Recht: Verkehrssicherungspflicht im Herbst

19. Oktober 2019 · Top-News · von: aragvid

Herbstzeit – Laubzeit – Räumzeit: Wer haftet für Sach- und Personenschäden, die sich daraus ergeben können, dass die Blättermasse nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt wird?

Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Grundsätzlich liegt die sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“ bei Städten und Gemeinden. In der Regel wird die Pflicht aber auf die Grundstückseigentümer und von diesen wiederum auf die Mieter übertragen. Dabei muss nicht nur Laub von eigenen Bäumen entfernt werden, sondern auch wenn es von Nachbarbäumen auf den zu räumenden Bereich gefallen ist. Oft sind damit auch die Vereine in der Pflicht.

Wie oft muss gefegt werden?
Sicher muss nicht jedes Blatt sofort entfernt werden, dennoch sollte die Pflicht ernst genommen und befolgt werden. Als Faustregel gilt: je größer die Menge an Laub, umso höher die Pflicht zur zeitigen Beseitigung. Was die Zeiten angeht, kann man sich grob an denen der Winterdienste orientieren, d.h. in der Regel werktags zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende erst ab 9 Uhr. Beim Einsatz von Laubbläsern ist auf die Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr zu achten.

Kann man selbst der Verpflichtung nicht nachkommen, weil man z.B. im Urlaub oder sonst irgendwie verhindert ist, muss man für eine geeignete, verantwortungsbewusste Vertretung Sorge tragen.

Wohin mit dem Laub?
Das Laub darf nicht einfach in den Rinnstein gefegt oder gepustet werden. Viele Gemeinden stellen – oft auch kostenfrei - Biotonnen oder Papiersäcke zum Sammeln zur Verfügung.

Wer haftet, wenn trotzdem was passiert?
Stürzt dennoch jemand auf dem Grundstück, ist der Eigentümer, für den Fall, dass die Pflichten nicht übertragen wurden, grundsätzlich im Rahmen einer Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung abgesichert.

Für Vereine und Verbände, die über den lsb h bei der ARAG Sportversicherung versichert sind, greift für solche Fälle die Sport-Haftpflichtversicherung.

Die Sport-Haftpflichtversicherung setzt sich im versicherten Schadenfall mit den geforderten Schadensersatzansprüchen vom Geschädigten für den Verband/Verein auseinander. Dazu gehört zunächst die Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. Berechtigter Schadensersatz wird geleistet und unberechtigte Schadensersatzansprüche werden abgewehrt. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit dem Anspruchsteller, führt die Sport-Haftpflichtversicherung den Prozess und trägt die anfallenden Kosten.

Fragen zum Sportversicherungsvertrag und zu den Zusatzversicherungen beantwortet Ihnen das zuständige Versicherungsbüro (Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt) des lsb h jederzeit gerne.
Frau Schülzgen, E-Mail: Ursula.Schuelzgen(at)arag.de, Telefon: 069/6789-252