Hinweis an die Schiedsrichter zur gewissenhaften Spielberechtigungsprüfung
25.09.24 - Aufgrund eine aktuellen Falls vor dem Regionalsportgericht wurden wir eindringlich gebeten euch an eure Pflicht zur Spielberechtigungsprüfung nach § 49 SpO zu erinnern. Man könnte verstehen, dass man in manchen Spielen (insbesondere bei Freundschaftsspielen) ein Auge zudrücken möchte, wenn Spieler eingesetzt werden sollen, die nicht spiel- oder einsatzberechtigt sind. Hiermit wird aber niemandem geholfen, da die Spieler dann ohne Versicherungsschutz auflaufen. Umso gravierender sind Einsätze von Junioren in Erwachsenenmannschaften.
Was hat der Schiedsrichter diesbezüglich zu tun:
- nach Freigabe des Spielberichtes die Bilder und Spielberechtigungen zu prüfen.
- bei fehlenden Bildern oder festgestellten Zweifeln der Spielberechtigung ist der betreffende Verein zu informieren.
- Der Verein hat die entsprechende Ersatzlegimitation vor dem Einsatz des jeweiligen Spielers vorzulegen. (Im Einzelfall auch nach Spielschluss)
- Es muss auf jeden Fall im Spielbericht bei Kontrollen der Haken bei Spielerpässe n.i.O. (nicht in Ordnung) gemacht werden.
- Der Sachverhalt ist unter "sonstige Bemerkungen" detailliert zu beschreiben
- Der SR muss aber den betreffenden Spieler ggf. spielen lassen.
Ein entsprechendes Fehlverhalten der Schiedsrichter ist strafbar (§ 51 StO: Geldstrafe bis 100 EUR, bei Vorsatz bis zu 12 Monate Sperre oder Streichung von der Schiedsrichterliste).
Auch das Kreissportgericht Fulda hatte dieses Jahr schon 3 SR wegen falscher Berichterstattung bestrafen müssen, einmal sogar mit einer Sperre!
Anmerkung: Werden diese Spieler trotzdem eingesetzt, tritt als spieltechnische Folge Spielverlust ein.
Hier die entsprechenden Auszüge aus der Spielordnung
§ 49 Prüfung der Spielberechtigung
1. Der Schiedsrichter hat vor Spielbeginn zu überprüfen, ob die Vereine ihrer Nachweispflicht nach § 39 Spielordnung bzw. den maßgeblichen Bestimmungen der Jugendordnung ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Die Schiedsrichter haben den jeweils betroffenen Verein auf das Fehlen von hochgeladenen Bildern, das Fehlen von Ersatzlegitimationsdokumenten im Sinne § 39 Spielordnung bzw. § 9 Jugendordnung oder auf ein fehlendes Spielrecht hinzuweisen.
2. Der jeweilige Mannschaftsverantwortliche hat die Möglichkeit in den elektronischen Spielbericht des betreffenden Spiels Einsicht zu nehmen. Sollte ein Zugriff nicht möglich sein, steht dem Mannschafts-verantwortlichen das Recht zu, beim Schiedsrichter Einblick in den Ausdruck der Spielberechtigungsliste des Spielgegners und des Spielberichts in Papierform zu nehmen.
3. Der Schiedsrichter muss geäußerten oder bestehenden Zweifeln an der Spiel- oder Einsatzberechtigung einzelner Spieler nachgehen, indem er ihre Identität insbesondere anhand des Lichtbildes und der Rückennummer überprüft.
Die Schiedsrichter haben im Spielbericht unter „sonstige Vorkommnisse” berichten, falls sie entsprechende Hinweise an die Vereine erteilt haben.
§ 39 Nachweis der Spielberechtigung
6. Ersatzweise kann der Nachweis der Spielberechtigung durch Vorlage eines Ausdrucks der Spielberechtigungsliste mit Lichtbild des jeweiligen Spielers oder durch Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses oder Führerscheines geführt werden.
Sofern am Spielbetrieb Vereine bzw. Mannschaften anderer Landesverbände teilnehmen, die noch Spielerpässe ausstellen, kann der Nachweis der Spielberechtigung ersatzweise anhand dieses Spielerpasses erfolgen.
Hinsichtlich des Nachweises der Spielberechtigung von Asylbewerbern und Flüchtlingen kann der Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung gesonderte Durchführungsbestimmungen erlassen, die weitere Formen des Nachweises vorsehen können.
Der Nachweis der Spielberechtigung muss vor dem Einsatz des jeweiligen Spielers erfolgen. In Einzelfällen kann der Nachweis der Spielberechtigung auch bis spätestens unmittelbar nach Spielende nachgeholt werden. Für einen Nachweis im Sinne der Nr. 5 ist es ausreichend, dass der Verein das notwendige Lichtbild des Spielers bis zum jeweiligen Spielbeginn eingestellt hat.
7. Spieler, für die ein Nachweis im Sinne der Nr. 5 oder 6 nicht geführt wird, sind nicht einsatzberechtigt. Werden diese Spieler trotzdem eingesetzt, tritt als spieltechnische Folge Spielverlust nach § 31 Nr. 4 Strafordnung in Verbindung mit § 9 Strafordnung ein.
Darüber hinaus wird das Spielenlassen eines nicht einsatzberechtigten Spielers nach § 31 Strafordnung geahndet.
Fehlerhafte oder unvollständige Eintragungen im elektronischen Spielbericht nehmen den betroffenen Spielern hingegen nicht die Einsatzberechtigung, sofern ihre Spielberechtigung ordnungsgemäß nach Nr. 5 oder 6 nachgewiesen wird.