Änderungen im Anhang zu Satzung und Ordnungen (Umlauf VSPF 03.11.2022)

04. November 2022 · Amtliches

Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung hat im Umlaufverfahren am 03.11.2022 folgende Änderung im Anhang zu Satzung und Ordnungen beschlossen, die mit sofortiger Wirkung in Kraft treten.

neue Struktur des Anhangs

Alte Version:

In der Vergangenheit wurden neu in den Anhang aufgenommene Bestimmungen immer am Ende mit einer neuen Nummer aufgenommen. Dadurch wurde der Anhang im Laufe der Zeit relativ unübersichtlich. Da es nicht auszuschließen ist, dass auch in Zukunft neue Bestimmungen in den Anhang aufgenommen werden, soll dieser restruktu-riert werden. Auf dem Verbandstag 2021 in Frankfurt wurde deshalb in den einzelnen Paragrafen der Ordnungen der Verweis auf den Anhang bereits angepasst.


1.
Entscheidung über die Bespielbarkeit gemeindeeigener und vereinseigener Plätze
2.
Durchführungsbestimmungen für Pokalspiele der Senioren
3.
Durchführungsbestimmungen für Pokalspiele der Junioren
4.
Durchführungsbestimmungen für Senioren-Fußballturniere
5.
Genehmigungsverfahren und Durchführungsbestimmungen für Fußball-Veranstaltungen der Junioren und Juniorinnen im Feld
6.
Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Senioren in der Halle
7.
Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Junioren/Juniorinnen in der Halle
7a.
Durchführungsbestimmungen für Futsal–Spiele und Turniere der Juniorinnen/Junioren in der Halle
8.
Werbung auf Spielkleidung
9.
entfällt
10.
Aufgabenkatalog zu § 36 Nr. 3 Satzung
11.
Richtlinien zum § 9 Schiedsrichterordnung (Regel- und Lehrabende)
12.
Ausführungsbestimmungen zum § 34 Jugendordnung (Bildung von Junioren-Spielgemeinschaften)
13.
Ausführungsbestimmungen zum § 15 a Jugendordnung (Junioren-Fördervereine)
14.
Durchführungsbestimmungen zur Bildung und Auflösung von Herren- und/oder Frauen-Spielgemeinschaften
15.
Freizeitsport im HFV
16.
Ausführungsbestimmungen zu §§ 60 Nr. 1 , 61 Nr.1 und 114 Nr.1 Spielordnung (Einsatz von Spielern in unteren Mannschaften)
17.
Durchführungsbestimmungen zu § 104 Spielordnung (Beilegung und Schlichtung von Streitigkeiten)
18.
Fußball für Ältere / AH-Fußball
18a
Richtlinien zur Bildung von AH-Spielgemeinschaften
19.
Club der Altfußballer
20
Flexibilisierung Spielbetrieb
21.
Durchführungsbestimmungen zur Bildung von Herren Futsal-Spielgemeinschaften

Neue Version:

Die Bestimmungen sollen aufgrund ihrer Zuordnung zu den jeweiligen Ordnungen zusammengefasst werden. Anhand des Inhaltsverzeichnisses soll die neue Struktur verdeutlicht werden. Neu aufzunehmende Bestimmungen werden anhand ihrer Zuordnung zum korrespondierenden Paragrafen der jeweiligen Ordnung einsortiert. Bei der neuen Struktur sind als Beispiel die durch den Verbandsschiedsrichterausschuss zu verabschiedenden neu aufzunehmenden Durchführungsbestimmungen für Schiedsrichterordnung bereits berücksichtigt.

A. Durchführungsbestimmungen Satzung

Aufgabenkatalog zu § 36 Nr. 3 Satzung

B. Durchführungsbestimmungen Spielordnung

zu § 6
Sonder-, AH- und Freizeitmannschaften – AH-Mannschaften
zu § 6
Sonder-, AH- und Freizeitmannschaften – Freizeitsport im HFV
zu § 10
Flexibilisierung Spielbetrieb
zu § 25
Bildung und Auflösung von Herren- und/oder Frauen-Spielgemeinschaften
zu § 25a
Bildung von Herren Futsal-Spielgemeinschaften
zu § 41
Spielkleidung – Werbung auf Spielkleidung
zu § 52
Unbespielbarkeit des Platzes
zu §§ 60, 61, 114
Einsatz von Spielern in unteren Mannschaften
zu § 77
Durchführungsbestimmungen für Pokalspiele
zu § 79 Nr.2
Durchführungsbestimmungen für Senioren-Fußballturniere
zu § 79 Nr.2
Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Senioren in der Halle
zu § 104
Beilegung und Schlichtung von Streitigkeiten

C. Durchführungsbestimmungen Schiedsrichterordnung

zu § 8
Ausbildung von Schiedsrichteranwärtern
zu § 9
Aus- und Fortbildung / Leistungsprüfungen
zu § 10
Beobachter / Beobachtungen
zu § 11
Schiedsrichter-Qualifikation auf Kreisebene
zu § 12
Schiedsrichter-Qualifikation auf Verbandsebene

D. Durchführungsbestimmungen Jugendordnung

zu § 15a
Junioren-Fördervereine
zu § 34
Spielgemeinschaften
zu § 35 Nr.5
Pokalspiele
zu § 36
Spiele und Turniere der Junioren/Juniorinnen in der Halle
zu § 36
Futsal–Spiele und Turniere der Juniorinnen/Junioren in der Halle

E. weitere Bestimmungen Spielbetrieb Senioren

F. weitere Bestimmungen Spielbetrieb Jugend

Genehmigungsverfahren und Durchführungsbestimmungen für Fußball-Veranstaltungen der Junioren und Juniorinnen im Feld

G. weitere Bestimmungen

Club der Altfußballer

alter Anhang 18a:Richtlinien zur Bildung von AH-Spielgemeinschaften

Alte Version:

wird gelöscht

Neue Version:

wird in Anhang zu § 25 SpO integriert

Bestimmungen SpO: zu § 6 Sonder-, AH- und Freizeitmannschaften – AH-Mannschaften

alte Version:



Nr.5:
Bildung von Spielgemeinschaften
Mehrere Vereine können eine Spielgemeinschaft bilden (§ 25 Spielordnung). Dazu ist das entsprechende Formular auszufüllen. Regelungen zur Bildung von AH-Spielgemeinschaften sind dem Anhang Nr. 18a) zu entnehmen.

neue Version:

Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert

Nr.5:
Bildung von Spielgemeinschaften
Mehrere Vereine können eine Spielgemeinschaft bilden (§ 25 Spielordnung). Dazu ist das entsprechende Formular auszufüllen.




Nrn. 6 bis 8 bleiben unverändert

Bestimmungen SpO: zu § 25 Bildung und Auflösung von Herren- und/oder Frauen-Spielgemeinschaften

alte Version:

Die folgenden Richtlinien zur Bildung von Senioren-Spielgemeinschaften gelten nicht für den AH-Bereich. Die Richtlinien zur Bildung von AH-Spielgemeinschaften können dem Anhang 18 a) entnommen werden.

neue Version:






Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

Nr.4.
Für die Bildung von AH-Spielgemeinschaften finden nur die Nrn. 1.1 bis 1.3, 2.1. bis 2.7. und 3.1. Anwendung

Bestimmungen SpO: zu § 41 Spielkleidung – Werbung auf Spielkleidung (neu strukturiert)

neue Version (der alte Regelungsgehalt wurde neu strukturiert):

1. zugelassene Werbeflächen und Grundsätze

1.1.Werbung auf der Spielkleidung ist gestattet
a) auf der Trikotvorderseite
b) auf der Trikotrückseite
c) auf dem Trikotärmel
d) auf der Hose

1.2.
Ein Verein kann für jede seiner Mannschaften einen eigenen Werbepartner (juristische oder natürliche Person) in jedem der von ihm bestrittenen offiziellen Wettbewerbe haben. Dieser darf in einem Spiel nur für ein Produkt bzw. mit einem Symbol auf jedem Bestandteil der Spielkleidung werben.

1.3. Werbung auf dem Trikotärmel
Werbung auf dem Trikotärmel ist grundsätzlich im Oberarmbereich und nur für einen gemeinsamen Liga-, Spielklassen- oder Wettbewerbs-Sponsor zulässig.
Die Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit eines gemeinsamen Sponsors Gebrauch gemacht wird, gibt die zuständige spielleitende Stelle jeweils am 1.1. vor dem Beginn eines neuen Spieljahres bekannt
Wird kein gemeinsamer Sponsor benannt, kann der Hessische Fußball-Verband für die jeweilige Liga oder Spielklasse oder Wettbewerb beschließen, dass jeder Verein dieser Liga oder Spielklasse oder in diesem Wettbewerb für seinen betreffende Mannschaft in dem entsprechenden Spieljahr einen eigenen Werbepartner (juristische oder natürliche Person) für die Ärmelwerbung haben kann. Dieser darf nur für ein Produkt bzw. ein Symbol werben.


2. Werbeträger
2.1.
Die Werbung darf nicht gegen die allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral verstoßen. 2.2.
Die Werbung für Tabakwaren und ihre Hersteller ist unzulässig.
2.3.
Die Werbung für starke Alkoholika ist unzulässig. Bei Jugendmannschaften ist darüber hinaus die Werbung für Glücksspiel und Sportwetten sowie für jegliche Alkoholika unzulässig.
2.4.
Werbung für politische Gruppierungen und mit politischen Aussagen wird nicht gestattet.


3. Ausgestaltung der Spielkleidung
3.1. Größe und Positionierung der Werbeflächen
Die Werbung muss mit Originalfarben des Trikots abgestimmt sein. Sie darf nicht irritierend auf Spieler, Schiedsrichter und Assistenten oder die Zuschauer sein.
Die Werbefläche der Trikotvorderseite darf max. 200 cm² nicht überschreiten.
Die Werbefläche des Trikotärmels darf jeweils 100 cm² nicht überschreiten.
Die Werbefläche auf der Trikotrückseite ist auf einen einfachen Schriftzug von 7,5 cm Höhe begrenzt. Dieser muss im Abstand von 2 cm unter der Rückennummer und in der gleichen Farbe der Rückennummer angebracht werden.
Das Logo eines Werbepartners auf der Hose darf nur auf dem vorderen rechten oder linken Hosenbein angebracht werden. Die Werbefläche darf 100 cm² nicht überschreiten. Werbung auf der Rückseite der Hose nicht gestattet.
Ist die Werbefläche nicht umrandet, wird sie durch die engstmöglichen geraden Linien begrenzt, die um sie gezogen werden können.

3.2. Größe des Vereinsemblems
Bei Verwendung einer mit Werbung versehenen Spielkleidung darf das Vereinsemblem die folgenden Maße nicht überschreiten und muss einen deutlich sichtbaren Abstand zur Werbefläche haben:
a) Hemd: 100 cm²
b) Hose: 50 cm²
c) Stutzen: 25 cm²

3.3. Markenzeichen des Herstellers
Neben der Werbung ist das Markenzeichen des Herstellers auf der Spielkleidung erlaubt, und zwar je ein-mal auf dem Hemd (höchstens 20 cm²), der Hose, den Stutzen (höchstens 20 cm²) sowie den Torwart-Handschuhen (höchstens 20 cm²).

3.4. Rückseite des Trikots bei Herren- und Frauenmannschaften
Die Rückseite des Trikots bei Herren- und Frauen-Mannschaften muss mit der Rückennummer des Spielers versehen sein. Die Zahlen müssen eine Höhe von 25 bis 35 cm haben.
Auf der Rückseite des Trikots darf zusätzlich zur Rückennummer der Name des Vereins oder der Heimat-stadt des Vereins und der Name des Spielers angebracht werden. Die Größe der Buchstaben darf höchs-tens 7,5 bis 10 cm betragen.


4. Vorschriftswidrige Spielkleidung
4.1.
Der Hessische Fußball-Verband kann verbotswidrige Werbung untersagen.
4.2.
Spieler, die vorschriftswidrige Spielkleidung tragen, dürfen zum Spiel nicht zugelassen werden.
4.3.
Vereine, die trotz erfolgter Untersagung werben oder vorschriftswidrige Spielkleidung ihrer Mannschaften zulassen, sind zu bestrafen. (§ 16 Nr.5 Buchstabe d) Strafordnung).


5. Verträge zwischen Verein und Werbepartner
Verträge zwischen Verein und werbetreibender Firma dürfen nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt abgeschlossen werden, dass diese ihre Gültigkeit verlieren, wenn die entsprechende Werbung vom Hessischen Fußball-Verband gemäß Nr. 4.1. als verbotswidrig untersagt wird.
Verträge zwischen Verein und werbetreibender Firma dürfen keine Verabredungen beinhalten, die den Verein in seiner Entscheidungsfreiheit einschränken oder auf die Vereinsführung Einfluss nehmen.
Für Streitigkeiten aus solchen Verträgen ist der Hessische Fußball-Verband nicht zuständig.

Bestimmungen SpO: zu § 79 Nr.2 Durchführungsbestimmungen für Senioren-Fußballturniere

alte Version:



4.
In Bezug auf die Spielberechtigung, die Schiedsrichtergestellung und die Passkontrolle gelten die Bestimmungen der Spielordnung. Der Kreisfußballwart entscheidet in Zusammenarbeit mit dem Kreisschiedsrichterobmann, wie viele Schiedsrichter zu stellen sind.


7.
Die Passkontrolle obliegt den Schiedsrichtern und ist vor jedem Spiel durchzuführen.

neue Version:

Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

4.
In Bezug auf die Spielberechtigung, die Schiedsrichtergestellung und die Prüfung der Spielberechtigung gelten die Bestimmungen der Spielordnung.



Nrn. 5 bis 6 bleiben unverändert

7.
Die Prüfung der Spielberechtigung obliegt den Schiedsrichtern.

Nrn. 8 bis 9 bleiben unverändert

Bestimmungen SpO zu § 79 Nr. 2 Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Senioren in der Halle

alte Version



1.4.
In Bezug auf die Spielberechtigung, die Schiedsrichtergestellung und die Passkontrolle gelten die Bestimmungen der Spielordnung. Ein Sammelbericht ist für das gesamte Turnier auszufüllen.



6.5.
Bei einem Feldverweis mit roter Karte hat der Schiedsrichter den Pass einzuziehen und einen entsprechenden Bericht an den zuständigen Klassenleiter oder Kreisfußballwart einzusenden.

neue Version

Nrn. 1.1 bis 1.3. bleiben unverändert

1.4.
In Bezug auf die Spielberechtigung, die Schiedsrichtergestellung und die Prüfung der Spielberechtigung gelten die Bestimmungen der Spielordnung. Ein Sammelbericht ist für das gesamte Turnier auszufüllen.

Nrn. 5 bis 6.4. bleiben unverändert

6.5.
Bei einem Feldverweis mit roter Karte hat der Schiedsrichter einen entsprechenden Sonderbericht an den zuständigen Klassenleiter oder Kreisfußballwart einzusenden. Bei Nutzung des elektronischen Spielberichts ist der Sonderbericht dort hochzuladen.

Nr. 7 bleibt unverändert