Transparenzregister: Informationen für Vereine zur Gebührenbefreiung

14. April 2021 · Top-News · von: tk / sbfv

Zahlreiche Vereine haben Ende 2020 Gebührenbescheide vom Bundesanzeiger Verlag erhalten, der registerführenden Stelle für das Transparenzregister. Viele Vereine sind unsicher im Umgang mit Gebührenbescheiden zum Transparenzregister.

Foto: Corinna Dumat / pixelio.de

Der Bund hat in Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz im Jahr 2017 das Transparenzregister aufgebaut. Das Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Auch Vereine gehören zu den juristischen Personen des Privatrechts. Somit sind auch sie grundsätzlich von den Regelungen rund um das Transparenzregister erfasst und mitteilungspflichtig. Die Eintragung des Vereins erfolgt nach vorheriger Registrierung und unter Angabe einer gültigen E-Mailadresse auf der Webseite.

Registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Zurzeit versendet der Bundesanzeiger Verlag rückwirkend für die letzten drei Jahre Gebührenforderungen an Vereine. Grundsätzlich wird eine Gebühr für den Eintrag im Transparenzregister erhoben. Die Gebühr liegt seit 2020 bei 4,80 Euro pro Jahr (bis Gebührenjahr 2019 2,50 Euro jährlich).

Gebührenbefreiiung möglich - aber nicht rückwirkend
Nach einer Beschwerde des DOSB beim Bundesministerium der Finanzen konnte eine Gebührenbefreiung erwirkt werden. Demnach können sich gemeinnützige Vereine und Verbände nach §24 Absatz 1 des in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung des Geldwäschegesetzes auf Antrag von der Gebühr befreien lassen, wenn sie wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind. Der Antrag auf Gebührenbefreiung kann auf www.transparenzregister.de gestellt werden.

Eine rückwirkende Befreiung ist allerdings nicht möglich. Für den Nachweis der Gemeinnützigkeit ist die Vorlage des aktuell gültigen Freistellungsbescheides oder der entsprechenden Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid erforderlich. Die Gebührenbefreiung ist an eine Antragstellung bis zum Ende des Jahres gebunden. Anträge können daher nur für das laufende Jahr gestellt werden.
Ein Antrag auf Gebührenbefreiung kann ausschließlich in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Hierzu bietet die registerführende Stelle sowohl eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de als auch auf der Internetseite. Es wird empfohlen den Antrag über die Internetseite www.transparenzregister.de  zu stellen. Eine Antragstellung per Brief ist nicht möglich.

Die Dauer der Gebührenbefreiung richtet sich nach der Gemeinnützigkeitsbescheinigung, die der Verein bei der Antragstellung vorgelegt hat. Der Antrag auf Gebührenbefreiung muss daher nicht jedes Jahr erneut gestellt werden, sondern gilt bis zum neuen Bescheid durch das Finanzamt (in der Regel drei Jahre nach der vorgelegten Bescheinigung). Jeder Verein, der einen Antrag gestellt hat, soll eine Bestätigung über die Befreiung erhalten. Aus dieser geht auch hervor, bis wann die Befreiung gilt.

Ansprechpartner für Fragen zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen für die Führung des Transparenzregisters und die Prüfung der Anträge auf Gebührenbefreiung ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH: service@transparenzregister.de

Je nach Thema gibt es unterschiedliche Telefon-Durchwahlen, die der Startseite der Internetseite www.transparenzregister.de zu entnehmen sind.

Hier verfolgen Sie die erste Beratung im Deutschen Bundestag am 14. April ab 19:10 Uhr im Parlamentsfernsehen.