Änderungen im Anhang zu Satzung und Ordnungen (VSPF 13.06.2022)

27. Juni 2022 · Amtliches · von: Thomas Kaden

Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung hat am 13.Juni 2022 im Umlaufverfahren folgende Änderungen im Anhang zu Satzung und Ordnungen beschlossen:

Anhang 4:Durchführungsbestimmungen für Senioren-Fußballturniere

Alte Version:

 

Nr.6:
Die Spielzeit darf 2 x 15 Minuten nicht unter-schreiten. (Hallenturniere 2 x 10 Min., AH-Hallen-Turniere 2 x 5 Min.). Bei unentschie-denem Ausgang kann die Entscheidung durch das Torverhältnis, eine Verlängerung von mindestens 2 x 5 Minuten, Elfmeter-schießen oder das Los herbeigeführt werden.

 

 

Neue Version:

Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert

Nr.6:
Die Spielzeit darf 30 Minuten nicht unterschreiten.

Bei Turnieren nach dem Punktmodus kann die Platzierung nach § 55 Nr. 3 Spielordnung, Elfmeterschießen oder das Los ermittelt werden. Bei Spielen im Pokalmodus kann die Entscheidung durch eine Verlängerung von mindestens 5 Minuten oder Elfmeterschießen herbeigeführt werden.

Nrn. 7 bis 10 bleiben unverändert

Anhang 6: Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Senioren in der Halle

Alte Version:



Nr. 2: Spielzeit
Die Spielzeit muss mindestens 2 x 5 Minuten und soll höchstens 2 x 15 Minuten betragen.
Die Verlängerung beträgt 2 x 5 Minuten.

Dabei sind die vom Kreisfußballwart geneh-migten Turnierbestimmungen zu beachten.
Die Gesamtspielzeit sollte an einem Spieltag - ohne Verlängerung - 180 Minuten nicht über-schreiten.
Jede Mannschaft sollte zwischen zwei Spielen eine angemessene Pause erhalten.

Neue Version:

Nr. 1 bleibt unverändert

Nr.2: Spielzeit
Die Spielzeit muss mindestens 10 Minuten und soll höchstens 30 Minuten betragen.
Die Verlängerung beträgt mindestens 5 Minuten.
Dabei sind die vom Kreisfußballwart geneh-migten Turnierbestimmungen zu beachten.
Die Gesamtspielzeit sollte an einem Spieltag - ohne Verlängerung - 180 Minuten nicht über-schreiten.
Jede Mannschaft sollte zwischen zwei Spielen eine angemessene Pause erhalten.

Nrn. 3 bis 7 bleiben unverändert

Anhang 8: Werbung auf Spielkleidung

Alte Version:



§ 4 Nr. 1
Als Werbeflächen dienen ausschließlich die Vorderseite und ein Ärmel im Oberarmbereich des Trikots.

Die jeweiligen Mitgliedsverbände bzw. Wettkampfträger können für ihre Spielklassen und Wettbewerbe abweichend von § 2 Nr. 2 weitere Werbeflächen auf der Trikotrückseite und/oder der Hose zulassen.








§ 4 Nr.3:
Die Werbefläche der Trikotvorderseite darf max. 200 cm², die des Trikotärmels jeweils 100 cm² nicht überschreiten. Ist die Werbefläche nicht umrandet, wird sie durch die engstmöglichen geraden Linien begrenzt, die um sie gezogen werden können.

 
















 

§ 8
Spieler, die vorschriftswidrige Spielkleidung tragen, dürfen zum Spiel nicht zugelassen werden. Vereine, die ohne eine erforderliche Genehmigung oder trotz erfolgter Untersagung werben oder vorschriftswidrige Spielkleidung ihrer Mannschaften zulassen, sind zu bestrafen. (§ 18 Nr.4 Buchstabe d) Strafordnung).

Neue Version:

§§ 1 bis 3 bleiben unverändert

§ 4 Nr.1
Als Werbeflächen dienen ausschließlich die Vorderseite und ein Ärmel im Oberarmbereich des Trikots.

Die jeweiligen Mitgliedsverbände bzw. Wettkampfträger können für ihre Spielklassen und Wettbewerbe abweichend von § 2 Nr. 2 weitere Werbeflächen auf der Trikotrückseite und/oder der Hose zulassen.

Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung gestattet ab der Saison 2022/23 die Werbung auf der Trikotrückseite und der Hose.

§ 4 Nr. 2 bleibt unverändert

§4 Nr.3
Die Werbefläche der Trikotvorderseite darf max. 200 cm², die des Trikotärmels jeweils 100 cm² nicht überschreiten.

Die Werbefläche auf der Trikotrückseite ist auf einen einfachen Schriftzug von 7,5 cm Höhe begrenzt. Dieser muss im Abstand von 2 cm unter der Rückennummer und in der gleichen Farbe der Rückennummer angebracht werden.

Das Logo eines Werbepartners auf der Hose darf nur auf dem vorderen rechten oder linken Hosenbein angebracht werden. Die Werbefläche darf 100 cm² nicht überschreiten. Werbung auf der Rückseite der Hose nicht gestattet.

Ist die Werbefläche nicht umrandet, wird sie durch die engstmöglichen geraden Linien begrenzt, die um sie gezogen werden können.

§ 4 Nrn. 4 bis 7 bleiben unverändert

§ 5 bis 7 bleiben unverändert

§ 8
Spieler, die vorschriftswidrige Spielkleidung tragen, dürfen zum Spiel nicht zugelassen werden. Vereine, die ohne eine erforderliche Genehmigung oder trotz erfolgter Untersagung werben oder vorschriftswidrige Spielkleidung ihrer Mannschaften zulassen, sind zu bestrafen. (§ 16 Nr.5 Buchstabe d) Strafordnung).

§§ 9 bis 10 bleiben unverändert

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft

Anhang 14: Richtlinien zur Bildung von Senioren-Spielgemeinschaften

Alte Version:





I. Grundsätze


Nr.5
Im Herrenbereich können Spielgemeinschaften von unteren Mannschaften auf Kreisebene gebildet werden.
Zur Förderung des Unterbaus im Juniorenbereich, werden neugegründete Spielgemeinschaften von unteren Mannschaften, auf den Unterbau gemäß § 27 Spielordnung nicht angerechnet.

Nr.6
Die Bildung einer Spielgemeinschaft mit der ersten Mannschaft eines Vereins und unteren Mannschaften anderer Vereine ist nicht zulässig.







II.Genehmigungsverfahren
Nr.1
Spielgemeinschaften sind genehmigungspflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist mit eingehender Begründung und aktuellen Spielerlisten der beteiligten Vereine bis zum 10. Juni des jeweiligen Jahres beim zuständigen Kreisfußballwart einzureichen.
Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr. 1 gesetzte Frist vom 10.Juni wird bis zum 30.Juni verlängert

Nr.2
Der zuständige Kreisfußballwart entscheidet über den Antrag bis zum 15. Juni.
Für das Spieljahr 2019/2020 gilt:
Die in Nr.2 gesetzte Frist vom 15. Juni wird bis zum 10. Juli verlängert.


Nr.3
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Spielgemeinschaft ist ein strenger Maßstab anzulegen. Voraussetzung einer Genehmigung ist ein nachweisbarer Spielermangel, der eine Fortsetzung des Spielbetriebes des antragstellenden Vereins auf andere Weise ausgeschlossen erscheinen lässt. Die Angaben des Vereins über die ihm zur Verfügung stehenden Spieler werden anhand der Passunterlagen der HFV-Geschäftsstelle überprüft.

Nr.6
Bei kreisübergreifenden Spielgemeinschaften muss der federführende Verein aus dem Kreis kommen, in dem die Mannschaften am Spielbetrieb teilnehmen sollen.









III.Spielberechtigung und Spielbetrieb


Nr.3
Bei Erringung der Meisterschaft in einer Spielgruppe kann nur die Spielgemeinschaft das Aufstiegsrecht wahrnehmen.
Spielgemeinschaften im Bereich der unteren Mannschaften sowie Spielgemeinschaften zwischen einer ersten und unteren Mannschaften im Sinne der I Nr. 6 dieser Richtlinie dürfen unter Beachtung des § 23 Spielordnung nur bis zur höchsten Spielklasse auf Kreisebene aufsteigen.

Neue Version:

wird zu Durchführungsbestimmungen zur Bildung und Auflösung von Herren- und/oder Frauen-Spielgemeinschaften

I. Grundsätze
Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert

Nr.5
Im Herren- und Frauenbereich können Spielgemeinschaften von unteren Mannschaften auf Kreisebene gebildet werden.
Zur Förderung des Unterbaus im Juniorenbereich, werden neugegründete Spielgemeinschaften von unteren Mannschaften, auf den Unterbau gemäß § 27 Spielordnung nicht angerechnet.

Nr.6
Die Bildung einer Spielgemeinschaft mit der ersten Mannschaft eines Vereins und unteren Mannschaften anderer Vereine ist zulässig.
Im Herrenbereich können sich Mannschaften der Kreisliga A und darunter zusammenschließen.
Im Frauenbereich können sich Mannschaften der Kreisoberliga und darunter zusammenschließen.


II. Genehmigungsverfahren
Nr.1
Spielgemeinschaften sind genehmigungspflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist mit eingehender Begründung und entsprechendem Nachweis über den Spielermangel der beteiligten Vereine, bis zum 10. Juni des jeweiligen Jahres beim zuständigen Kreisfußballwart einzureichen.



Nr.2
Der zuständige Kreisfußballwart entscheidet über den Antrag bis zum 15. Juni.




Nr.3
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Spielgemeinschaft ist ein strenger Maßstab anzulegen. Voraussetzung einer Genehmigung ist ein nachweisbarer Spielermangel, der eine Fortsetzung des Spielbetriebes des antragstellenden Vereins auf andere Weise ausgeschlossen erscheinen lässt.

Nrn. 4 bis 5 bleiben unverändert



Nr.6
Bei kreisübergreifenden Spielgemeinschaften muss der federführende Verein aus dem Kreis kommen, in dem die Mannschaften am Spielbetrieb teilnehmen sollen.
Bei Spielgemeinschaften nach I. Nr.6 muss als federführender Verein immer derjenige festgelegt werden, der die untere Mannschaft zur Spielgemeinschaft beisteuert.

Nr. 7 bleibt unverändert


III. Spielberechtigung und Spielbetrieb
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr.3:
Bei Erringung der Meisterschaft in einer Spielgruppe kann nur die Spielgemeinschaft das Aufstiegsrecht wahrnehmen.
Spielgemeinschaften im Bereich der unteren Mannschaften sowie Spielgemeinschaften zwischen einer ersten und unteren Mannschaften im Sinne der I Nrn. 5 und 6 dieser Richtlinie dürfen unter Beachtung des § 8 Nrn. 4 und 5 Spielordnung nur bis zu folgenden Spielklassen aufsteigen:
• Im Herrenbereich bis zur Kreisliga A,
• Im Frauenbereich bis zur Kreisoberliga.

Nrn. 4 bis 5 bleiben unverändert

Anhang 16: Ausführungsbestimmungen zu § 26b Nr. 1 und § 26c Nr.1 Spielordnung (Einsatz von Spielern in unteren Mannschaften)

Neue Version:

wird zu Durchführungsbestimmungen zu §§ 60 Nr. 1 , 61 Nr.1 und 114 Nr.1 Spielordnung (Einsatz von Spielern in unteren Mannschaften)

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft

Anhang 17: Durchführungsbestimmungen zu § 120 Spielordnung (Beilegung und Schlichtung von Streitigkeiten)

Alte Version:





Nr.1:
Für Streitigkeiten zwischen Vereinen oder Vereinen und Spielern über die Auslegung bzw. Anwendung der Transferbestimmungen, insbesondere über das Vorliegen eines sportlich triftigen Grundes (§ 120 Spielordnung) und über die Höhe der Entschädigungszahlungen (§ 120 Spielordnung, § 3b DFB-Jugendordnung), ist beim Verband eine Schlichtungsstelle eingerichtet.

Neue Version:

wird zu Anhang 17: Durchführungsbestimmungen zu § 104 Spielord-nung (Beilegung und Schlichtung von Streitigkeiten)

Nr.1:
Für Streitigkeiten zwischen Vereinen oder Vereinen und Spielern über die Auslegung bzw. Anwendung der Transferbestimmungen, insbesondere über das Vorliegen eines sportlich triftigen Grundes (§ 104 Spielordnung) und über die Höhe der Entschädigungszahlungen (§ 104 Spielordnung, § 3b DFB-Jugendordnung), ist beim Verband eine Schlichtungsstelle eingerichtet.

Nrn. 2 bis 6 bleiben unverändert

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft

Anhang 21: Durchführungsbestimmungen zur Bildung von Herren Futsal-Spielgemeinschaften (komplett neu)

I. Grundsätze
1.
Futsal-Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Futsal-Vereinen im Fall eines Spielermangels die Fortsetzung des Futsal-Spielbetriebes zu ermöglichen. Die an einer Futsal-Spielgemeinschaft beteiligten Vereine bleiben bestehen, die Spieler bleiben Mitglieder der jeweiligen Futsal-Vereine.
2.
Voraussetzung zur Bildung einer Futsal-Spielgemeinschaft ist, dass
a) mehrere Futsal-Vereine nicht über die für einen geordneten Spielbetrieb erforderliche Anzahl von Spielern verfügen.
b) ein Futsal-Verein, der über die erforderliche Spielerzahl verfügt, sich mit einem anderen Futsal-Verein, der nicht genügend Spieler hat, über die Bildung einer Futsal-Spielgemeinschaft verständigt.
3.
Futsal-Mannschaften, die in folgenden Futsal-Spielklassen spielen oder dahin aufsteigen, können neue Futsal-Spielgemeinschaften bilden: Herren-Mannschaften der Futsal-Hessen-, und Verbandsliga und der Futsal-Regionalliga.
4.
Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Futsal-Regionalliga dürfen Futsal-Spielgemeinschaften im Bereich der Futsal-Regionalliga maximal aus 2 Futsal-Vereinen bestehen.

II. Genehmigungsverfahren
1.
Futsal-Spielgemeinschaften sind genehmigungspflichtig. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist mit eingehender Begründung und aktuellen Spielerlisten der beteiligten Futsal-Vereine bis zum Ende des Meldefensters für die Mannschaftsmeldung des jeweiligen Spieljahrs beim zuständigen Kreisfußballwart einzureichen.
2.
Der zuständige Kreisfußballwart entscheidet über den Antrag innerhalb der Frist von einer Woche.
3.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Futsal-Spielgemeinschaft ist ein strenger Maßstab anzulegen. Voraus-setzung einer Genehmigung ist ein nachweisbarer Spielermangel, der eine Fortsetzung des Futsal-Spielbetriebs des antragstellenden Futsal-Vereins auf andere Weise ausgeschlossen erscheinen lässt.
4.
Die Genehmigung gilt höchstens für die Dauer von einem Spieljahr. Soll die Futsal-Spielgemeinschaft fortge-setzt werden, ist ein neuer Antrag zu stellen.
5.
Die verwaltungsgemäße Zuständigkeit für die Futsal-Spielgemeinschaft (sogenannter „federführender Verein“) ist von den beteiligten Vereinen festzulegen und dem zuständigen Kreisfußballwart sowie der HFV-Geschäftsstelle mitzuteilen. Eine Änderung der Zuständigkeit erfordert einen neuen Antrag.
6.
Gegen eine Entscheidung des Kreisfußballwartes kann binnen einer Woche Beschwerde beim Verbandsaus-schuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung eingelegt werden.

III. Spielberechtigung und Spielbetrieb
1.
Die Spielberechtigung für die Futsal-Spielgemeinschaft beginnt mit der Erteilung der Genehmigung frühestens jedoch mit dem Beginn des neuen Spieljahres des Jahres der Genehmigung.
2.
Die Futsal-Spielgemeinschaft wird der Liga zugeteilt, in welcher der höherklassige der beteiligten Vereine spielt.
3.
Bei Erringung der Meisterschaft in einer Spielgruppe kann nur die Futsal- Spielgemeinschaft das Aufstiegsrecht wahrnehmen.
4.
Steht eine Futsal-Spielgemeinschaft als Absteiger fest, kann durch die Auflösung der Abstieg nicht umgangen werden.
5.
Ansonsten gelten für Futsal-Spielgemeinschaften die einschlägigen Bestimmungen der Spielordnung entsprechend.

Die Änderung soll mit sofortiger Wirkung in Kraft treten.