Amtliches: Änderungen der Spielordnung Der Verbandsvorstand hat im Umlaufverfahren nachstehende Änderungen der Spielordnung beschlossen: § 89 Status der Fußballspieler Alte Fassung: Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufsspielern (Nichtamateuren) ausgeübt. Als Berufsspieler gelten Ver- tragsspieler und Lizenzspieler. Die Be- griffe Amateur und Berufsspieler gelten für männliche und weibliche Spieler. Neue Fassung: Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufsspielern (Nichtamateuren) ausgeübt. Als Berufsspieler gelten Ver- tragsspieler und Lizenzspieler. Die Be- griffe Amateur und Berufsspieler gelten für männliche und weibliche Spieler. 1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fuß- ball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachge- wiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu € 249,99 im Monat erstattet erhält. 1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fuß- ball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachge- wiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu € 349,99 im Monat erstattet erhält 2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über sei- ne nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1) Vergütungen oder andere geld- werte Vorteile von mindestens € 250,00 monatlich erhält. Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversiche- rungsrechtlichen Abgaben für die ge- samte Laufzeit des Vertrages abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Ver- pflichtungen zusammenmit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbe- ginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; anderen- falls hat er nachzuweisen, dass diese Ab- führungspflicht nicht besteht. Darüber hinaus ist auf Anforderung des zuständigen Landes- bzw. Regional- verbandes die ordnungsgemäße Abfüh- rung der steuerlichen und sozialversi- cherungsrechtlichen Abgaben während der gesamten Vertragslaufzeit nachzu- weisen. Bei Kapitalgesellschaften ist der Ver- trag mit dem Verein oder dessen Toch- tergesellschaft, die am Spielbetrieb teil- nimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein. 2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über sei- ne nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1.) Vergütungen oder andere geld- werte Vorteile von mindestens € 350,00 monatlich erhält. Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversiche- rungsrechtlichen Abgaben für die ge- samte Laufzeit des Vertrages abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Ver- pflichtungen zusammenmit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbe- ginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; anderen- falls hat er nachzuweisen, dass diese Ab- führungspflicht nicht besteht. Darüber hinaus ist auf Anforderung des zuständigen Landes- bzw. Regional- verbandes die ordnungsgemäße Abfüh- rung der steuerlichen und sozialversi- cherungsrechtlichen Abgaben während der gesamten Vertragslaufzeit nachzu- weisen. Bei Kapitalgesellschaften ist der Ver- trag mit dem Verein oder dessen Toch- tergesellschaft, die am Spielbetrieb teil- nimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein. 39 | HESSEN-FUSSBALL 1/2024 Übergangsregelung: Für Verträge, die vor dem 2. Februar 2024 abgeschlossen wurden, gilt für die Grundlaufzeit eine monatliche Mindest- vergütung in Höhe von Euro 250,00. Das Gleiche gilt im Fall der Verlängerung eines bestehenden Vertrags durch Aus- übung einer vor dem 2. Februar 2024 bereits bestehenden Option. Im Fall sonstiger Vertragsverlängerungen gilt spätestens nach Ablauf der ursprüng- lichen Grundlaufzeit eine monatliche Mindestvergütung in Höhe von Euro 350,00. Nr. 3 bleibt unverändert Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.02.2024 in Kraft. Begründung:: Bei den dargestellten Änderungen handelt es sich um die An- passungen des allgemeinverbindlichen Teils der DFB-Spielordnung. Der DFB- Vorstand hatte die Erhöhung des Entgel- tes für Vertragsspieler von seither Euro 250, 00 auf Euro 350,00 erhöht. Dem- entsprechend sind auch die Regelungen zur Grenze des pauschalierten Aufwen- dungsersatz des Amateurspielers von € 249,99 auf € 349,99 angepasst worden. Diese Änderungen müssen aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit auch im Bereich des HFV umgesetzt werden. Die Änderungen sollen ab 01.02.2024 in Kraft treten. Für Verträge, die vor dem 2. Februar 2024 abgeschlossen wurden, soll eine Übergangsregelung geschaffen werden. Impressum: Kommission HESSEN-FUSSBALL, Anette Plescher (Vors., V.i.S.d.P.), sport-ple- scher@t-online.de | Redaktion & Satz: Matthias Gast, Hessischer Fußball-Verband e.V., Otto- Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt | Rubriken- verantwortlichkeiten: Region Kassel: Andreas Garde, Region Fulda: Volker Schulteis, Region Darmstadt: Heinz Werner Krautwurst, Region Frankfurt: Frank Schneider, Region Gießen-Mar- burg: Anette Plescher, Schiedsrichter: Lukas Tauber, Anzeigen: Nicole Schonert | Druck: Offsetdruckerei E. Sauerland GmbH; Am Spital- acker 1, 63571 Gelnhausen