Steuern: Elektronische Spendenbescheinigungen

26. August 2018 · Top-News · von: Edgar Oberländer – LA RSV

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahren (StModernG) darf ein gemeinnütziger Verein elektronische Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen (BMF, Schreiben v. 6.2.2017, IV C 4 – S 2223/0012).

Foto: Tim Reckmann / pixelio.de

Die Möglichkeit der elektronischen Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist jedoch auf Geldspenden beschränkt. Für Aufwands- und Sachspenden gilt die Regelung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens nicht. Für diese Spenden müssen weiterhin schriftliche Spendenbescheinigungen erstellt werden.

Elektronische Spendenbescheinigung bedeutet, dass eine maschinell gefertigte und dem amtlichen Muster entsprechende Spendenbescheinigung auf elektronischem Weg in Form einer schreibgeschützten Datei per E-Mail an den Zuwender (Spender) übermittelt wird. Eine PDF-Datei wird als schreibgeschützte Datei angesehen und daher anerkannt. Ein WORD-Dokument reicht nicht aus.

Die Finanzverwaltung will ein weiteres Muster für elektronische Spendenbescheinigungen entwickeln, welches aber bis heute nicht vorliegt. Da der gemeinnützige Sportverein keine Erlaubnis der Finanzverwaltung zur Verwendung von elektronischen Spendenbescheinigungen benötigt, muss der Verein lediglich die Nutzung der elektronischen Spendenbescheinigungen anzeigen und dem Finanzamt bestätigen, dass die elektronische Spendenbescheinigung folgende Punkte enthält:

    Die elektronischen Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigung) werden ausschließlich für Geldspenden nach amtlich vorgeschriebenen Mustern ausgestellt.
    Die elektronischen Spendenbescheinigungen enthalten eine Bestätigung über die Verwendung des elektronischen Verfahrens an die Finanzverwaltung (Datum der Anzeige an das Finanzamt mit aufnehmen).
    Eine rechtsverbindliche Unterschrift, im Rahmen der satzungsmäßigen Vertretungsberechtigung des Vereins, muss auf der elektronischen Spendenbescheinigung als Faksimile eingeblendet oder in eingescannter Form verwendet werden.
    Das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert.
    Buchungen der Spenden und Ausstellung der Spendenbescheinigungen sind streng miteinander verbunden. Eine Abstimmung zwischen Buchhaltung des Vereins und Versandt der Spendenbescheinigungen muss jederzeit erfolgen können.
    Der Verein hat Kontrollmechanismen aufgebaut, mit denen die Finanzverwaltung die Spenden kontrollieren kann (§ 145 Abgabenordnung).

Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 10 b Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer- Richtlinien R 10B Absatz 1 EStR, § 50 Absatz 1 Einkommensteuer- Durchführungsverordnung.