1 genannten Spielklassen findet die Gelb-Rote Karte keine Anwendung.

Nr.3:
Zeitstrafen können nur gegen Spieler ver-hängt werden, die aktiv am Spiel teil-nehmen.
Eine Zeitstrafe kann gegen verwarnte oder noch nicht verwarnte Spieler verhängt werden (Zeitstrafe als Einstiegsstrafe).
Bei Vergehen, die nach Regel XII eine Pflichtverwarnung erfordern, kann die Zeit-strafe nicht als Einstiegsstrafe angewendet werden.
Jedes weitere verwarnungs- oder feldver-weiswürdige Vergehen eines Spielers während oder nach Ableistung der Zeitstrafe führt direkt zum Feldverweis auf Dauer


Nr.4.:
Gegen nicht aktiv am Spiel teilnehmende Spieler (Auswechselspieler bzw. ausgewechs-elte Spieler) können nur Verwarnungen und Feldverweise auf Dauer (Rote Karte) aus-gesprochen werden.
Begeht ein nicht am Spiel teilnehmender Spieler, gegen den bereits eine Verwarnung oder eine Zeitstrafe ausgesprochen wurde, ein weiteres verwarnungswürdiges Verge-hen, führt dies zum Feldverweis auf Dauer.
Satz 1 gilt auch für Teamoffizielle.

Alte Nr.3 wird neue Nr.5

Alte Nr.4 wird neue Nr.6

Alte Nr.5 wird gestrichen

Alte Nr.6 wird gestrichen

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 01.07.2023 in Kraft. Sie ist befristet und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

§ 109 a SpO: Gemischtes Spielen (Frauen in Herrenmannschaften (komplett neu)

Neue Version:

Nr.1:
Der Hessische Fußball-Verband führt im Rahmen eines Pilotprojektes das Spielen von gemischten Mannschaften, Frauen in Herren-Mannschaften ein und ermöglicht damit den Einsatz von Frauen in Herren-mannschaften.

Nr.2:
Spielerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag in Herren-Mann-schaften in allen Pflicht- und Freundschafts-spielen eingesetzt werden. Zudem in allen Spielen in der Halle, im Futsal-Ligaspielbetrieb der Herren sowie im Breitenfußball.

Nr.3:
Die Spielberechtigung für den Einsatz in Wettbewerben und Spielklassen der Herren gemäß Nr. 2 der Vorschrift, ist als Sonderspiel-recht mit dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung.

Nr.4:
Das Spielrecht der Spielerin in Frauen-Mannschaften bleibt von der Erteilung des Zweitspielrechts für Herrenmannschaften unbe-rührt.

Nr.5:
Zudem kann das Spielrecht für Herren-Mannschaften auch als Zweitspielrecht im Sinne des § 109 der Spielordnung erteilt werden. Allerdings auch für untere Mannschaften im Bereich der Kreisebene.

Nr.6:
Das Pilotprojekt tritt zum 01.07.2023 in Kraft und endet am 30. Juni 2026.

Nr.7:
Der Einsatz von Spielerinnen in unteren Mannschaften der Herren erfolgt unter Beach-tung des § 61 der Spielordnung.

§ 44 JO: Schlussbestimmungen wird zu § 45 JO: Schlussbestimmungen

§ 44 JO: Pilotprojekte (komplett neu)

neue Version:

Der Verbandsjugendausschuss kann unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelungen des allgemein-verbindlichen Teils der DFB-Jugendordnung, insbesondere zum Thema Pilotprojekte, beschließen, zur Flexibi-lisierung des Spielbetriebs im Jugendbereich Pilotprojekte durchzuführen. Die Details zu den beschlossenen Projekten sind in Durchführungsbestimmungen festzulegen.

§ 16 StO: Verwaltungsstrafen

Alte Version:



Nr.7:
Durch den Verbandsfußballwart werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung des Schiedsrichter-Pflichtsolls (§ 26 Spielordnung), des Unterbaus (§ 27 Spiel-ordnung) und den Rahmenbedingungen für die 5. und 6.Spielklassenebene (§ 28 Spielord-nung) verhängt.
Das Nähere regelt die Spielordnung.







Nr.8:
Durch die/den Vorsitzende/n des Verbands-ausschusses für Frauen- und Mädchen-fußball werden Verwal-tungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für die Frauen Hessenliga und Frauen Verbandsliga (§ 113 Spielordnung) verhängt.
Das Nähere regelt die Spielordnung.








Nr.9:
Durch den Vorsitzenden des Verbandsjugend-ausschusses werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen ver-bindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn. 2 und 4 Jugendordnung) verhängt.
Das Nähere regelt die Jugendordnung.








Nr.10:
Durch die/den Vorsitzende/n des Verbands-ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsaus-schuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn. 3 und 4 Jugendord-nung) verhängt.
Das Nähere regelt die Jugendordnung.

Neue Version:

Nrn. 1 bis 6 bleiben unverändert

Nr.7:
Durch den Verbandsfußballwart werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung des Schiedsrichter-Pflichtsolls (§ 26 Spielordnung), des Unterbaus (§ 27 Spiel-ordnung) und den Rahmenbedingungen für die 5. und 6.Spielklassenebene (§ 28 Spielord-nung) verhängt.
Das Nähere regelt die Spielordnung.

Für das Spieljahr 2022/2023 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für die 5. und 6. Spiel-klassenebene vorzunehmenden Strafen wer-den ausgesetzt und somit nicht verhängt.


Nr.8:
Durch die/den Vorsitzende/n des Verbands-ausschusses für Frauen- und Mädchen-fußball werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für die Frauen Hessenliga und Frauen Verbandsliga (§ 113 Spielordnung) verhängt.
Das Nähere regelt die Spielordnung.

Für das Spieljahr 2022/2023 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung der Rahmen-bedingungen für die Frauen Hessenliga und Frauen Verbandsliga vorzunehmenden Stra-fen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.


Nr.9:
Durch den Vorsitzenden des Verbandsjugend-ausschusses werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen ver-bindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn. 2 und 4 Jugendordnung) verhängt.
Das Nähere regelt die Jugendordnung.

Für das Spieljahr 2022/2023 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung der vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen ver bindlichen Bestimmungen für Trainer-lizenzen vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.


Nr.10:
Durch die/den Vorsitzende/n des Verbands-ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball werden Verwaltungsstrafen gegen Vereine wegen Nichterfüllung der vom Verbandsaus-schuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlossenen verbindlichen Bestimmung für Trainerlizenzen (§ 41 Nrn. 3 und 4 Jugendord-nung) verhängt.
Das Nähere regelt die Jugendordnung.

Für das Spieljahr 2022/2023 gilt:
Die aufgrund der Nichterfüllung der vom Verbandsausschuss für Frauen- und Mäd-chenfußball beschlossenen Bestimmungen für Trainerlizenzen vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.