Änderungen der Jugend-, Spiel- sowie Rechts- und Verfahrensordnung (VV 24.06.2022)

08. Juli 2022 · Änderungen Satzung und Ordnungen

Der Verbandsvorstand hat auf seiner Sitzung am 24.06.2022 folgende Änderungen der Jugend-, Spiel- sowie Rechts- und Verfahrensordnung beschlossen, die zum 01.07.2022 in Kraft treten.

Jugendordnung

§ 29 Einsatz von A- und B-Junioren in Herrenmannschaften

Alte Version

1. A-Junioren des älteren Jahrgangs können uneingeschränkt in allen Herrenmannschaften ihres Vereins eingesetzt werden, wenn

a)  sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben oder

b) ihnen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gemäß Nr. 6 eine zusätzliche Spielberechtigung erteilt worden ist.

2. Einem A-Junioren des jüngeren Jahrgangs kann auf Antrag gemäß Nr. 6 die zusätzliche Spielberechtigung für alle Herrenmannschaften seines Vereins erteilt werden, wenn er innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eingang des Antrags bei der HFV-Geschäftsstelle in

a) einer DFB-Nationalmannschaft oder

b) HFV-Auswahlmannschaft

  • in Vergleichswettkämpfen mit anderen Landesverbänden oder
  • Spielen bei den süddeutschen Meisterschaften oder
  • Spielen beim DFB-Länderpokal
  • eingesetzt worden ist. Hierzu zählen nicht Testspiele gegen Vereinsmannschaften.

Hat der A-Junior des jüngeren Jahrgangs, für den der Antrag auf zusätzliche Spielberechtigung für Herrenmannschaften seines Vereins auf dieser Grundlage gestellt werden soll, das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet, entfallen die Vorgaben gemäß Nr. 6 Buchstaben b) und c).

Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Angehörige eines Lizenzvereins und/oder eines anerkannten DFB-Nachwuchsleistungszentrums sind, kann neben den Regelungen zu § 2 b) dieser Vorschrift der Verbandsjugendwart in Ausnahmefällen und aus Gründen der Talentförderung auf Antrag des Vereins gemäß Nr. 6 die Sondergenehmigung zum Einsatz in der 1. Herrenmannschaft des Vereins erteilen.

Bei der Antragsstellung sind die Vorgaben aus Nr. 6 zu beachten.

3. Für B-Junioren, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und Angehörige eines Lizenzvereins und/oder eines anerkannten DFB Nachwuchsleistungszentrums sind, kann der Verbandsjugendwart auf Antrag des Vereins gemäß Nr. 6 die Sondergenehmigung zum Einsatz in der 1. Herrenmannschaft des Vereins erteilen. Abweichend von Nr. 6 Buchstabe c) ist in solchen Fällen eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Sportärztin oder eines Sportarztes erforderlich.

6. Voraussetzungen für das Erteilen der zusätzlichen Spielberechtigung zum Einsatz in Herrenmannschaften für A-Junioren, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für B-Junioren gemäß Nr. 3 sind in jedem einzelnen Fall:

a) Schriftlicher Antrag des Vereins auf dem vorgeschriebenen, vollständig ausgefüllten Formular,

b) Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters

und Vorlage einer aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes.

Neue Version

1. A-Junioren des älteren Jahrgangs können uneingeschränkt in allen Herrenmannschaften ihres Vereins eingesetzt werden, wenn

a) sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben oder

b) ihnen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gemäß Nr. 6 eine zusätzliche Spielberechtigung erteilt worden ist.

2. Einem A-Junioren des jüngeren Jahrgangs kann auf Antrag gemäß Nr. 6 die zusätzliche Spielberechtigung für alle Herrenmannschaften seines Vereins erteilt werden, wenn er innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eingang des Antrags bei der HFV-Geschäftsstelle in

a) einer DFB-Nationalmannschaft oder

b) HFV-Auswahlmannschaft

  • in Vergleichswettkämpfen mit anderen Landesverbänden oder
  • Spielen bei den süddeutschen Meisterschaften oder
  • Spielen beim DFB-Länderpokal
  • eingesetzt worden ist. Hierzu zählen nicht Testspiele gegen Vereinsmannschaften.

Hat der A-Junior des jüngeren Jahrgangs, für den der Antrag auf zusätzliche Spielberechtigung für Herrenmannschaften seines Vereins auf dieser Grundlage gestellt werden soll, das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet, entfallen die Vorgaben gemäß Nr. 6 Buchstaben b) und c).

Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Angehörige eines Lizenzvereins und/oder eines anerkannten DFB-Nachwuchsleistungszentrums sind, kann neben den Regelungen zu § 2 b) dieser Vorschrift der Verbandsjugendwart in Ausnahmefällen und aus Gründen der Talentförderung auf Antrag des Vereins gemäß Nr. 6 die Sondergenehmigung zum Einsatz in der 1. Herrenmannschaft des Vereins erteilen. Handelt es sich bei der ersten Herrenmannschaft um eine Lizenzmannschaft, kann die Spielberechtigung auch für deren erste Amateurmannschaft erteilt werden, wenn diese mindestens der fünften Spielklassenebene angehört.

Bei der Antragsstellung sind die Vorgaben aus Nr. 6 zu beachten.

3. Für B-Junioren, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und Angehörige eines Lizenzvereins und/oder eines anerkannten DFB Nachwuchsleistungszentrums sind, kann der Verbandsjugendwart auf Antrag des Vereins gemäß Nr. 6 die Sondergenehmigung zum Einsatz in der 1. Herrenmannschaft des Vereins erteilen.

Handelt es sich bei der ersten Herrenmannschaft um eine Lizenzmannschaft, kann die Spielberechtigung auch für deren erste Amateurmannschaft erteilt werden, wenn diese mindestens der fünften Spielklassenebene angehört.

Abweichend von Nr. 6 Buchstabe c) ist in solchen Fällen eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Sportärztin oder eines Sportarztes erforderlich.

Nr. 4 bleibt unverändert

Nr. 5 bleibt unverändert

6. Voraussetzungen für das Erteilen der zusätzlichen Spielberechtigung zum Einsatz in Herrenmannschaften für A-Junioren, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für B-Junioren gemäß Nr. 3 sind in jedem einzelnen Fall:

c) Schriftlicher Antrag des Vereins auf dem vorgeschriebenen, vollständig ausgefüllten Formular,

d) Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters und

e) Vorlage einer aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes.

 

Nr. 7 bleibt unverändert

 

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

§ 39 Spielergebnisse

Alte Version

Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende zu melden. Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine Bestrafung nach § 18 Nr. 6 Strafordnung. Das erweiterte Präsidium erlässt dazu Durchführungsbestimmungen, die der Anhörung des Verbandsjugendausschusses bedürfen.

Neue Version

Der Platzverein oder ausrichtende Verein ist verpflichtet das Spielergebnis unverzüglich nach Spielende zu melden.

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

§ 41 Aufsicht, Trainerlizenz

Alte Version

4. Verstöße gegen die Vorschriften aus Nr. 1 bis 3 können gemäß § 18 Strafordnung mit Verwaltungsstrafen geahndet werden.

Neue Version

Nr. 1 bis 3 bleiben unverändert

4. Verstöße gegen die Vorschriften aus Nr. 1 bis 3 können gemäß § 18 Strafordnung mit Verwaltungsstrafen geahndet werden.

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:

Die aufgrund der Verstöße gegen die vom Verbandsjugendausschuss beschlossenen verbindlichen Bestimmungen für Trainerlizenzen im Juniorenbereich, sowie die vom Verbandsausschuss für Frauen- und Mädchenfußball beschlossenen verbindlichen Bestimmungen für Trainerlizenzen im Juniorinnenbereich auf der Grundlage der Nr. 2 und 3 dieser Vorschrift vor-zunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

 

Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und treten mit Ende der Spielzeit 2021/2022 außer Kraft.

Spielordnung

§ 3 Spielregeln und -bestimmungen

Alte Version

Alle Spiele werden nach den internationalen Regeln der FIFA sowie den dazu vom DFB und HFV erlassenen Ordnungen und Ausführungsbestimmungen durchgeführt.

Neue Version

Alle Spiele werden nach den internationalen Regeln der FIFA sowie den dazu vom DFB und HFV erlassenen Ordnungen und Durchführungsbestimmungen durchgeführt.

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

§ 25a Bildung von Herren Futsal-Spielgemeinschaften (komplett neu)

Alte Version

(komplett neu)

Neue Version

  1. Im Falle nachweisbaren Spielermangels können auf Antrag eines oder mehrere Futsal-Vereine, Herren Futsal-Spielgemeinschaften gebildet werden. Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung erlässt hierzu Durchführungsbestimmungen.
  2. Bei Auflösung einer Herren Futsal-Spielgemeinschaft entscheidet der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung über die Spielklasseneinteilung der einzelnen Mannschaften.

Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§ 50 Spielbericht

Alte Version

1. Der Schiedsrichter vervollständigt den Spielbericht mit den vorgeschriebenen Angaben über Spielzeit, Ergebnis, Feldverweise, Schiedsrichterkosten, Unfälle, fehlende Spielerpässe.

Die erste Einwechslung von Auswechselspielern ist mit Angabe der Spielminute im Spielbericht zu dokumentieren. In Spielklassen, in denen das Wiedereinwechseln nicht möglich ist, ist auch der ausgewechselte Spieler zu erfassen.

Auch Änderungen an der Startaufstellung und die Nachmeldung von Spielern, die dem Schiedsrichter nach der Freigabe des Spielberichts durch die Vereine mitgeteilt wurden, sind vom Schiedsrichter direkt in der Aufstellung vorzunehmen.

Alle anderen Vermerke sind unter „Besondere Vorkommnisse“ einzutragen.

Der Schiedsrichter ist verpflichtet, den elektronischen Spielbericht zu nutzen. Er hat die erforderlichen Angaben unmittelbar nach Spielende vorzunehmen und den Spielbericht freizugeben. Zuwiderhandlungen können gem. § 16 Strafordnung geahndet werden.

Neue Version

1. Der Schiedsrichter vervollständigt den Spielbericht mit den vorgeschriebenen Angaben über Spielzeit, Ergebnis, Feldverweise, Schiedsrichterkosten, Unfälle, fehlende Legitimationen und Spielberechtigungen.

Die erste Einwechslung von Auswechselspielern ist mit Angabe der Spielminute im Spielbericht zu dokumentieren. In Spielklassen, in denen das Wiedereinwechseln nicht möglich ist, ist auch der ausgewechselte Spieler zu erfassen.

Auch Änderungen an der Startaufstellung und die Nachmeldung von Spielern, die dem Schiedsrichter nach der Freigabe des Spielberichts durch die Vereine mitgeteilt wurden, sind vom Schiedsrichter direkt in der Aufstellung vorzunehmen.

Alle anderen Vermerke sind unter „Besondere Vorkommnisse“ einzutragen.

Der Schiedsrichter ist verpflichtet, den elektronischen Spielbericht zu nutzen. Er hat die erforderlichen Angaben unmittelbar nach Spielende vorzunehmen und den Spielbericht freizugeben. Zuwiderhandlungen können gem. § 16 Strafordnung geahndet werden.

Nr. 2 bleibt unverändert

 

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

§ 54 Spielerauswechslung

Änderungsantrag

§ 103 Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)

Alte Version

10. § 94 Nr. 1a, Absatz 3, Spielordnung (Spielberechtigung für Freundschaftsspiele) gilt auch für den Vereins-wechsel außerhalb der Wechselperioden I und II.

Neue Version

Nrn. 1 bis 9 bleiben unverändert

10. § 94 Nr. 5 Spielordnung (Spielberechtigung für Freundschaftsspiele) gilt auch für den Vereins-wechsel außerhalb der Wechselperioden I und II.

Nrn. 11 bis 12 bleiben unverändert

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

§ 126 Rahmenbedingungen für die 5. und 6. Spielklasse

Alte Version

4. Werden die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt

Spielklasseim 1.Spieljahrim 2.Spieljahrim 3.Spieljahr
Hessenliga€ 1.000,-€ 1.500,-€ 2.500,-
Verbandsliga€ 660,-€ 800,-€ 1.000,-

 

 

 

Neue Version

Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert

4. Werden die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt

Spielklasseim 1.Spieljahrim 2.Spieljahrim 3.Spieljahr
Hessenliga€ 1.000,-€ 1.500,-€ 2.500,-
Verbandsliga€ 660,-€ 800,-€ 1.000,-

 

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:

Die aufgrund der Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für die 5. und 6.Spielklassenebene im Sinne dieser Vorschrift vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und treten mit Ende der Spielzeit 2021/2022 außer Kraft.

§ 152 Rahmenbedingungen für die Frauen-Hessenliga und Frauen-Verbandsliga

Alte Version

3. Werden die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt

Spielklasseim 1.Spieljahrjedes weitere Spieljahr
Hessenliga € 330,-€ 660,-
Verbandsliga€ 290,-€ 580,-

Neue Version

Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

3. Werden die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt, ist eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt

Spielklasseim 1.Spieljahrjedes weitere Spieljahr
Hessenliga € 330,-€ 660,-
Verbandsliga€ 290,-€ 580,-

Für die Spielzeit 2021/2022 gilt:

Die aufgrund der Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für die Frauen-Hessenliga und Frauen-Verbandsliga im Sinne dieser Vorschrift vorzunehmenden Strafen werden ausgesetzt und somit nicht verhängt.

Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und treten mit Ende der Spielzeit 2021/2022 außer Kraft.

§ 14 Entscheidungen der Rechtsorgane

Alte Version

1. Entscheidungen der Rechtsorgane, die ein sportgerichtliches Verfahren durch Verurteilung oder Freispruch beenden, ergehen durch Urteil. Andere Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

Neue Version

1. Entscheidungen der Rechtsorgane, die ein sportgerichtliches Verfahren durch Verurteilung oder Freispruch beenden, sowie Entscheidungen über Einsprüche gegen die Spielwertung ergehen durch Urteil. Andere Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

Nr. 2 bleibt unverändert.

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.

Rechts- und Verfahrensordnung

§ 16 Besetzung

Alte Version

Neue Version

Nrn. 1 bis 4 bleiben unverändert

5. Bei Verfahren des HFV-Sportgerichtes sollte der jeweiligen Kammer des HFV Sportgerichtes ein Mitglied des ursprünglich zuständigen Sportgerichtes angehören.

 

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.