Alte Version:
Nr.1
Gegen Vereine, Vereinsmitglieder, Spieler, Schiedsrichter und Verbandsmitarbeiter, die Verpflichtungen aus Satzung oder Ordnungen des HFV nicht erfüllen, können Verwaltungs-strafen von unter den Nrn. 2 bis 7 aufgeführten Personen verhängt werden.
Das Verwaltungsvergehen kann mit Geldstrafe von € 15 bis € 500 geahndet werden, wenn kein anderer Strafrahmen bestimmt ist. Die Strafe kann in derselben Sache bis zur Erfüllung der Verpflichtung mehrfach verhängt werden.
Neue Version:
Nr.1
Gegen Vereine, Vereinsmitglieder, Spieler, Trainer, Schiedsrichter und Verbandsmitar-beiter, die Verpflichtungen aus Satzung oder Ordnungen des HFV nicht erfüllen, können Verwaltungsstrafen von unter den Nrn. 2 bis 7 aufgeführten Personen verhängt werden.
Das Verwaltungsvergehen kann mit Geldstrafe von € 15 bis € 500 geahndet werden, wenn kein anderer Strafrahmen bestimmt ist. Die Strafe kann in derselben Sache bis zur Erfüllung der Verpflichtung mehrfach verhängt werden.
Nrn. 2 bis 4 bleiben unverändert
Nr. 5 Buchstaben a) bis h) bleiben unverändert
Nr.5:
i) Nichttragen des gültigen Trainerpasses am Spieltag mit Geldstrafe von € 10,- bis € 50,-
Nrn. 6 bis 10 bleiben unverändert