Beide Ordnungsänderungen treten gemäß § 57 Satz 2 Satzung am 15. April 2020 in Kraft und gelten nur für solche Vereinswechselanträge, die ab diesem Zeitpunkt bearbeitet werden. Die neuen Regelungen schaffen Klarheit in Hinblick auf die Unterbrechung der Wartefrist und geben den Vereinen insbesondere eine bessere Planungssicherheit.
Die geänderten Vorschriften sehen Sie hier:
Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren gem. § 121 Spielordnung
Wegfall der Wartefristen gem. § 27 Jugendordnung
In den nächsten Tagen folgen weitere Änderungen der Ordnungen.
Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel beschlossen
18. April 2020
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