Gebührenrechnungen durch Transparenzregister

22. September 2019 · Top-News · von: Landessportbund Hessen e.V., Geschäftsbereich Vereinsmanagement

Bundesanzeiger Verlag GmbH verschickt für die Führung des Transparenzregisters Gebührenrechnungen an Sportvereine.

Foto: Rolf / pixelio.de

In der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) als Kernstück der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union (EU 2015/849) wurde mit dem Transparenzregister ein neues Register geschaffen. Dieses gibt als neues, zentral geführtes elektronisches Register seit Oktober 2017 umfassende Auskunft über die „wahren wirtschaftlichen Eigentümer“ von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Gestaltungen.

Verschiedentlich erreichen uns nun Anfragen von Sportvereinen, die für die Führung des Transparenzregisters eine Gebührenrechnung der Bundesanzeiger Verlag GmbH in Höhe von insgesamt 7,44 € inklusive Steuern (1,25 € für 2017 sowie jeweils 2,50 € für 2018 und 2019 Jahresgebühr) erhalten haben.

Die Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gilt nach § 20 Abs. 2 S. 1 GwG als erfüllt, wenn sich die vorgeschriebenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen – u.a. im Vereinsregister (§ 55 BGB) – ergeben, so dass für eingetragene Vereine grundsätzlich eine gesonderte Mitteilung nicht erforderlich ist. Nichtsdestotrotz wird auch von denjenigen Vereinen, die von der Mitteilungspflicht entbunden sind, eine entsprechende Gebühr erhoben.

Mit Schreiben vom 19.08.2019 hat sich der DOSB an die Bundesanzeiger Verlag GmbH gewandt, um zu klären mit welcher rechtlichen Begründung die Gebührenforderungen an in das Vereinsregister eingetragene Sportvereine verschickt werden. Bedauerlicherweise hat die Bundesanzeiger Verlag GmbH mit Antwort vom 03.09.2019 unmissverständlich klargestellt, dass auch Sportvereine gemäß §§ 20, 24 GwG grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet sind. Daher sind alle betroffenen Vereine angehalten der Zahlungsaufforderung nachzukommen, da ein gesetzlicher Anspruch zur Erhebung der Gebühren besteht.

Der DOSB und die Landessportbünde prüfen derzeit, in welcher Form weitere Maßnahmen unternommen werden können. Sobald es in dieser Angelegenheit weiterführende Erkenntnisse gibt, werden wir umgehend informieren.