Wichtige Änderungen für Vereine durch Corona-Abmilderungs-Gesetz

31. März 2020 · 01-HFV · von: Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement im Landessportbund Hessen und Rechtsanwalt

Die Verunsicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist groß: Täglich erreichen uns neue Schreckensmeldungen, neue Einschätzungen, neue Einschränkungen. Auch der Sport ist in einer Art und Weise betroffen, die wir bis vor wenigen Wochen für nicht vorstellbar gehalten hätten. Daraus ergeben sich Fragen, mit denen viele Vereinsverantwortliche konfrontiert und nicht selten überfordert sind. Schließlich gibt es wenig Erfahrungswerte, auf die man zurückgreifen kann. Der Landessportbund Hessen hat die wichtigsten dieser Fragen zusammengetragen. Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement und Rechtsanwalt, gibt Antworten.

Foto: DFB-Stiftung Sepp Herberger

Haben Vereinsmitglieder aufgrund der aktuellen Lage Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden kann? Können Mitglieder ihre Mitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?
Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.
 
Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Kursgebühren aus, wenn der Kurs nicht vollumfänglich durchgeführt worden ist?
Hier stellt sich die Situation anders dar als beim Mitgliedsbeitrag: Gebühren werden üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann er auch keine Gegenleistung, also keine Kursgebühr, verlangen bzw. muss eine bereits erhaltene Kursgebühr anteilig zurückzahlen.
 
Haben Übungsleiter Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung?
Nur wenn sie Arbeitnehmer des Vereins sind. Grundsätzlich trägt der Verein das Risiko, wenn er Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, obwohl diese ihre Arbeitskraft anbieten. Der Übungsleiter hat in diesem Fall einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Verein als Arbeitgeber. Dieser kann aber eventuell betriebsbedingt kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung dauerhaft entfällt, oder Kurzarbeit durchführen. Dazu später mehr. In solchen Fällen würde ich Vereinen raten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Anders sieht es aus, wenn Übungsleiter auf selbständiger Basis tätig sind: Wird die Tätigkeit des Übungsleiters aufgrund eines behördlichen Verbots unmöglich, entfällt auch der Vergütungsanspruch des Übungsleiters. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden – schließlich will man doch in einigen Wochen oder Monaten wieder zusammenarbeiten – sollten Vereinsvorstand und Übungsleiter versuchen, sich über eine Fortsetzung der Tätigkeit des Übungsleiters in der Zwischenzeit zu einigen. So könnten Übungsleiter etwa Online-Kurse anbieten oder die Zeit nutzen, um neue Kurse zu konzipieren. Dann besteht der Vergütungsanspruch fort, in voller Höhe oder wenigstens teilweise. Darüber muss in den Vereinen verhandelt und entschieden werden. Allgemeine Vorgaben lassen sich nicht machen. Möglicherweise gibt es bei Online-Kursen versicherungsrechtliche Probleme. Daher geht der Rat an die Vereine, vorsorglich mir der ARAG-Sportversicherung Kontakt aufzunehmen (https://www.arag.de/vereinsversicherung/sportversicherung/hessen/)
 
Können Vereine Kurzarbeitergeld für Ihre Angestellten beantragen?
Erst einmal muss man dafür erklären, was Kurzarbeitergeld ist. Auf der Webseite der Arbeitsagentur (www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer) heißt es dazu: „Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Unter folgenden Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer darauf Anspruch: Der Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit kürzen und hat dies der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt. In den meisten Fällen geschieht dies aus konjunkturellen Gründen, das heißt, weil die wirtschaftliche Lage Ihres Betriebes schlecht ist.“ Unter der oben genannten Internetadresse finden Vereine auch weitere Informationen. In jedem Fall sollte der Verein sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.
Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen hat zur Kurzarbeit in Sportvereinen ein hilfreiches Merkblatt zusammengestellt. Es steht hier zur Verfügung.
 
Sind Vereine beim Soforthilfeprogramm des Landes Hessen für Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe antragsberechtigt?
Laut Landesregierung können gemeinnützige Sportvereine profitieren, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, also unternehmerisch tätig sind. Freiberufliche Trainer/innen und Übungsleiter/innen, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, sind im Programm ebenfalls antragsberechtigt. Voraussetzungen sind eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und massive Liquiditätsengpässe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie ergeben. Mehr dazu finden Sie hier.
 
Wie verhalten sich Vereine richtig, die ihre Mitgliederversammlung satzungsgemäß im ersten Quartal hätten durchführen müssen und dies aufgrund von Corona nicht können?
Mit der 4. Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 17.3.2020 hat die Hessische Landesregierung „Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen …“ verboten. Darunter fallen in der Konsequenz auch Mitgliederversammlungen. Die zuvor gültige Risikoabwägung für das Anberaumen von Veranstaltungen durch die Veranstalter selbst ist damit hinfällig. Die ordnungsgemäße Durchführung einer Mitgliederversammlung ist also zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Mit einer Absage oder Verschiebung verstößt ein Verein aber möglicherweise gegen seine Satzung, etwa wenn darin geregelt ist, dass die Versammlung in den ersten drei Monaten abzuhalten ist. Hierbei dürfte es sich aber lediglich um eine sogenannte Ordnungsvorschrift handeln. Eine Nichtbeachtung dürfte nicht dazu führen, dass Entscheidungen, die bei späteren Versammlungen getroffen werden, unwirksam oder nichtig wären.
Problematischer gestaltet es sich, wenn in diesen Tagen die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern abläuft. In diesen Fällen hilft eine Formulierung in der Satzung, wonach der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Falls eine solche Satzungsregelung nicht vorliegt hat der Verein nach Ablauf der Amtszeit keinen Vorstand mehr.

Dies wird verhindert durch das vom Bundestag am 25.03.2020 verabschiedete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Corona-Abmilderungs-Gesetz). Artikel 2 dieses Gesetzes umfasst das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

In Art. 2 § 5 Abs. 1 heißt es dort:
 „Ein Vorstandsmitglied eines Vereins … bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.“
Damit bedarf es insoweit keiner Satzungsregelung mehr.

Auch die Durchführung einer Mitgliederversammlung wird durch das vorgenannte Gesetz in mehrfacher Hinsicht erleichtert. So müssen Mitglieder nicht mehr zwingend in der Mitgliederversammlung körperlich anwesend sein. Stattdessen kann der Vereinsvorstand - abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB - den Mitgliedern ermöglichen (Art. 2 § 5 Abs. 2),

 „1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.“

Damit wird erstens die Online-Mitgliederversammlung der Präsenzversammlung gleichgestellt, auch wenn dies nicht in der Satzung geregelt ist. Zweitens können Mitglieder ihre Stimmen vor der Präsenz- oder Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben und müssen dann nicht an der Versammlung teilnehmen.

Diese Vorschriften gelten gemäß § 28 BGB auch für den Vereinsvorstand und dessen Sitzungen bzw. Abstimmungen.

Schließlich sieht das Corona-Abmilderungs-Gesetz in Art. 2 § 5 Absatz 3 ein erleichtertes schriftliches Verfahren vor. Während nach § 32 Abs. 2 BGB ein Beschluss ohne Mitgliederversammlung nur dann gültig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären, soll nun eine schriftliche Beschlussfassung unter der Voraussetzung zulässig sein, dass

erstens alle Mitglieder beteiligt (also angeschrieben) wurden,
zweitens bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform (Brief, E-Mail, Telefax) abgegeben hat und
drittens der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (z.B. je nach Satzung einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei gewöhnlichen Beschlüssen und 2/3-Mehrheit bei Satzungsänderungen).

Auch diese Regelung findet auf Vorstandsbeschlüsse Anwendung.

Einziger Wermutstropfen: Das Gesetz soll zunächst lediglich bis zum 31.12.2020 befristet sein:

„§ 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereinsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden“ (Art. 2 § 7 Abs. 5).

Daher ist den Vereinen dringend zu raten, noch in diesem Jahr eine Mitgliederversammlung bzw. Beschlussfassung - wenn nicht anders möglich - unter den erleichterten Bedingungen abzuhalten und per Satzungsänderung die obigen Gesetzesregelungen in die Satzung aufzunehmen.
 

Neuregelungen im Insolvenzrecht

Im Corona-Abmilderungs-Gesetz findet sich unter Art. 1 das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) Dieses enthält in § 1 eine auch für Vereine wichtige Neuregelung zur Stellung eines Insolvenzantrags.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags … nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Die Aussetzung der verpflichtenden Antragstellung bis zum 30.09.2020 setzt also voraus, dass der Verein allein durch die Pandemie-Folgen so ins Schlingern gerät, dass er eigentlich einen Insolvenzantrag stellen müsste (Insolvenzreife). War oder wird der Verein aus Gründen insolvenzreif - also zahlungsunfähig oder überschuldet - die nichts mit der Pandemie zu tun haben, muss der Vorstand unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen, darf somit nicht bis zum 30.09.2020 warten.

Ein weiteres wichtiges Datum ist der 31.12.2019. War der Verein an diesem Tag noch nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die später eintretende Insolvenzreife pandemiebedingt ist und Aussichten darauf bestehen, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Diese gesetzliche Vermutung bedeutet, dass dem Vorstand eines am 31.12.2019 noch zahlungsfähigen Vereins kein Vorwurf gemacht wird, wenn er bei später eintretender Insolvenzreife mit der Insolvenzantragstellung bis spätestens 30.09.2020 wartet. Aber Vorsicht! Eine Vermutung kann widerlegt werden. Der Vorstand muss zwar zunächst nicht beweisen, dass die Insolvenz pandemiebedingt war. Stellt sich aber beispielsweise im Insolvenzverfahren nachträglich heraus, dass der Verein doch schon am 31.12.2019 zahlungsunfähig war oder eine später eintretende Insolvenzreife nicht auf der Pandemie beruhte, drohen dem Vorstand Strafverfahren oder Schadensersatzforderungen.

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz enthält noch weitere Regelungen zum Insolvenzrecht, mit denen sich ein betroffener Verein im Einzelnen befassen muss.

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft (Rückwirkung).

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens zum 31. März 2021 verlängern.
 

Können Entscheidungen des Vorstands oder anderer Gremien auch außerhalb von Versammlungen bzw. Sitzungen getroffen werden?
Zunächst ist gesetzlich vorgegeben, dass Beschlüsse des Vorstands nur in einer Versammlung gefasst werden können. Muss der Vorstand aber unaufschiebbare Beschlüsse fassen, kann dies auch außerhalb von Versammlungen zum Beispiel schriftlich, per E-Mail oder Telefonkonferenz geschehen. Idealerweise ist diese Situation bereits in der Vereinssatzung geregelt. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Vorstandsbeschlüsse außerhalb einer Versammlung (Vorstandssitzung) nur gültig, wenn alle Beteiligten den gefassten Beschlüssen schriftlich zugestimmt haben (§§ 32 Abs. 2, 28 BGB). Alternativen zur schriftlichen Zustimmung sind beispielsweise Beschlussfassungen, die per Telefon oder per E-Mail zustande kommen. Achtung: Mit dieser Vorgehensweise müssen alle Vorstandsmitglieder einverstanden sein.

Änderungen durch das Corona-Abmilderungs-Gesetz
Zunächst bis zum 31.12.2020 gilt für Vorstandssitzungen das zuvor zur Mitgliederversammlung Gesagte entsprechend (§ 28 BGB). Damit sind auch Online-Vorstandssitzungen oder schriftliche Abstimmungen zulässig, jedoch derzeit nur bis zum 31.12.2020.

Daher ist den Vereinen dringend zu raten, noch in diesem Jahr eine Mitgliederversammlung bzw. Beschlussfassung - wenn nicht anders möglich - unter den erleichterten Bedingungen abzuhalten und per Satzungsänderung die obigen Gesetzesregelungen in die Satzung aufzunehmen und hinzuzufügen, dass sie auch für Vorstandssitzungen gelten sollen.
 
Was müssen Vereine gegenüber ihren Mitarbeiter/innen (Arbeitnehmer/innen und Selbständigen) beachten? Welche Rechte und Pflichten bestehen?
Mitarbeiter/innen sind verpflichtet, den Arbeitgeber über den Verdacht einer Ansteckung sowie eine erfolgte Ansteckung (Corona-Erkrankung) zu informieren. Liegt bei einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin ein positiver Coronatest oder ein Verdachtsfall vor, muss der Verein die übrigen Mitarbeiter/innen darüber informieren, damit die Kontaktfälle (mögliche Angesteckte) festgestellt werden können. Fraglich ist hierbei, ob der Name des/der Erkrankten genannt werden darf. Hier kollidiert der Infektions- mit dem Datenschutz, wobei der Infektionsschutz im Zweifel vorgeht. Für die Praxis bedeutet dies: Ohne Einverständnis der erkrankten Person darf zwar deren Name nicht genannt werden. Jedoch muss der Verein den übrigen Mitarbeiter/innen so viele Informationen an die Hand geben, dass diese erkennen können, ob bei Ihnen aufgrund stattgefundener Kontakte die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung besteht. Soweit sich aus diesen Informationen seitens des Vereins auf den Namen der kranken Person schließen lässt, muss der/die Erkrankte das hinnehmen. Der Verein ist befugt, Mitarbeitern/innen den Zutritt zum Vereinsgelände oder Arbeitsplatz zu verbieten bzw. diese vom Gelände/Arbeitsplatz zu verweisen, wenn auch nur der Verdacht auf eine Ansteckung besteht.Wird behördlicherseits Quarantäne angeordnet, haben Arbeitnehmer/innen einen Entgeltfortzahlungsanspruch, obwohl ihre Erkrankung noch nicht feststeht; der Verein hat aber einen Anspruch gegen das Gesundheitsamt auf Erstattung (§ 56 Infektionsschutzgesetz).

Das gilt ähnlich auch für Selbständige: Selbständige, deren Betrieb oder Praxis aufgrund eines behördlichen Verbots der Erwerbstätigkeit (z.B. Quarantäne) ruht, erhalten neben der Verdienstausfall-Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Im einzelnen handelt es sich bei § 56 Infektionsschutzgesetz um eine komplizierte Vorschrift, mit der sich jeder im Fall des Falles eingehend auseinandersetzen muss.

Zum Kurzarbeitergeld siehe oben. Hier soll ein Gesetz ergehen, wonach Kurzarbeit bereits beantragt werden kann, wenn lediglich 10% der Arbeitnehmer/innen Kurzarbeit leisten.

Nachdem das Außenministerium eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen hat, kann einem/einer Arbeitnehmer/in, der/die diese Warnung nicht beachtet, im Krankheitsfall die Entgeltfortzahlung wegen Eigenverschuldens verweigert werden.
 
Haftet der Verein im Falle einer Ansteckung im Rahmen von Vereinsveranstaltungen?
Daran könnte man denken, wenn der Verein eine Veranstaltung entgegen eines Verbots oder einer dringenden Empfehlung des Gesundheitsamtes durchführt. Allerdings dürfte dem angesteckten Teilnehmer in diesem Fall ein erhebliches Mitverschulden beizumessen sein. Rein praktisch stellt sich weiterhin die Frage, wie der Teilnehmer beweisen will, dass er sich auf der Vereinsveranstaltung angesteckt hat. Alles in allem wird eine Haftung des Vereins eher unwahrscheinlich sein.