Regionalliga Südwest: Oberligisten Trier und Worms unterliegen vor Berufungsgericht

29. Mai 2021 · Top-News · von: joc (RL SW)

Das Berufungsgericht der Regionalliga Südwest hat die Anträge der Oberligisten SV Eintracht-Trier 05 und VfR Wormatia 08 Worms als unzulässig abgewiesen. Beide Vereine hatten geltend gemacht, die Beschlüsse der Regionalliga Südwest GbR vom 29.04.2021 zu den Aufstiegsmöglichkeiten in der Saison 2020/21 seien rechtswidrig.

Foto: Thorben Wengert (pixelio.de)

Zur Begründung der Entscheidungen führte das Berufungsgericht der Regionalliga Südwest im Wesentlichen aus, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt sachlich zuständig zu sein. Die angefochtenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung seien keine Verwaltungsentscheide, sondern rechtssetzender Natur und damit der sportgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Beide Vereine hätten aber die Möglichkeit, bei einer für sie ungünstigen Entscheidung im Zulassungsverfahren den verbandsinternen Beschwerdeweg zu beschreiten und schließlich auch das Schiedsgericht anzurufen.

Anlass für die Verfahren war die Entscheidung der Regionalliga Südwest GbR, einen Aufstieg aus den nachgeordneten drei Oberligen (Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz/Saar) davon abhängig zu machen, dass mindestens 50 % der im jeweiligen Spielmodus vorgesehenen Spiele absolviert wurden, weil nur dann die sportliche Qualifikation gegeben sei. Bis zur pandemiebedingten Abbruchentscheidungen haben die Oberligisten SV Eintracht-Trier 05 und VfR Wormatia 08 Worms aber nur acht bzw. neun Spiele bestritten. Die Oberliga Rheinland-Pfalz/Saar spielt in dieser Saison in zwei Gruppen mit insgesamt 24 Vereinen. Das durch die Regionalliga Südwest vorgegebene sportliche Qualifikationskriterium ist damit nicht erfüllt.  

Weitere Verfahren zur Aufstiegsfrage in die Regionalliga Südwest sind derzeit beim Landgericht Stuttgart und beim Landgericht Mannheim anhängig. Dort versuchen die Oberligisten SGV Freiberg, SG Barockstadt Fulda-Lehnerz und SV Stuttgarter Kickers den Aufstieg im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen. Mit Blick auf die noch offenen Verfahren bitten wir um Verständnis, dass wir weitergehende Fragen derzeit nicht beantworten, selbstverständlich aber jeweils unverzüglich informieren, sobald Entscheidungen ergehen.