Änderung in der Strafordnung (Umlauf VV 10.07.2023)

19. Juli 2023 · Amtliches

Der Verbandsvorstand hat im Umlaufverfahren am 10.07.2023 folgende Änderung der Strafordnung beschlossen:

§ 16 StO: Verwaltunngstrafen

Alte Version:

Nr.1
Gegen Vereine, Vereinsmitglieder, Spieler, Schiedsrichter und Verbandsmitarbeiter, die Verpflichtungen aus Satzung oder Ordnungen des HFV nicht erfüllen, können Verwaltungs-strafen von unter den Nrn. 2 bis 7 aufgeführten Personen verhängt werden.
Das Verwaltungsvergehen kann mit Geldstrafe von € 15 bis € 500 geahndet werden, wenn kein anderer Strafrahmen bestimmt ist. Die Strafe kann in derselben Sache bis zur Erfüllung der Verpflichtung mehrfach verhängt werden.

Neue Version:

Nr.1
Gegen Vereine, Vereinsmitglieder, Spieler, Trainer, Schiedsrichter und Verbandsmitar-beiter, die Verpflichtungen aus Satzung oder Ordnungen des HFV nicht erfüllen, können Verwaltungsstrafen von unter den Nrn. 2 bis 7 aufgeführten Personen verhängt werden.
Das Verwaltungsvergehen kann mit Geldstrafe von € 15 bis € 500 geahndet werden, wenn kein anderer Strafrahmen bestimmt ist. Die Strafe kann in derselben Sache bis zur Erfüllung der Verpflichtung mehrfach verhängt werden.

Nrn. 2 bis 4 bleiben unverändert

Nr. 5 Buchstaben a) bis h) bleiben unverändert

Nr.5:
i) Nichttragen des gültigen Trainerpasses am Spieltag mit Geldstrafe von € 10,- bis € 50,-

Nrn. 6 bis 10 bleiben unverändert