Steuern: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

16. März 2018 · Top-News · von: Bundesministerium der Finanzen/Nr. 47 bayernsport 17.11.2015

Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen?

Foto: Rolf / pixelio.de

Die Übungsleiterpauschale
Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:

    Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit
    Künstlerische Tätigkeiten
    Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen


Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
    Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
    Pro Person und Jahr können 2.400 Euro steuer- und sozialabgabefrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.


Die Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:

    Vereinsvorstand, Schatzmeister
    Platzwart, Gerätewart
    Reinigungsdienst
    Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
    Ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich


Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
    Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines        vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
    Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer-und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
    Zur Zahlung der Ehrenamtspauschale für gewählte Funktionsträger im Verein (Vorstand, Abteilungsleitung, etc.) muss in der Satzung eine entsprechende Formulierung enthalten sein.


Anmerkung des lsb h:
Voraussetzung für die Auszahlung der Ehrenamtspauschale ist zudem, dass die Vereinssatzung eine Auszahlung an Mitglieder nicht verbietet.