Änderungen im Anhang zu Satzung und Ordnungen (VSA 29.10.2022)

31. Oktober 2022 · Änderungen Satzung und Ordnungen

Der Verbandsschiedsrichterausschuss hat in seiner Sitzung am 29.10.2022 folgende Durchführungsbestimmungen zur Schiedsrichterordnung beschlossen, die mit sofortiger Wirkung in Kraft treten.

zu § 8 Ausbildung von Schiedsrichteranwärtern

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1.
Die verpflichtenden Bestandteile eines Neulingslehrgangs sind in den Durchführungsbestimmungen des VSA für Neulingslehrgänge benannt.

2.
Wer die SR-Tätigkeit länger als 12 Monate unterbrochen und nicht ausgeführt hat, muss vor Wiederauf-nahme mindestens einen SR-E-Learning-Neulingslehrgang absolvieren und eine Prüfung bei seinem zuständigen KLW ablegen.

3.
SR-Neulingslehrgänge müssen über das SR-Referat gemäß den Vorgaben rechtzeitig angemeldet werden.

zu § 9 Aus- und Fortbildung / Leistungsprüfungen

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1.
Folgende Lehrveranstaltungen in den Kreisen sind vorgesehen.
1.1.
Die Kreisschiedsrichterausschüsse bieten 7 Lehrveranstaltungen in Präsenzform an. Die Termine sind zu Saisonbeginn den Schiedsrichtern mitzuteilen. Damit die geleiteten Spiele eines Schiedsrichters auf das Schiedsrichterpflichtsoll abgerechnet werden können, müssen davon drei (3) dieser Präsenz-Sitzungen besucht werden (§26 Nr. 2 Satz 3 Spielordnung).
Weitere drei (3) E-Learning-Schiedsrichter-Lehrveranstaltungen sind zusätzlich anzubieten.
Eine der Pflichtsitzungen beinhaltet die Regeländerungen zur aktuellen Saison.
1.2.
E-Learning Seminare, bei dem eines die Regeländerungen zur aktuellen Saison beinhaltet und andere spezifische Lehrveranstaltungen. Als spezifische Veranstaltungen gelten:

a) Saisoneröffnungsveranstaltungen
b) Halbzeittagungen
c) Lehr- bzw. Schulungsveranstaltungen für

  • Schiedsrichter bestimmter Spielklassen
  • Schiedsrichter bestimmten Lebensalters (Jung-SR, Kreisliga-Senioren...)
  • Schiedsrichterassistenten
  • Veranstaltungen der Fußballvarianten Beachsoccer und Futsal

d) Teilnahme an

  • Verbandslehrgängen
  • Stützpunkten
  • Veranstaltungen der Regionen

1.3.
Kreisleistungsprüfung

Die jeweilige Teilnahme ist im DFBnet durch den jeweiligen Veranstalter zu hinterlegen.


2.
Kreis-Schiedsrichter müssen die für ihre Spielklasse erforderlichen Leistungsprüfungen nach Vorgaben des VSA mindestens einmal im Kalenderjahr absolvieren. Wird die erforderliche Leistungsprüfung nicht abgelegt, erfolgt kein Einsatz des Schiedsrichters im Senioren- sowie im A- bis C-Juniorenbereich. Zum Bestehen der theoretischen Leistungsprüfung können auch nach Vorgaben des VSA die Hausregeltests herangezogen werden.

3.
Schiedsrichter der Verbandsspielklassen nehmen zusätzlich an den Lehrveranstaltungen ihrer höchsten Spielklasse (Gruppenliga bis Hessenliga) nach Vorgabe des VSA teil, die dann für alle Spielklassen gelten.

zu § 10 Beobachter / Beobachtungen

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Beobachter dürfen grundsätzlich nur Schiedsrichter im Sinne des § 2 Nr. 2 der Schiedsrichterordnung sein. Sie müssen die Qualifikationsrichtlinien des VSA erfüllen, die unter § 9 Schiedsrichterordnung geforderten theoretischen Leistungsprüfungen erfolgreich absolvieren und haben neben den Veranstaltungen des Verbandes auch die ihrer Region bzw. ihres Kreises zu besuchen. Sie werden als ordentliche Mitglieder gem. § 2 Nr. 2 Schiedsrichterordnung geführt und sind auf das SR-Pflichtsoll gem. § 26 Spielordnung anrechenbar .

1.
Vor Beginn der Beobachtertätigkeit hat jeder Beobachter den vom VSA durchgeführten Beobachter-Neulingslehrgang des Verbandes erfolgreich zu absolvieren.
2.
Für die Durchführung von Beobachtungen ist grundsätzlich der VSA verantwortlich. Für die Gruppenligen und die Kreisoberligen sind für Ansetzung und Organisation die Regionalbeauftragten, für die Hessenliga und die Verbandsligen der vom Verbandsschiedsrichterausschuss dafür Beauftragte zuständig.
3.
Die Beobachter erstellen eine schriftliche Leistungsanalyse nach den gültigen Beobachterrichtlinien.
4.
Über die Qualifikation der Beobachter entscheidet der VSA für jede Spielklasse. Für den Aufstieg in die Verbandsligen können die Regionalbeauftragten Vorschläge unterbreiten.

zu § 11 Schiedsrichter-Qualifikation auf Kreisebene

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1.
Durch gezielte Förderung und Beobachtung der Schiedsrichter können sich diese für höhere Spielklasse empfehlen. Innerhalb der Kreisligen (bis zur Kreisoberliga) entscheiden die KSA über die Qualifikation der einzelnen Schiedsrichter nach Vorgaben des Verbandsschiedsrichterausschusses.
2.
Die Kreisschiedsrichterausschüsse können den Regionalbeauftragten Schiedsrichter für einen möglichen Aufstieg in die Gruppenliga melden.
3.
Die Kreise sollen zur gezielten Förderung von Schiedsrichtern einen Förderkader einrichten. Dieser För-derkader ist in jeder Spielklasse auf Kreisebene unter Beachtung des § 11 Nr. 2 Schiedsrichterordnung möglich.

zu § 12 Schiedsrichter-Qualifikation auf Verbandsebene

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1.
Die Regionalbeauftragten richten für talentierte Nachwuchsschiedsrichter einen Förderkader aus Schiedsrichtern der Kreisoberligen ein. Die KSA melden geeignete Kandidaten für diesen Förderkader. Über eine Teilnahme entscheiden die Regionalbeauftragten im Einvernehmen mit dem VSA.
2.
Neben dem Förderkader nach § 11 Nr. 2 Schiedsrichterordnung können die KSA talentierte Schiedsrich-ter der Kreisoberligen an die Regionalbeauftragten ihrer Region melden, die zur gezielten Beobachtung für einen Aufstieg in die Gruppenliga anstehen.
3.
Der VSA richtet nach Lebensalter und Spielklassen gestaffelte Förderkader ein. Hierzu werden vom VSA gesonderte Qualifikationsrichtlinien erlassen.