Steuern: BMF klärt steuerliche Fragen für gemeinnützige Vereine in der Corona-Pandemie

13. Juni 2021 · Top-News · von: lsbhVereinsinfobrief vom 27.05.2021 - Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine bisherigen Ausführungen zu Erleichterungsregelungen in der Corona-Pandemie zu einigen steuerlichen Fragen am 26.04.2021 ergänzt.

Foto: Tim Reckmann (pixelio.de)

Die aktuellen FAQ „Corona“ Steuern des BMF finden Sie hier.

Zeitnahe Mittelverwendung:
Viele gemeinnützige (Sport)Vereine haben ihre Aktivitäten seit Beginn der Corona-Pandemie weitgehend eingestellt. Da die eingenommenen Vereinsmittel nicht der zeitnahen Mittelverwendung zugeführt werden konnten, liegt ein Verstoß gegen § 55 Abgabenordnung, dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, vor. Gesetzlich vorgesehen ist, dass Mittel zeitnah und damit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen.

Das BMF stellt keine bestimmte Fristverlängerung für die Mittelverwendung fest, betont aber, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie berücksichtigt werden müssen. Den steuerbegünstigten gemeinnützigen (Sport)Vereinen wird damit mehr Zeit als die gesetzlich vorgesehenen zwei Kalenderjahre eingeräumt.
Die für die Kalenderjahre 2020 und 2021 eigentlich zur Verwendung bestimmten Vereinsmittel müssen nicht anderweitig verwendet werden, damit die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

Achtung:
Die zweijährige Mittelverwendungsfrist des § 55 Abgabenordnung betrifft nach dem Steueränderungsgesetz 2020 nur gemeinnützige Vereine, deren Gesamteinnahmen im Kalenderjahr mehr als 45.000 € betragen.

Auflösung von Rücklagen:
Das BMF erlaubt ausdrücklich, dass Rücklagen (Betriebsmittelrücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen und Rücklagen für satzungsgemäße größere Maßnahmen), die nach § 62 Abgabenordnung für bestimmte Zwecke gebildet wurden, steuerunschädlich aufgelöst werden können, um eine wirtschaftliche Notlage des (Sport)Vereins abzumildern.

Achtung:
Das BMF hatte schon mit Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 4 – S 2223/19/10003) den Ausgleich von Verlusten, die nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstanden sind, mit zweckgebundenen Mitteln erlaubt. Hierzu können auch vorhandene Rücklagen verwendet werden.

Rückerstattungen von Mitgliedsbeiträgen:
Die Rückerstattung und die Befreiung von Mitgliedsbeiträgen wurde vom BMF bereits in früheren Schreiben erlaubt. Rückerstattungen bzw. Befreiungen sind bis Ende 2021 steuerunschädlich zugelassen. Das gilt auch, wenn die Vereinssatzung und/oder die Beitragsordnung dies nicht erlaubt.
Allerdings sind Beitragsrückzahlungen oder Beitragsbefreiungen nur für einzelne Vereinsmitglieder möglich, wenn diese durch die Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Das Vereinsmitglied muss einen Antrag beim (Sport)Verein stellen, braucht die Notlage jedoch nicht nachzuweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen.

Achtung:
Ein Rechtsanspruch auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen bzw. die Befreiung von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge besteht für das Vereinsmitglied nicht, da die Beitragspflicht auf der bloßen Vereinsmitgliedschaft beruht und sich nicht auf bestimmte Angebote und Leistungen des Vereins bezieht. Zudem würde ein Verstoß gegen die Vereinssatzung im Falle der Beitragsrückzahlung vorliegen.

Fehlen satzungsmäßiger Tätigkeiten:
Grundsätzlich erhalten gemeinnützige (Sport)Vereine für diejenigen Kalenderjahre, in denen sie keine satzungsmäßigen Zwecke betreiben, keine Gemeinnützigkeit.
Mit der Feststellung vom 26.04.2021 weicht das BMF von diesem Grundsatz ab, wenn es den gemeinnützigen (Sport)Vereinen wegen der Corona-Pandemie nicht möglich war ihre satzungsmäßigen Tätigkeiten auszuführen.
Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht soll die Finanzverwaltung das nicht beanstanden, wenn die Tätigkeitsberichte diese Einschränkungen glaubhaft machen.

Verschiebung der Mitgliederversammlung:
Das BMF stellt fest, dass eine Verschiebung der Mitgliederversammlung 2020 gemeinnützigkeitsunschädlich ist, wenn dies aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgte.
Die Verschiebung der Mitgliederversammlung soll in der nächsten turnusmäßigen Steuererklärung des Vereins zum Ausdruck gebracht werden.

Weitere Erleichterungsregelungen:

Eine Reihe von Erleichterungsregelungen hatte das BMF bereits in früheren Schreiben erlassen (BMF-Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 4 S 2223/19/10003, BMF-Schreiben vom 18.12.2020, Az. IV C 4 – S 2223/19/10003):

    Fortzahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, auch wenn die Übungsleiter und/oder Ehrenamtsmitarbeiter keine Leistungen erbringen konnten/können.

    Aufstockung des Kurzarbeitergeldes aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von 80 Prozent des bisherigen Entgelts.

    Ausgleich von Verlusten, die aufgrund der Corona-Krise im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit
    - Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs
    - Überschüssen aus Zweckbetrieb oder
    - Mitteln der Vermögensverwaltung.

     Zuordnung von Einnahmen aus entgeltlichen Tätigkeiten im Rahmen der Corona-Hilfen zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb.