Behandlung von Prämien bei Vereinen und Sportlern

27. Januar 2019 · Top-News · von: Edgar Oberländer – Vorsitzende des LA RSV

Nicht selten zahlen Sportvereine erfolgsbezogene Prämien an ihre Sportler in den unterschiedlichsten Sportarten. Hierbei handelt es sich um Siegprämien, Nichtabstiegsprämien und Auflaufprämien. Diese erfolgsbezogenen Zahlungen müssen vom Sportverein steuerlich gewürdigt werden, wenn es sich um abhängig beschäftigte Sportler (Arbeitnehmer) handelt, denn in diesen Fällen ist der Sportverein der Steuerschuldner.

Foto: Claudia Hautumm / pixelio.de

Ertragssteuerliche Behandlung der Prämie beim Sportler:
Die erfolgsbezogenen Prämien werden beim Sportler genauso behandelt wie seine anderen steuerpflichtigen Einkünfte aus der sportlichen Tätigkeit.

•    Gewerbliche Einkünfte, wenn der Sportler seine sportliche Tätigkeit selbständig ausübt und eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Gewerbliche Einkünfte von Sportlern können nur bei Einzelsportarten in Betracht (z.B. Leichtathletik) kommen. Liegen gewerbliche Einkünfte vor, kommen für den Verein keine steuerlichen Folgen in Betracht.

•    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn ein Arbeitgeber – Arbeitnehmer-verhältnis zwischen Sportverein und Sportler besteht.
Für den Sportverein folgen aus dem Arbeitnehmerverhältnis arbeitgeberrechtliche Folgen. Die Prämien sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Weiterhin gelten die gesetzlichen Grundlagen des Mindestlohngesetzes.

•    Sonstige Einkünfte liegen vor, wenn weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Dieses liegt vor, wenn der Sportler eine Einzelsportart betreibt, und diese als Liebhaberei (Als Liebhaberei ist die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zu verstehen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Tätigkeit dient damit nicht primär der Erzielung von positiven Einkünften, sondern wird aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen vom Steuerpflichtigen betrieben) einzuordnen ist und/oder der Sportverein nur eine sehr geringe Prämie (Höhe der geringen Prämie wurde nicht beziffert) zahlt.

Prämien bei Amateursportler:
Zahlt ein Sportverein an den Sportler lediglich Aufwandsersatz und geringe Prämien, wird hierdurch kein abhängiges Arbeitsverhältnis begründet, da Sport –so der Bundesfinanz-hof- als Selbstzweck zur Freizeitgestaltung ausgeübt wird, also nicht des Entgelts wegen. ausgeübt wird. Erbringt der Amateursportler seine sportlichen Leistungen und erhält dafür Gewinnpreise, werden keine steuerbaren Einkünfte erzielt (BFH-Urteil vom 23.10.1992, Az VI R 59/91).

Der Bezug von Prämien im Einzelfall ist nicht steuerpflichtig. Die Steuerpflicht wird erstmals ausgelöst, wenn der Sportler wiederholt an Wettkämpfen teilnimmt, mit realistischen Siegchancen, um somit Prämien zu erzielen. Sogenannte Leistungsanreize wie Sieg- oder Nichtanstiegsprämien führen beim Amateursportler immer zu steuerpflichtigen Einkünfte.
Liegt bei einem Amateursportler ein Arbeitnehmerverhältnis vor, sind vom Sportverein arbeitgeberrechtliche Folgen zu beachten.

Prämien beim angestellten Sportler:
Prämienzahlungen bei angestellten Sportlern werden genauso behandelt wie Vergütungen. Beide sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Für Zahlungen an Amateursportler besteht eine pauschale Nichtaufgriffsgrenze vom 13.03.2013 der Sozialversicherungsträger von monatlich 200 €, wenn keine vertragliche Vereinbarung zwischen Sportverein und Sportler besteht und dieser nur im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft tätig wird.

Umsatzsteuerliche Behandlung beim Sportler:
Siegprämien, die der Sportler im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit bezieht, sind nicht umsatzsteuerpflichtig, da durch die Ungewissheit des Erhalts, kein Zusammenhang zwischen Leistung des Sportlers und Zahlung der Siegprämie (Leistung und Gegenleistung) besteht. Es fehlt somit am Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 02.08.2018, Az V R 21/16).

Antrittsgelder und andere unmittelbare Vergütungen, die der Sportverein für die sportliche Betätigung des Sportlers zahlt, sind umsatzsteuerpflichtig.