Änderungen an der Spielordnung (Umlauf VV 29.06.2021)

29. Juni 2021 · Änderungen Satzung und Ordnungen · von: Thomas Kaden

Der Verbandsvorstand hat am 29.06.2021 im Umlaufverfahren folgende Änderung der Spielordnung  beschlossen. 

§ 6 SpO: Klassenleiter

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Klassenleiter sind grundsätzlich die für das Wirkungsgebiet zuständigen Fußballwarte. Im Bedarfsfalle kann der Fußballwart im Einver-nehmen mit dem Fußballausschuss Klassen-leiter berufen. Die Klassenleiter sind an die Weisungen des Kreisfußballwartes gebunden.

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Klassenleiter sind grundsätzlich die für das Wirkungsgebiet zuständigen Fußballwarte. Im Bedarfsfalle kann der Fußballwart bzw. Vor-sitzende des Verbandsausschusses für Spielbetrieb und Fußballentwicklung im Einvernehmen mit dem Fußballausschuss Klassenleiter für die Spielklassen auf Kreis- bzw. Verbandsebene berufen. Die Klassenleiter sind an die Weisungen des Fußballwartes bzw. Vorsitzenden des Verbandsausschusses für Spielbetrieb und Fußballentwicklung gebunden. In der Satzung können weitere Regelungen zum Status dieser Klassenleiter festge-legt werden.

§ 107 SpO: Feldverweis und Folgen

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Nr.3:
Wird ein Spieler in einem Spiel der Herren Hessenliga oder der Herren Verbandsliga in-folge zweier Verwarnungen (gelb-rot) im sel-ben Spiel des Feldes verwiesen, so ist er automatisch für das nächste Meisterschafts-spiel der Spielklasse, in der der Feldverweis erfolgte, gesperrt.

In allen anderen Spielen führt der Feld-verweis mittels gelb-roter Karte nicht zu einer Sperre.









Nr.4:
Wird ein Spieler in einem der Herren Hessenliga oder der Herren Verbands-liga infolge zweier Verwarnungen (gelb-rot) im selben Spiel des Feldes verwie-sen, ist er bis zum Ablauf der automa-tischen Sperre auch für alle Meister-schaftsspiele jeder anderen Mannschaft seines Vereins gesperrt, längstens je-doch bis zum Ablauf von sieben Tagen.

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Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert

Nr.3:
Wird ein Spieler in einem Spiel der Herren Hessenliga oder der Herren Verbandsliga oder der Herren Gruppenliga infolge zwei-er Verwarnungen (gelb-rot) im selben Spiel des Feldes verwiesen, so ist er automatisch für das nächste Meisterschaftsspiel der Spielklasse, in der der Feldverweis erfolgte, gesperrt.

Die Ableistung der automatischen Sperre erfolgt über gewertete Spiele der Spiel-klasse, in der der Feldverweis erfolgte.

Für Meisterschaftsspiele anderer Mann-schaften beträgt die Sperre längstens 7 Tage, sofern sie nicht in der Spielklasse, in der der Feldverweis erfolgte, vorher abgeleistet wurde.



Nr.4:
In allen anderen Spielen führt der Feld-verweis mittels gelb-roter Karte nicht zu einer Sperre.

§ 107a SpO: Zeitstrafe für Spieler (neue Vorschrift)

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Nr.1:
Der Hessische Fußball-Verband führt im Rah-men eines Pilotprojektes die 10-Minuten Zeit-strafe ein. Die Zeitstrafe ersetzt in Pflicht-spielen sowie in allen vom Verband in Spiel-runden organisierte Spiele ohne Auf- und Abstiegsrecht der Herren auf Kreisebene (Kreisoberliga bis zur untersten Liga), sowie bei Kreispokalwettbewerben (unabhängig von der Klassenzugehörigkeit) die Gelb-Rote Karte.

Nr.2:
Zeitstrafen gelten für alle Spieler die aktiv am Spiel teilnehmen und zuvor ein verwarnungs-würdiges Vergehen begangen haben. Jedes weitere verwarnungs- oder feldverweiswürdi-ges Vergehen eines Spielers während oder nach Ableistung der Zeitstrafe führt direkt zum Feldverweis auf Dauer.

Für nicht aktiv am Spiel teilnehmende Spieler (Auswechselspieler bzw. ausgewechselte Spieler) findet die Regelung nach Nr. 2 keine Anwendung. Sind diese bereits verwarnt und begehen ein weiteres verwarnungswürdiges Vergehen, führt dies zum Feldverweis auf Dauer.

Nr.3:
Die Zeitstrafe ist innerhalb der technischen Zone (sofern vorhanden) oder auf der Ersatz-spielerbank zu verbüßen, es sei denn, der Spieler wärmt sich für den weiteren Einsatz auf. Sobald der Spieler das Spielfeld ver-lassen hat und der Schiedsrichter das Spiel fortführt, leistet der Spieler die 10-minütige Zeitstrafe ab.

Nr.4:
Der Spieler darf während der Zeitstrafe nicht durch einen anderen Spieler ersetzt werden. Nach Ablauf der Zeitstrafe und Zeichen durch den Schiedsrichter, darf der Spieler von der Seitenlinie aufs Spielfeld zurückkehren oder durch einen anderen Spieler während einer Spielunterbrechung ersetzt werden.

Nr.5:
Der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung erlässt hierzu Durchfüh-rungsbestimmungen.

Nr.6:
Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, die Vorschrift über den 30.06.2023 hinaus zu verlängern.

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 01.07.2021 in Kraft. Sie ist befristet und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

§ 118 SpO:. Spielerlaubnis – Spielerpass

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Nr.1:
Spielberechtigt ist nur dasjenige Vereinsmit-glied, das nach den Vorschriften seines Mit-gliedsverbandes eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat und damit registriert ist. Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis bei der Verbandsge-schäftsstelle.

Durch die Registrierung verpflichtet sich ein Spieler, die Statuten und Reglements der FIFA und der UEFA sowie Satzungen und Ordnun-gen des DFB und seines jeweiligen Regional- und Landesverbandes bzw. der DFL Deutsche Fußball Liga einzuhalten.







































Nrn. 2 bis 7 bleiben unverändert


Nr.8:
Der Spielerpass ist Eigentum des HFV. Der Verein ist zur sorgfältigen Aufbewahrung des Spielerpasses verpflichtet.







Nrn. 9 bis 11 bleiben unverändert

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Nr.1:
Spielberechtigt ist nur dasjenige Vereinsmit-glied, das nach den Vorschriften seines Mit-gliedsverbandes eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat und damit registriert ist. Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis bei der Verbandsge-schäftsstelle.

Durch die Registrierung verpflichtet sich ein Spieler, die Statuten und Reglements der FIFA und der UEFA sowie Satzungen und Ordnun-gen des DFB und seines jeweiligen Regional- und Landesverbandes bzw. der DFL Deutsche Fußball Liga einzuhalten.

Die Mitgliedsverbände des DFB sind ver-pflichtet, sämtliche Spielberechtigungs-zeiten der Spieler in ihrem Verbandsbe-reich elektronisch zu erfassen und die für die Abwicklung nationaler sowie interna-tionaler Vereinswechsel, einschließlich etwaiger hieran anknüpfender verbands-rechtlicher Zahlungspflichten gemäß dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern und dessen Anhän-gen 4 und 5, notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

Für internationale Vereinswechsel ist bei der Erfassung der Spielberechtigungszei-ten insbesondere Folgendes zu beach-ten:
Auf einem Dokument, das dem aufneh-menden Nationalverband zur Verfügung zu stellen ist, müssen die Spielberechti-gungszeiten aller Vereine und deren Trainingskategorie auf der Grundlage des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern zum Zeitpunkt der jeweiligen Registrierung vermerkt sein, für die der Spieler seit der Spielzeit sei-nes 12. Geburtstags gespielt hat. Fällt der Geburtstag eines Spielers in den Zeitraum zwischen dem letzten Meister-schaftsspieltag des abgelaufenen Spiel-jahrs und dem ersten Meisterschafts-spieltag des neuen Spiel-jahrs, so muss derjenige Verein/diejenige Kapitalge-sellschaft vermerkt sein, für den/die der Spieler in der Spielzeit nach seinem Geburtstag spielberechtigt war.



Nrn. 2 bis 7 bleiben unverändert


Nr.8:
Der Spielerpass ist Eigentum des HFV. Der Verein ist zur sorgfältigen Aufbewahrung des Spielerpasses verpflichtet.

Neben den Daten auf dem Spielerpass wird aufgrund der internationalen Be-stimmungen jedem Spieler und jedem Verein eine FIFA-ID zugewiesen.


Nrn. 9 bis 11 bleiben unverändert

§ 120 SpO: Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren

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Nr 1d):
Geht einem Verein eine Abmeldung per Ein-schreiben zu, so ist er verpflichtet, dem Spie-ler oder dem neuen Verein oder dem HFV den Spielerpass mit dem Vermerk über die Frei-gabe oder Nicht-Freigabe innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen oder per Einschreiben zuzusenden .Es gilt das Datum des Poststempels. Auf dem Spieler-pass muss der Verein auch den Tag der Abmeldung und den Termin des letzten Spiels vermerken.





Wird ein Antrag auf Spielerlaubnis vorgelegt, dem der Spielerpass nicht beigefügt ist,  muss der HFV den bisherigen Verein un-verzüglich unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Heraus-gabe des Passes auffordern.Wird der Pass innerhalb dieser Frist weder eingereicht noch eine Erklärung über den Verbleib des Passes abgegeben, gilt der Spieler als freigegeben. Dies gilt auch, wenn sich herausstellt, dass der Verein den Spielerpass nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung ausgehändigt oder zugesandt hat.









Der abgebende Verein erklärt seine Zustim-mung oder Nichtzustimmung zum Vereins-wechsel auf dem bisherigen Spielerpass. Eine erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Eine Nicht-Zustimmung kann nach-träglich in eine Zustimmung umgewandelt werden, jedoch nicht nach Ablauf des letzten Tages des jeweiligen Fristendes der Wechselperioden I und II.


In diesem Fall wird die Spielberechtigung frühestens ab dem Tag des Eingangs der Er-klärung über die nachträglich erteilte Zustim-mung bei der Verbandsgeschäftsstelle erteilt.



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Nr. 1 a) bis c) bleiben unverändert

Nr 1d):
Geht einem Verein eine Abmeldung per Ein-schreiben zu, so ist er verpflichtet, dem Spie-ler oder dem neuen Verein oder dem HFV den Spielerpass mit dem Vermerk über die Frei-gabe oder Nicht-Freigabe innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen oder per Einschreiben zuzusenden oder die Ein-tragungen gemäß § 119 Nr. 2 Spielord-nung in das DFBnet vorzunehmen.Es gilt das Datum des Poststempels. Auf dem Spielerpass muss der Verein auch den Tag der Abmeldung und den Termin des letzten Spiels vermerken. Gleiches gilt für die Eintragungen in das DFBnet gemäß § 119 Nr. 2 Spielordnung.

Wird ein Antrag auf Spielerlaubnis vorgelegt, dem der Spielerpass nicht beigefügt ist, oder wenn die Eintragungen gemäß § 119 Nr. 2 Spielordnung im DFBnet nicht vorlie-gen, muss der HFV den bisherigen Verein un-verzüglich unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Herausgabe des Passes auffordern oder die Eintragungen gemäß § 119 Nr. 2 Spielordnung in das DFBnet einfordern. Wird der Pass innerhalb dieser Frist weder eingereicht noch eine Erklärung über den Verbleib des Passes abgegeben, gilt der Spie-ler als freigegeben. Dies gilt auch, wenn sich herausstellt, dass der Verein den Spielerpass nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung ausgehändigt oder zugesandt hat, oder wenn er innerhalb dieser Frist die Eintragungen gemäß § 119 Nr. 2 Spiel-ordnung in das DFBnet nicht vorgen-ommen hat.

Der abgebende Verein erklärt seine Zustim-mung oder Nichtzustimmung zum Vereins-wechsel auf dem bisherigen Spielerpass oder im DFBnet Pass Online gemäß § 119 Nr.2 Spielordnung. Eine erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Eine Nicht-Zu-stimmung kann nachträglich in eine Zustim-mung umgewandelt werden, jedoch nicht nach Ablauf des letzten Tages des jeweiligen Fristendes der Wechselperioden I und II.

In diesem Fall wird die Spielberechtigung frühestens ab dem Tag des Eingangs der Er-klärung über die nachträglich erteilte Zustim-mung bei der Verbandsgeschäftsstelle erteilt.


Nr. 1 e) und f) bleiben unverändert.

Nrn. 2 bis 7 bleiben unverändert

§ 124 SpO: Internationaler Vereinswechsel wird zu Internationaler Vereinswechsel, internationales Ausbildungsentschädigungssystem und Solidaritätsmechanismus

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Für internationale Vereinswechsel  gelten die Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüg-lich Status und Transfer von Spielern.

neue Version:

Für internationale Vereinswechsel sowie Ausbildungsentschädigungsansprüche und den Solidaritätsmechanismus ge-mäß dem FIFA-Reglement bezüglich Sta-tus und Transfer von Spielern gelten die Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüg-lich Status und Transfer von Spielern und die dazu erlassenen Anhänge unmittelbar.

Endgültige Transfers und Ausleihen von Berufsspielern zwischen Vereinen im Zuständigkeitsbereich des DFB begrün-den einen Anspruch des ausbildenden Vereins auf Zahlung eines Solidaritäts-beitrags nach Maßgabe des Artikels 1 Ab-satz 1 und Absatz 2 des Anhangs 5 („Solidaritätsmechanismus“) zu dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, wenn der aus-bildende Verein einem anderen Nationalverband angehört.

Das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen und Anhänge sind auf der Homepage der FIFA (https://de.fifa.com) ab-rufbar.

§ 128 SpO: Vertragsspieler

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Nr.2:
Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem für die Er-teilung der Spielberechtigung zuständigen Verband unverzüglich nach Abschluss, Ände-rung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrags anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder an-dere geldwerte Vorteile in Höhe von mindes-tens € 250,00 monatlich ausweisen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung durch den zuständigen Verband findet nicht statt.








Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Kün-digung ist dem HFV unverzüglich anzuzeigen. Für eine Anerkennung im Rahmen eines Ver-einswechsels muss eine einvernehmliche Ver-tragsauflösung spätestens bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode bei dem zuständi-gen Verband eingegangen sein.


Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Ver-tragsverlängerungen oder Vertragsbeendi-gungen können im Rahmen des Vereinswech-selverfahrens nicht zugunsten des abgeben-den bzw. des aufnehmenden Vereins aner-kannt und berücksichtigt werden.
-
Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungen von Verträgen werden vom HFV mit dem Da-tum des Vertragsbeginns und der Vertragsbe-endigung im Internet veröffentlicht. Auch die übrigen Daten der Verträge dürfen vom HFV im Rahmen der Spielerverwaltung genutzt und Dritten gegenüber offengelegt werden. Das gilt nicht für Angaben über Vergütungen und andere geldwerte Leistungen.




Nr.6:
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeen-digung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Fol-ge. Bei der Erteilung einer neuen Spieler-laubnis ist § 129 Nr. 8 Spielordnung zu be-achten.

Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers er-lischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrags ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmel-dung. Eine Abmeldung während eines lau-fenden Vertrages kann hinsichtlich eines zu-künftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler nach der Abmeldung nicht mehr gespielt hat.

Für das Spieljahr 2019/2020 gilt abweichend von Nr. 6. Satz 1:
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbe-endigung und ein damit einhergehender Wechsel in den Amateurstatus lässt die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein unberührt.



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Nr. 1 bleibt unverändert


Nr.2:
Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem für die Er-teilung der Spielerlaubnis zuständigen Ver-band unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrags anzuzeigen. Zu-dem sind dem für die Erteilung der Spiel-erlaubnis zuständigen Verband sämtli-che Transfervereinbarungen und tat-sächlich erfolgten Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit Vereins-wechseln von Vertragsspielern von bei-den Vereinen unverzüglich anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder an-dere geldwerte Vorteile in Höhe von mindes-tens € 250,00 monatlich ausweisen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung durch den zuständigen Verband findet nicht statt.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein-vernehmliche Auflösung oder fristlose Kündig-ung ist dem HFV unverzüglich anzuzeigen. Für eine Anerkennung im Rahmen eines Vereins-wechsels (insbesondere gemäß § 129 Nr. 1 c) Spielordnung) muss eine einvernehm-liche Vertragsauflösung spätestens bis zum Ende der jeweiligen Wechselperiode bei dem zuständigen Verband eingegangen sein.

Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Ver-tragsverlängerungen oder Vertragsbeendi-gungen können im Rahmen des Vereinswech-selverfahrens nicht zugunsten des abgeben-den bzw. des aufnehmenden Vereins aner-kannt und berücksichtigt werden.

Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungen von Verträgen werden vom HFV mit dem Da-tum des Vertragsbeginns und der Vertragsbe-endigung im Internet veröffentlicht. Auch die übrigen Daten der Verträge dürfen vom HFV im Rahmen der Spielerverwaltung ge-nutzt und Dritten gegenüber offengelegt werden. Das gilt nicht für Angaben über Vergütungen und andere geldwerte Leistungen.

Nrn. 3 bis 5 bleiben unverändert


Nr.6:
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeen-digung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Bei der Erteilung einer neuen Spieler-laubnis ist § 129 Nr. 8 Spielordnung zu be-achten.

Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers er-lischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrags ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmel-dung. Eine Abmeldung während eines lau-fenden Vertrages kann hinsichtlich eines zu-künftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler nach der Abmeldung nicht mehr gespielt hat.

Für das Spieljahr 2019/2020 und 2020/2021 gilt abweichend von Nr. 6. Satz 1:
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbe-endigung und ein damit einhergehender Wechsel in den Amateurstatus lässt die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein unberührt.


Nrn. 7 bis 12 bleiben unverändert

§ 129 SpO: Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)

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Nr.2:
Bei einem Vereinswechsel eines Vertrags-spielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein durch Zeitablauf oder einvernehmliche Vertragsauflösung beendet ist, und der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August (Wechselperiode I) und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Januar (Wechselperiode II) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Die Spielerlaubnis kann auch ohne Vorlage des bisherigen Passes erteilt werden.



neue Version:

Nr. 1 bleibt unverändert


Nr.2:
Bei einem Vereinswechsel eines Vertrags-spielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein durch Zeitablauf oder einvernehmliche Vertragsauflösung beendet ist, und der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August (Wechselperiode I) und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Januar (Wechselperiode II) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Die Spielerlaubnis kann auch ohne Vorlage des bisherigen Passes oder ohne die Eintragungen des bisherigen Vereins in das DFBnet gemäß § 119 Nr. 2 Spielord-nung erteilt werden.


Nr. 3 bis 13 bleiben unverändert