Änderung §§ 16b, 128, 129, 131 Spielordnung (VV 21.04.2020)

22. April 2020 · Änderungen Satzung und Ordnungen · von: Thomas kaden

Der Verbandsvorstand hat am 21.04.2020 folgende Änderungen der §§ 16b, 128, 129, 131 Spielordnung beschlossen. Die Änderungen treten sofort in Kraft.

§ 16b SpO: Insolvenzverfahren

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Nr.1:
Die klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insol-venzverfahren eröffnet oder bei dem die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, gilt als Absteiger in die nächste Spielklasse und rückt insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Ta-belle. Verfügt der Verein ausschließlich über Frauen-Mannschaften, so gilt die klassen-höchste Frauen-Mannschaft als Absteiger.

Die Anzahl der aus sportlichen Gründen ab-steigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend.




Nr.2:
Die von einer solchen Mannschaft ausgetrage-nen oder noch auszutragenden Spiele werden nicht gewertet. Dies gilt nicht, wenn die Ent-scheidung über die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens oder seine Ablehnung nach dem letzten Spieltag, aber vor Ende des Spiel-jahres (30.6.), getroffen wird.

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Nr.1:
Die klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insol-venzverfahren eröffnet oder bei dem die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, gilt als Absteiger in die nächste Spielklasse und rückt insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Ta-belle. Verfügt der Verein ausschließlich über Frauen-Mannschaften, so gilt die klassen-höchste Frauen-Mannschaft als Absteiger.

Die Anzahl der aus sportlichen Gründen ab-steigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend.

Diese Regelung wird bis 30.06.2021 außer Kraft gesetzt.

Nr.2:
Die von einer solchen Mannschaft ausgetrage-nen oder noch auszutragenden Spiele werden nicht gewertet. Dies gilt nicht, wenn die Ent-scheidung über die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens oder seine Ablehnung nach dem letzten Spieltag, aber vor Ende des Spiel-jahres (30.6.), getroffen wird.

Diese Regelung wird bis 30.06.2021 außer Kraft gesetzt.


Nrn. 3 bis 5 bleiben unverändert

Die Neufassung tritt mit sofortiger Wir-kung in Kraft und gilt bis zum 30.6.2021. Ab dem 1.7.2021 tritt die einstweilen außer Kraft gesetzte Regelung wieder in Kraft.

§ 128 SpO: Vertragsspieler

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Auf Vertragsspieler finden die Vorschriften für Amateurspieler Anwendung, soweit nachste-hend nichts anderes bestimmt ist.

Beabsichtigt ein Verein einen Vertragsspieler zu verpflichten, so muss dieser Verein vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Spie-ler dessen Verein schriftlich von seiner Ab-sicht in Kenntnis setzen. Ein Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird als unsportliches Verhalten geahndet.

Nr. 1:
Verträge mit Vertragsspielern bedürfen der Schriftform, müssen den Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 Spielordnung entsprechen und dürfen keine Vereinbarungen enthalten, die gegen die Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände verstoßen. Ist ein Spielervermittler an Vertragsverhand-lungen beteiligt gewesen, ist dessen Name in allen maßgebenden Verträgen anzuführen.

Verträge mit Vertragsspielern müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (30.6.) haben. Die Laufzeit soll für Spieler über 18 Jahren auf höchstens fünf Jahre be-grenzt werden. Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrages drei Jahre. Der Abschluss ist während eines Spieljahres auch für die laufende Spielzeit möglich.

Voraussetzung für die Wirksamkeit zukünf-tiger Verträge ist, dass sie die nächste Spiel-zeit zum Gegenstand haben.













Nr. 3:
Sofern der Abschluss eines Vertrages ange-zeigt wurde, kann für die Dauer des Vertra-ges eine Spielerlaubnis nur für den Verein erteilt werden, mit dem der betreffende Spieler den Vertrag abgeschlossen hat. Bei einem aufgrund eines Vertragsabschlusses erfolgten Vereinswechsel ist der aufnehmende Verein verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Spielerlaubnis beim HFV vorzulegen. Mit Beginn des wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für einen anderen Verein.


























Nr. 6:
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeen-digung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Fol-ge. Bei der Erteilung einer neuen Spielerlaub-nis ist § 129 Nr. 8 Spielordnung zu beachten.

Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers er-lischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrags ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmel-dung. Eine Abmeldung während eines lau-fenden Vertrages kann hinsichtlich eines zu-künftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler nach der Abmeldung nicht mehr gespielt hat.













Nr. 9:
Mit dem Antrag auf Spielberechtigung hat der Spieler zu versichern, dass er keine ander-weitige Bindung als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler eingegangen ist. Bei Abschluss von mehreren Verträgen für die gleiche Spiel-zeit ist der Spieler wegen unsportlichen Ver-haltens gemäß § 28 Strafordnung zu bestra-fen. Dies gilt auch für jeden anderen Versuch, sich der durch den Vertrag eingegangenen Bindung zu entziehen. Die Regelung gilt ent-sprechend, wenn ein Spieler mehrere Verträ-ge mit Vereinen und Tochtergesellschaften geschlossen hat.

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Auf Vertragsspieler finden die Vorschriften für Amateurspieler Anwendung, soweit nachste-hend nichts anderes bestimmt ist.

Beabsichtigt ein Verein einen Vertragsspieler zu verpflichten, so muss dieser Verein vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Spie-ler dessen Verein schriftlich von seiner Ab-sicht in Kenntnis setzen. Ein Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird als unsportliches Verhalten geahndet.

Nr. 1:
Verträge mit Vertragsspielern bedürfen der Schriftform, müssen den Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 Spielordnung entsprechen und dürfen keine Vereinbarungen enthalten, die gegen die Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände verstoßen. Ist ein Spielervermittler an Vertragsverhand-lungen beteiligt gewesen, ist dessen Name in allen maßgebenden Verträgen anzuführen.

Verträge mit Vertragsspielern müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (30.6.) haben. Die Laufzeit soll für Spieler über 18 Jahren auf höchstens fünf Jahre be-grenzt werden. Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrages drei Jahre. Der Abschluss ist während eines Spieljahres auch für die laufende Spielzeit möglich.

Voraussetzung für die Wirksamkeit zukünf-tiger Verträge ist, dass sie die nächste Spiel-zeit zum Gegenstand haben.

Für die Wechselperioden der Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:
Es können Abweichungen von dem in Nr. 1. Absatz 2 genannten Stichtag (30.6.) zuge-lassen werden, sofern das Ende des Spiel-jahres 2019/2020 nicht auf den 30.6.2020 fällt (vgl. § 7 Nr. 1. DFB-Spiel-ordnung).



Nr. 2 bleibt unverändert

Nr. 3:
Sofern der Abschluss eines Vertrages ange-zeigt wurde, kann für die Dauer des Vertra-ges eine Spielerlaubnis nur für den Verein erteilt werden, mit dem der betreffende Spieler den Vertrag abgeschlossen hat. Bei einem aufgrund eines Vertragsabschlusses erfolgten Vereinswechsel ist der aufnehmende Verein verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Spielerlaubnis beim HFV vorzulegen. Mit Beginn des wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für einen anderen Verein.

Für die Wechselperiode I des Kalender-jahrs 2020 gilt:
Mit Beginn eines bereits wirksam ange-zeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für den bishe-rigen Verein nicht, wenn aufgrund der Auswirkungen der Covid19- Pandemie der Vertrag mit dem bisherigen Verein fortbesteht, insbesondere verlängert wurde, um die noch ausstehenden Pflichtspiele der Spielzeit 2019/2020 bei dem bisherigen Verein absolvieren zu können. Eine bereits erteilte Spieler-laubnis für den aufnehmenden Verein ruht bis zur Beendigung des Vertrages mit dem bisherigen Verein, längstens aber bis zum Ablauf des Tages des letzten Pflichtspiels des bisherigen Vereins in der Spielzeit 2019/2020. Mit dem Beginn der Spielerlaubnis für den aufnehmenden Verein endet die Spieler-laubnis für den bisherigen Verein.


Nrn. 4 und 5 bleiben unverändert

Nr. 6:
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeen-digung, gleich aus welchem Grund, hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Fol-ge. Bei der Erteilung einer neuen Spielerlaub-nis ist § 129 Nr. 8 Spielordnung zu beachten.

Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers er-lischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrags ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmel-dung. Eine Abmeldung während eines lau-fenden Vertrages kann hinsichtlich eines zu-künftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler nach der Abmeldung nicht mehr gespielt hat.

Für das Spieljahr 2019/2020 gilt abweichend von Nr. 6. Satz 1:
Eine rechtswirksame vorzeitige Vertrags-beendigung und ein damit einhergehen-der Wechsel in den Amateurstatus lässt die Spielerlaubnis für den bishe-rigen Verein unberührt.



Nrn. 7 und 8 bleiben unverändert


Nr. 9:
Mit dem Antrag auf Spielberechtigung hat der Spieler zu versichern, dass er keine ander-weitige Bindung als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler eingegangen ist. Bei Abschluss von mehreren Verträgen für die gleiche Spiel-zeit ist der Spieler wegen unsportlichen Ver-haltens gemäß § 28 Strafordnung zu bestra-fen. Dies gilt auch für jeden anderen Versuch, sich der durch den Vertrag eingegangenen Bindung zu entziehen. Die Regelung gilt ent-sprechend, wenn ein Spieler mehrere Verträ-ge mit Vereinen und Tochtergesellschaften geschlossen hat.

Für die Wechselperiode I des Kalender-jahrs 2020 gilt:
Kommt es aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zu einer Über-schneidung bereits abgeschlossener Verträ-ge für die Spielzeit 2020/2021 mit laufenden Verträgen der Spielzeit 2019/2020, die verlängert wurden, um noch ausstehende Pflichtspiele der Spielzeit 2019/2020 bei dem bisherigen Verein absolvieren zu können, stellt dies kein unsportliches Verhalten im Sinne der vorstehenden Absätze dar.



Nrn. 10 bis 12 bleiben unverändert

§ 129 SpO: Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)

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Nr.8:
Wird nach einem Wechsel eines Vertragsspie-lers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist, oder eines Amateurspielers, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, der Vertrag vor Ende des ersten Ver-tragsjahres (30.6.) beendet und will der Spieler sein Spielrecht als Amateur, also ohne vertragliche Bindung, beim bisherigen Verein oder einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 120 Spielordnung vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis.

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Nrn. 1 bis 7 bleiben unverändert


Nr.8:
Wird nach einem Wechsel eines Vertragsspie-lers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist, oder eines Amateurspielers, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, der Vertrag vor Ende des ersten Ver-tragsjahres (30.6.) beendet und will der Spieler sein Spielrecht als Amateur, also ohne vertragliche Bindung, beim bisherigen Verein oder einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 120 Spielordnung vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis.

Die Regelung der Nr. 8 dieser Vorschrift findet in der Spielzeit 2019/2020 für Vertragsauflösungen ab dem 1.4.2020 keine Anwendung.


Nrn. 9 bis 12 bleiben unverändert

§ 131 SpO: Strafbestimmungen für Vertragsspieler und Vereine

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Nr.1:
Wird die Verpflichtung gemäß § 116 Nr. 2, Ab-satz 2 Spielordnung nicht fristgerecht erfüllt, so ruht die Spielerlaubnis bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung; will dage-gen der Spieler sein Spielrecht ohne ver-tragliche Bindung beim bisherigen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 120 Spielordnung vor-gesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für das Wiederinkraft-treten der Spielerlaubnis.

Will dagegen der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung bei einem anderen Ver-ein ausüben, so ist die Entrichtung der in §120 Spielordnung vorgesehenen Entschä-digung an den früheren Verein ebenfalls Voraussetzung für die Erteilung der Spieler-laubnis für den anderen Verein. Die Nicht-zahlung dieser Entschädigung wird als un-sportliches Verhalten geahndet.

neue Version

Nr.1:
Wird die Verpflichtung gemäß § 116 Nr. 2, Ab-satz 2 Spielordnung nicht fristgerecht erfüllt, so ruht die Spielerlaubnis bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung; will dage-gen der Spieler sein Spielrecht ohne ver-tragliche Bindung beim bisherigen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 120 Spielordnung vor-gesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für das Wiederinkraft-treten der Spielerlaubnis.

Will dagegen der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung bei einem anderen Ver-ein ausüben, so ist die Entrichtung der in §120 Spielordnung vorgesehenen Entschä-digung an den früheren Verein ebenfalls Voraussetzung für die Erteilung der Spieler-laubnis für den anderen Verein. Die Nicht-zahlung dieser Entschädigung wird als un-sportliches Verhalten geahndet.

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt:
In den Fällen des Absatzes 1, Satz 1, zweiter Halbsatz sowie Satz 2 besteht für ab dem 1.4.2020 beantragte Spielrechte für Amateure keine Entschädigungs-pflicht gemäß § 120 Spielordnung.



Nr. 2 bleibt unverändert