Recht: Gesetzliche Aufbewahrungsfristen

12. Januar 2019 · Top-News · von: lsb h

Für die Aufbewahrung von Dokumenten und die zugehörigen Aufbewahrungsfristen gelten unterschiedliche Gesetze. Am weitesten verbreitet und bekannt sind die Aufbewahrungsfristen für Dokumente und Daten nach Handels- und Steuerrecht. Während der Aufbewahrungsfristen müssen Vereine alle relevanten Originalunterlagen (Bankbelege, Rechnungen, Quittungen, Spendenbescheinigungen etc.) aufbewahren und im Falle einer Steuerprüfung vorweisen können.

Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Wohl bemerkt:
Für die Aufbewahrung von E-Mails gelten dieselben Vorschriften wie für Unterlagen in Papierform. Das bedeutet, die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach dem Inhalt der E-Mails.

Unterlagen wie:
Rechnungen
Buchungsbelege sowie Belege mit Buchungsfunktion
Kassenbücher
Steuererklärungen
Bilanzen

sind 10 Jahre aufzubewahren. Ab 2019 könnten daher diese Unterlagen mit der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet werden, die vor dem 1.1.2009 entstanden sind.

Greift nur die 6-jährige Aufbewahrungsfrist, so z.B. für empfangene und verschickte Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen, Lohnkonten etc., können seit dem Jahresanfang 2019 die Unterlagen vernichtet werden, die vor dem 1.1.2013 entstanden sind.

Hinweis:
Der Ablauf der Aufbewahrungspflicht gilt grundsätzlich dann nicht, wenn Betriebsprüfungen und Bescheide noch nicht endgültig abgeschlossen sind oder zu einzelnen Steuersachverhalten Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.