Änderungen Satzung und Spieldordnung (VV 23.11.2019)

10. Januar 2020 · Änderungen Satzung und Ordnungen · von: Thomas Kaden

Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 23.11.2019 folgende Änderung der Satzung und Spielordnung beschlossen:

§ 52 Satzung: Der Kreisfußballausschuss

alte Version:



Nr. 2:
Der Kreisfußballausschuss besteht aus:
a) Kreisfußballwart,
b) Stellvertreter,
c) Kreisjugendwart,
d) Kreisschiedsrichterobmann,
e) Kreiskassenwart,
f) Referent für Frauenfußball,
g) Kreispressewart,
h) Referent für Freizeit-und Breitensport,
i) Koordinator für Qualifizierung,
j) Kreisehrenamtsbeauftragter,
k) Kreisadministrator,

l) Vorsitzender des Kreissportgerichts, dieser ohne Stimmrecht.

Nr. 3:
ie Mitglieder des Kreisfußballausschusses, mit Ausnahme des Kreisschiedsrichterobmannes und desKreisjugendwartes, werden auf dem ordentlichen Kreisfußballtag gewählt. Der Kreisjugendwart wird durchden Kreisjugendtag gewählt, der Kreisschiedsrichterobmann durch den Kreisschiedsrichtertag.





























Nr. 4:
Der Kreisfußballwart ist die Spiel leitende und verantwortliche Stelle des Kreises, mit Ausnah-me des Jugendspielbetriebs, welcher durch den Kreisjugendwart geleitet wird. Für die fußball-technische Durchführung der sportlichen Auf-gaben des jeweiligen Kreises können jedoch zusätzlich Klassenleiter eingesetzt werden. Die-se Klassenleiter sind für die Durchführung der Meisterschaft sowie der Pokalspiele in ihren Kreisen die Spiel leitende Stelle. Die Klassenleiter werden durch den Kreisfußballausschuss berufen.
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neue Version:

Nr. 1 bleibt unverändert

Nr. 2:
Der Kreisfußballausschuss besteht aus:
a) Kreisfußballwart,
b) Stellvertreter,
c) Kreisjugendwart,
d) Kreisschiedsrichterobmann,
e) Kreiskassenwart,
f) Vorsitzender des Kreissportgerichts, dieser ohne Stimmrecht,
g) Weitere Mitglieder.
Eine Personalunion innerhalb des Kreisfuß-ballausschusses bezüglich der in Nr. 2 a) sowie c) bis f) genannten Ämter ist unzu-lässig. Gleiches gilt in Hinblick auf die in Nr. 2 b) und f) genannten Ämter.


Nr. 3:
Die Mitglieder des Kreisfußballausschusses, mit Ausnahme des Kreisschiedsrichterobmannes, des Kreisjugendwartes und der weiteren Mitglieder nach § 52 Nr. 2 g) Satzung,werden auf dem ordentlichen Kreisfußballtag gewählt. Der Kreisjugendwart wird durch den Kreis-jugendtag gewählt, der Kreisschiedsrichter-obmann durch den Kreisschiedsrichtertag.

Nr. 4 (neue Fassung):
Die weiteren Mitglieder nach § 52 Nr. 2 g) Satzung werden durch den Kreisfußball-ausschuss berufen und sind für die Bearbeitung der folgenden Aufgabenbereiche zuständig:
a) Ausbildung/Qualifizierung
b) EDV
c) Frauenfußball
d) Ehrenamt
e) Freizeit-und Breitensport
f) Presse
Alternativ können die genannten Aufgaben-bereiche, auch von den Mitgliedern nach Nr. 2 a) bis e) wahrgenommen werden. Der Kreisfußballausschuss teilt der Geschäfts-stelle des Verbandes mit, welches Mitglied im Kreisfußballausschuss für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nach Nr. 4 a) bis f) zuständig ist bzw. zeigt dort Veränderungen an.

Nr. 4a (neu):
Der Ehrenkreisfußballwart gehört dem Kreisfußballausschuss mit Sitz und Stimme an.


alte Nr.4 wird neue Nr 5 mit folgendem Inhalt:
Der Kreisfußballwart ist die Spiel leitende und verantwortliche Stelle des Kreises, mit Ausnahme des Jugendspielbetriebs, welcher durch den Kreisjugendwart geleitet wird. Die Mitglieder des Kreisfußballausschusses sind berichtspflichtig. Für die fußballtechnische Durchführung der sportlichen Aufgaben des jeweiligen Kreises können jedoch zusätzlich Klassenleiter als weitere Mitglieder im Sinne der Nr. 2 g) durch den Kreisfußballausschuss berufen werden. Die Wahrnehmung der Tätigkeit als Klassenleiter ist unvereinbar mit einer Tätigkeit im Kreissportgericht desselben Fußballkreises. Diese Klassenleiter sind für die Durchführung der Meisterschaft sowie der Pokalspiele in ihren Kreisen die Spiel leitende Stelle.
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§ 53 Satzung:Die Kreisausschüsse

alte Version:

Nr. 4:
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Der Kreisschiedsrichterausschuss wird vom Kreisschiedsrichtertag gewählt und vom Kreis-fußballtag bestätigt. Dabei haben die ordent-lichen Mitglieder der Kreisschiedsrichter-vereinigung je eine Stimme. Der Kreisschieds-richtertag muss spätestens zwei Wochen vor dem Kreisfußballtag stattfinden

neue Version:

Nr. 4:
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Der Kreisschiedsrichterobmann, dessen Stellvertreter und der Beauftragte für Öffent-lichkeitsarbeit werden vom Kreisschieds-richtertag gewählt und vom Kreisfußballtag bestätigt.Dabei haben die ordentlichen Mit-glieder der Kreisschiedsrichtervereinigung je eine Stimme. Der Kreislehrwart wird vom VSA nach Anhörung des KSA berufen. Der Kreisschiedsrichtertag muss spätestens zwei Wochen vor dem Kreisfußballtag stattfinden

SpO § 116: Status der Fußballspieler

alte Version:



Nr. 3:
Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem Lizenzverein oder einer Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem Ligaverband zum Spielbetrieb zugelassen ist. Das Nähere regelt das Ligastatut; dies gilt insbesondere für den nationalen Vereins-wechsel von Lizenzspielern.

neue Version:

Nr. 1 und 2 bleiben unverändert

Nr. 3:
Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem Lizenzverein oder einer Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages der DFL Deutsche Fußball Liga zum Spielbetrieb zugelassen ist. Das Nähere regelt das Ligastatut; dies gilt insbesondere für den nationalen Vereins-wechsel von Lizenzspielern.

SpO § 118: Spielerlaubnis –Spielerpass

alte Version:

Nr. 1:
Spielberechtigt ist nur dasjenige Vereinsmit-glied, das nach den Vorschriften seines Mitgliedsverbandes eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat und damit registriert ist. Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis bei der Verbandsgeschäftsstelle.
Durch die Registrierung verpflichtet sich ein Spieler, die Statuten und Reglements der FIFA und der UEFA sowie Satzungen und Ordnungen des DFB und seines jeweiligen Regional-und Landesverbandes bzw. des Ligaverbandes einzuhalten.


 

Nr. 10:
Die Spielerlaubnis als Amateurspieler für einen Verein der 3. Liga, der Regionalliga, der Junioren-Bundesligen oder der 2. Frauen-Bundesliga darf für einen Nicht-EU-Ausländer erst nach Vorlage einer Niederlassungs-oder Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die mindestens bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres gültig ist.
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neue Version:

Nr. 1:
Spielberechtigt ist nur dasjenige Vereinsmit-glied, das nach den Vorschriften seines Mitgliedsverbandes eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat und damit registriert ist. Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis bei der Verbandsgeschäftsstelle.
Durch die Registrierung verpflichtet sich ein Spieler, die Statuten und Reglements der FIFA und der UEFA sowie Satzungen und Ordnungen des DFB und seines jeweiligen Regional-und Landesverbandes bzw. der DFL Deutsche Fußball Liga einzuhalten.


Nr. 2 bis 9 bleiben unverändert

Nr. 10:
Die Spielerlaubnis als Amateurspieler für einen Verein der 3. Liga, der Regionalliga, der Junioren-Bundesligen oder der 2. Frauen-Bundesliga oder B-Juniorinnen-Bundesliga darf für einen Nicht-EU-Ausländer erst nach Vorlage einer Niederlassungs-oder Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die mindestens bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres gültig ist.
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Nr. 11 bleibt unverändert

SpO § 122: Übergebietlicher Vereinswechsel

neue Version:

Nr. 1 bis 4 bleiben unverändert

Nr. 5 (neu):
Bei Anwendung des elektronischen Ver-fahrens im Rahmen eines übergebiet-lichen Vereinswechsels gilt § 119 Spielordnung entsprechend.

SpO § 128: Vertragsspieler

alte Version:


 
Nr. 10:
Ein Lizenzspieler oder Vertragsspieler eines Lizenzvereins kann an einen anderen Verein als Lizenz-oder Vertragsspieler ausgeliehen werden. Über die Ausleihe ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Spieler und den beiden betroffenen Vereinen zu treffen. Im Übrigen gilt § 129 Spielordnung.
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neue Version:

Nr. 1 bis 9 bleiben unverändert

Nr. 10:
Ein Lizenzspieler oder Vertragsspieler eines Lizenzvereins oder eines Vereins der 3. Liga oder eine Vertragsspielerin der Frauen-Bundesliga oder der 2. Frauen-Bundesliga kann an einen anderen Verein als Lizenz-oder Vertragsspieler ausgeliehen werden. Über die Ausleihe ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Spieler und den beiden betroffenen Vereinen zu treffen.
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Nr. 11 bis 12 bleiben unverändert

SpO § 129: Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)

alte Version:



Nr. 1 Buchstabe c):
In einem Spieljahr kann ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers, der am 1. Juli vertraglich an keinen Verein als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden war und daher bis zum 31. August keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur, hatte, außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31. Dezember erfolgen.
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neue Version:

Nr. 1 Buchstaben a) und b) bleiben unverändert

Nr. 1 Buchstabe c):
n einem Spieljahr kann ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers, der zum Ablauf der Wechselperiode I vertraglich an keinen Verein als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden war und danach keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur, hatte, außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31. Dezember erfolgen.
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Nr. 2 bis 12 bleiben unverändert