Der Verbandsjugendausschuss hat in seiner Sitzung am 23.Mai 2017 folgende Änderungen zum Anhang der Satzung beschlossen:
Änderungen im Anhang der Satzung durch den Verbandsjugendausschuss
Anhang 5: Genehmigungsverfahren und Durchführungsbestimmungen für Fußballveranstaltungen der Junioren und Juniorinnen im Feld
alte Version:
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2. |
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3. | Genehmigung von meisterschaftsähnlichen Veranstaltungen Meisterschaftsähnliche Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig. Für das Genehmigungsverfahren findet Nr.2 analog Anwendung. Die Genehmigung erteilt allerdings stets der Verbandsjugendwart. | ||||||||||
neue Version:
Nr. 1 bleibt unverändert | |||||||||||||||
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2. |
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3. | Genehmigung von meisterschaftsähnlichen Veranstaltungen Meisterschaftsähnliche Veranstaltungen (Nr. 1 c)) sind genehmigungspflichtig. Für das Genehmigungsverfahren findet Nr. 2 analog Anwendung. Die Genehmigung erteilt allerdings stets der Verbandsjugendwart. | ||||||||||||||
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Nrn. 4 bis 6 bleiben unverändert | |||||||||||||||
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7. |
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alte Nr. 7 wird neue Nr.8 | |||||||||||||||
alte Nr. 8 wird neue Nr.9 | |||||||||||||||
alte Nr. 9 wird neue Nr.10 | |||||||||||||||
alte Nr. 10 wird neue Nr.11 |
Anhang 7: Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Junioren/Juniorinnen in der Halle
alte Version:
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3. |
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4. | Genehmigung von meisterschaftsähnlichen Veranstaltungen Meisterschaftsähnliche Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig. Für das Genehmigungsverfahren findet Nr.2 analog Anwendung. Die Genehmigung erteilt aller-dings stets der Verbandsjugendwart. | ||||||||||
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8. | Spielwertung 8.1. Gruppenspiele ... b) direkter Vergleich der Spiele untereinander (in der Reihenfolge nach Punkten, Tordifferenz) ... |
neue Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert | |||||||||
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3. |
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4. | Genehmigung von meisterschaftsähnlichen Veranstaltungen Meisterschaftsähnliche Veranstaltungen (Nr. 2 c)) sind genehmigungspflichtig. Für das Genehmigungsverfahren findet Nr. 3 analog Anwendung. Die Genehmigung erteilt allerdings stets der Verbandsjugendwart. | ||||||||
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Nrn. 5 bis 7 bleiben unverändert | |||||||||
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8. | Spielwertung 8.1. Gruppenspiele ... b) direkter Vergleich nur aus den Spielen untereinander in dieser Reihenfolge:
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Nr. 8.2 bleibt unverändert | |||||||||
Nrn. 9 und 10 bleiben unverändert |
Anhang 7a: Durchführungsbestimmungen für Futsal-Spiele und Turniere der Junioren/Juniorinnen in der Halle
alte Version:
1. | Allgemeine Richtlinien Die allgemeinen Richtlinien der Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Junioren/ Juniorinnen in der Halle gelten für Futsal- Spiele und Turniere in der Halle entsprechend. (siehe Anhang 7 Nr. 1). |
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7. | Spielwertung 7.1. Gruppenspiele ... b) direkter Vergleich der Spiele untereinander ... |
neue Version:
1. | Allgemeines Die Durchführungsbestimmungen für Spiele und Turniere der Junioren/Juniorinnen in der Halle gemäß Anhang 7 Nr. 1 bis 4 gelten für Veranstaltungen im Bereich Futsal entsprechend. |
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7. | Spielwertung 7.1. Gruppenspiele ... b) direkter Vergleich nur aus den Spielen untereinander in dieser Reihenfolge:
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Nr. 7.2. bleibt unverändert | |
Nrn. 8 bis 9 bleiben unverändert |
Anhang 12: Ausführungsbestimmungen zum § 34 Jugendordnung (Bildung von Junioren-Spielgemeinschaften)
alte Version:
I. | Grundsätze |
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2. | Junioren-Spielgemeinschaften sind genehmigungspflichtig. Genehmigungen werden nur für ein Spieljahr erteilt und beginnen nach Eingang der schriftlichen Bestätigung mit Beginn des Spieljahres am 1. August eines Jahres. Eine Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. Junioren-Spielgemeinschaften sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. |
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neue Version:
I. | Grundsätze |
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Nr.1 bleibt unverändert | |
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2. | Spielgemeinschaften für Juniorinnen und Junioren sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung tritt mit dem Eingang der schriftlichen Bestätigung beim Antragsteller (federführender Verein) in Kraft, frühestens aber vom 1. Juli an. Sie gilt immer nur bis zum Ende des Spieljahres (30. Juni). Mit der Genehmigung verbundene Auflagen sind von den beteiligten Vereinen unbedingt einzuhalten. Verstöße gegen Auflagen setzen die Genehmigung außer Kraft. |
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Nr. 3 bis 7 bleiben unverändert | |
II bleibt unverändert |