Der Hessische Datenschutzbeauftragte vertritt die Auffassung, dass in die Satzung oder Ordnung des Vereins keine Regelungen aufgenommen werden dürfen, die von der Datenschutz-Grundverordnung oder dem neuen Bundesdatenschutzgesetz abweichen. Etwaige Datenschutzklauseln in Satzung oder Ordnung können also nur dazu dienen, die Informationspflichten gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen. Und: Wenn eine Einwilligung erforderlich ist, kann diese nicht durch eine Satzungsklausel ersetzt werden. Die komplette überarbeitete Muster-Datenschutzklausel und Muster-Satzungen finden Sie hier.
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Änderung Datenschutzklausel
30. Dezember 2018
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