Neue Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamtliche

31. Dezember 2012 · Allgemein · von: Jennifer Braun

Der Amateurfußball in Hessen lebt von ehrenamtlichen Helfern und Übungsleitern, die sich im Verein engagieren und Senioren- wie auch Jugendmannschaft trainieren. Für das kommende Jahr hat Bundesregierung neue Pauschalen zur steuerfreien Entschädigung für Übungsleiter und Ehrenamtsinhaber verabschiedet, durch die der Vergütungsspielraum entsprechender Minijobs in der Sozialversicherung steigt.

Das Steuerrecht verschafft ehrenamtlich Tätigen und Übungsleitern einen kleinen steuerlichen Vorteil: das Engagement in gemeinnützigen Organisationen ermöglicht einen steuerfreien Verdienst von derzeit 500 Euro im Rahmen der Ehrenamtspauschale und 2.100 Euro Pauschale bei Übungsleitern pro Jahr.

Für das kommende Jahr das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines „Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts“ vorgelegt, der die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Entfaltung ehrenamtlichen Engagements und dessen gesellschaftliche Anerkennung weiter fördern soll. Das Bundeskabinett stimmte dem Gesetzentwurf am 24. Oktober 2012 zu, was ab 2013 zu höheren Pauschalbeträgen führt: Die Übungsleiterpauschale wird auf 2.400 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG) und die Ehrenamtspauschale auf 720 Euro jährlich angehoben.

Die Ehrenamtspauschale kommt für alle Tätigkeiten von Personen im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Betracht, die die Voraussetzungen für den Freibetrag von 2.400 Euro nur deshalb nicht erfüllen, weil sie keine pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer ausüben (§ 3 Nr. 26a EStG).

Wenn die entsprechende nebenberufliche Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, überträgt sich die steuerliche Beurteilung auch auf die Sozialversicherung. In der entsprechenden Höhe sind die Zuwendungen sozialversicherungsfrei.

Bei der Steuerfreiheit werden Jahresbeträge angewendet. In der Sozialversicherung kann bei ganzjährig andauernden Beschäftigungen im Interesse einer kontinuierlichen versicherungsrechtlichen Beurteilung ein entsprechender monatlicher Freibetrag angesetzt werden. Dieser wird ab 1. Januar 2013 monatlich 200 Euro (Übungsleiterpauschale) und monatlich 60 Euro (Ehrenamtspauschale) betragen.

Diese Beträge sind folglich auch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen nicht zu berücksichtigen. Vom 1. Januar 2013 an können Minijobber in einer entsprechenden Tätigkeit als Übungsleiter ein Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich bis zu 650 Euro erzielen, ohne dass sie zu allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig werden. Dieser Wert ist aus der ab 2013 voraussichtlich geltenden Geringfügigkeitsgrenze 450 Euro und dem Steuerfreibetrag von 200 Euro errechnet.

Da der Steuerfreibetrag nicht als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung gilt, sind die vom Arbeitgeber für den Minijobber zu tragenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung lediglich aus dem Entgelt bis maximal in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze zu entrichten. Das gilt auch für den Arbeitgeberanteil in Höhe von 15 % bei Rentenversicherungspflicht des Minijobbers.

Weitere Informationen des Bundesministerium für Finanzen zu den neuen Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamtliche gibt es hier.