Elektronische Kassen: Sicherheitseinrichtung erst ab 10/2020 Pflicht

07. Januar 2020 · Top-News · von: Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, PM vom 25.9.2019; IHK Ruhr, Meldung vom 26.9.2019

Auf Bund­-Länder­-Ebene wurde eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) bis zum 30. September 2020 beschlossen.

Foto: Claudia Hautumm / pixelio.de

Nach der gesetzlichen Regelung des § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische   Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Erst kürzlich wurden die  Anforderungen in einem Anwendungserlass der Finanzverwaltung näher präzisiert. Der Grund für die jetzt beschlossene Nichtaufgriffsregelung: Voraussichtlich  erst im Oktober 2019 sollen die ersten – vorläufig zertifizierten – TSEs verfügbar sein. Somit war absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller Kassen bis zum 1. Januar 2020 nicht mehr möglich sein wird.

Eine Verlängerung gibt es nach der Mitteilung der IHK Ruhr auch für die Meldungen, die Steuerpflichtige dem Finanzamt machen müssen, wenn sie aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen (§  146a  Abs. 4 AO). Diese Meldungen sollen erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens erfolgen müssen.