Änderungen § 121 Spielordnung und § 27 Jugendordnung (VV 14.04.2020)

14. April 2020 · Änderungen Satzung und Ordnungen · von: Thomas Kaden

Der Verbandsvorstand hat am 14.04.2020 folgende Änderungen des § 121 Spielordnung und § 27 Jugendordnung beschlossen. Die Änderungen treten ab dem 15.April 2020 in Kraft.

§ 121 SpO: Wegfall der Wartefristenbeim Vereinswechsel von Amateuren

alte Version:


In folgenden Fällen entfällt die Wartfrist, ohne dass es zum Vereinswechsel der Zustimmung des abgebenden Vereins bedarf:



Nr.2 f)
Wenn das letzte Pflichtspiel des Amateurs nachweislich länger als sechs Monate zurück- liegt. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einver- nehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.

neue Version:
Nr. 1 bleibt unverändert

In folgenden Fällen entfällt die Wartfrist, ohne dass es zum Vereinswechsel der Zustimmung des abgebenden Vereins bedarf:

Buchstaben a) bis e) bleiben unverändert

Nr.2 f)
Wenn das letzte Pflichtspiel des Amateurs nachweislich länger als sechs Monate zurück- liegt. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einver- nehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.

Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb im Zuständig-keitsbereich des HFV durchgeführt worden ist bzw. wird, sind bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nach Nr. 2 f) dieser Vorschriftnicht zu berücksichtigen. Der Spielbetrieb ist in der Spielzeit 2019/2020 erstmals am 12.03.2020 im Sinne dieser Regelung unterbrochen worden.

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 15.04.2020 in Kraft und gilt befristet für Vereinswechsel, die ab dem 15.04.2020 bis zur Beendigung der Spielzeit 2020/2021 beantragt werden.


Buchstabe g) bleibt unverändert

Nr. 3 bleibt unverändert

§ 27 JO: Wegfall der Wartefristen

alte Version:
Nr. 1:
Die Wartefrist entfällt, wenn der/die Junior/Juniorin länger als sechs Monate nicht gespielt hat (nur Pflichtspiele), was der abgebende Verein auf Verlangen des/der Juniors/Juniorin unverzüglich zu bestätigen hat.

Angerechnet werden uneingeschränkt auch Pflichtspiele, die im Rahmen eines Zweitspiel-echts ausgetragen worden sind. Das gilt auch für den Fall eines Wechsels zum bisherigen Zweitverein.

neue Version:
Nr. 1:
Die Wartefrist entfällt, wenn der/die Junior/Juniorin länger als sechs Monate nicht gespielt hat (nur Pflichtspiele), was der abgebende Verein auf Verlangen des/der Juniors/Juniorin unverzüglich zu bestätigen hat.

Angerechnet werden uneingeschränkt auch Pflichtspiele, die im Rahmen eines Zweitspiel-echts ausgetragen worden sind. Das gilt auch für den Fall eines Wechsels zum bisherigen Zweitverein.

Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb im Zuständig-keitsbereich des HFV durchgeführt worden ist bzw. wird, sind bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nach Nr. 1 dieser Vor schrift nicht zu berücksichtigen. Der Spiel- betrieb ist in der Spielzeit 2019/2020 erstmals am 12.03.2020 im Sinne dieser Regelung unterbrochen worden.

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 15.04.2020 in Kraft und gilt befristet für Vereinswechsel, die ab dem 15.04.2020 bis zur Beendigung der Spielzeit 2020/2021 beantragt werden.


Nrn. 2 bis 7 bleiben unverändert