Aktualisierte Orientierungshilfen zum Infektionsschutzgesetz

11. Mai 2021 · Top-News

Die Sportministerkonferenz hat sich mit den Ausführungen des § 28 b Absatz 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes befasst und Auslegungshinweise verfasst, die in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern verbindlich sind. Der Hessische Fußball-Verband ergänzt die vom Landessportbund Hessen veröffentlichten nachfolgenden Orientierungshilfen und hat diese entsprechend kenntlich gemacht.

 

Foto: Christian Daum / pixelio.de

Bundesnotbremse
Regelungen bei 7-Tages-Inzidenz über 100

Welche Regelungen für den Sport gelten in Kreisen/kreisfreien Städten mit 7-Tages-Inzidenz über 100?
Für Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist lediglich kontaktloser Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands möglich.

Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: Über die oben genannte Regelung hinaus dürfen Kinder kontaktlosen Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern ausüben.

HFV-Ergänzung:
Da es immer wieder Unklarheiten zu dieser Formulierung gibt: Das 14. Lebensjahr ist am 14. Geburtstag vollendet. Wenn es im Gesetz heißt „… für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres …“, so sind hier Kinder angesprochen, die maximal 13 Jahre alt sein dürfen. (Zur Erklärung: Das erste Lebensjahr beginnt mit der Geburt und ist mit dem 1. Geburtstag vollendet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das zweite Lebensjahr, das mit dem 2. Geburtstag vollendet ist, usw. Das 14. Lebensjahr endet demnach am 14. Geburtstag.) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen über die oben genannte Regelung hinaus kontaktlosen Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern ausüben.

Welche Regelungen gelten für Sportanlagen und Sporträume bei einer Inzidenz von über 100?
Laut Infektionsschutzgesetz ist die Öffnung von Einrichtungen wie Badeanstalten oder Fitnessstudios untersagt. Sporthallen und -plätze werden hier nicht aufgeführt. Der öffentliche Raum kann für den Individualsport selbstverständlich genutzt werden. Mit Blick auf die „Ausgangssperre“, laut der ein Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt ist, gibt es sogar eine Ausnahme für sportliche Betätigung: Demnach ist eine allein ausgeübte körperliche Bewegung im Freien (nicht auf oder in Sportanlagen) zwischen 22 und 24 Uhr erlaubt.

 
Auslegungshinweise der Sportministerkonferenz
in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern

Die Sportministerkonferenz hat sich mit den Ausführungen des § 28 b Absatz 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes befasst und Auslegungshinweise verfasst, die in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern verbindlich sind. (Stand 30.04.2021)

Wie sind Individualsportarten definiert?
Das Bundesgesetz spricht davon, dass jenseits des Berufs- und Spitzensports nur die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt ist.

Darunter ist die individuelle Sportausübung zu verstehen, die jeweils so durchgeführt wird, dass ein körperlicher Kontakt in der Regel nicht erfolgt und das Abstandsgebot eingehalten wird. Dadurch wird sichergestellt, dass die berechtigte Personengruppe im Einzelfall ihre Sportübungen individuell so gestalten kann, dass dem Infektionsschutz Rechnung getragen wird ohne sportartspezifische Vorgaben zu machen.
HFV-Ergänzung:
Insoweit wäre individuelles Training auch im Fußball für Personen über 13 Jahre allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Entscheidend ist daher die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart. Achtung! Training zu zweit bedeutet entweder ein Spieler plus ein Trainer oder zwei Spieler. Zwei Spieler plus Trainer sind demnach nicht zulässig.

Dürfen mehrere 5er-Gruppen auf einem Sportplatz Sport ausüben?
Laut Gesetz ist die kontaktlose Sportausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern (Alter: maximal 13 Jahre) erlaubt. Eine Aussage darüber, wie die Sportstätte beschaffen sein soll oder ob mehrere Gruppen auf einer Sportstätte zugelassen sind, enthält das Gesetz nicht.
Es ist grundsätzlich nur eine Gruppe je eindeutig abgegrenztem Sportfeld zugelassen, um eine Begegnung verschiedener Gruppen zu vermeiden. Kann eine Aufteilung von Sportfeldern erfolgen, insbesondere bei weitläufigen Sportanlagen, können auch mehrere Gruppen trainieren, wenn die Flächen ganz eindeutig und nachhaltig voneinander abgegrenzt sind (z.B. durch Bänder, Barrieren, ggf. zeitliche Entzerrungen, etc.). Damit können etwa mehrere Kindergruppen auf einem Fußballplatz oder Hockeyplatz trainieren.

HFV-Ergänzung:
Bei der genauen Anzahl der möglichen Gruppen sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Idealerweise erfolgt eine Abstimmung mit dem zuständigen Sportamt.  

Was ist unter einer Anleitungsperson zu verstehen?
Dies sind Übungsleiter*innen bzw. Trainer*innen, aber auch Betreuer*innen. Die Anleitungsperson kann auch mehrere Gruppen parallel oder nacheinander anleiten.
 
Wie soll das Umsetzungsverfahren bei Selbst- und Schnelltests aussehen? Gilt die verschärfte Testpflicht nur für Anleitungspersonen von Kindergruppen?
Anleitungspersonen müssen laut IfSG auf Anforderung ein negatives Ergebnis vorlegen.
In den Auslegungshinweisen des Landes Hessen (Fassung: 4. Mai; S. 26) heißt es nun erklärend: „Ein zugelassener Selbsttest ist ausreichend.Die Tests müssen aber den Anforderungen des BfArM entsprechen. Zugelassene Tests finden Sie hier: www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html. “
Weiterführend empfiehlt der lsb h in diesen Fällen die Eigendokumentation durch die Anleitungspersonen.

Kann ich mich als Hauptberufliche*r oder Ehrenamtliche*r in der sportlichen Jugendarbeit priorisiert impfen lassen?
Ja, das ist möglich. Mittlerweile hat die hessische Landesregierung die Registrierungsmöglichkeit zur Corona-Schutzimpfung für die Priorisierungsgruppe 3 (§ 4 Corona-Impfverordnung) freigeschaltet. Zu dieser Gruppe zählen auch Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigt sind und nicht bereits durch Priorisierungsgruppe 2 erfasst sind. Personen, die im Rahmen der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) arbeiten, werden von § 4 Abs. 1 Nr. 8 Corona-Impfverordnung des Bundes (Priorisierungsgruppe 3: Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe) erfasst. Darunter fallen auch die Angebote im Jugendsport in den hessischen Sportvereinen.

Haupt- und ehrenamtliche Übungsleiter*innen, Trainer*innen, Jugendleiter*innen, die aktuell Jugendsportangebote durchführen und dabei unmittelbar in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, sind priorisiert (Gruppe 3) impfberechtigt.

Als Hilfskriterium kann die Erforderlichkeit des Vorlegens eines erweiterten Führungszeugnisses im Rahmen der Tätigkeit im Sportverein herangezogen werden. Personen die in der Jugendarbeit im Sportverein tätig sind und im Rahmen dieser Tätigkeit regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen (vgl. § 72a SGB VIII) gehören immer zur Priorisierungsgruppe 3.

Die Anmeldung zum Impftermin muss online durch die zu impfende Person erfolgen. Beim Impftermin selbst muss eine entsprechende Bescheinigung des Trägers/ des Vereins (sog. Arbeitgeberbescheinigung) vorgelegt werden. Ein Muster findet sich auf dem hessischen Impfportal unter corona-impfung.hessen.de.

Zusätzliche Empfehlungen des Hessischen Fußball-Verbandes

Müssen die 5er-Gruppen fest zusammengestellt werden oder dürfen sie in der Zusammensetzung von Training zu Training variieren?
Im Gesetz gibt es dazu keine Hinweise. Da Training nur kontaktlos möglich ist, sollte die Zusammensetzung der Trainingsgruppen unerheblich sein.

Können sich Mannschaften (ab 14 Jahren) auf einem Sportfeld oder Individualsportler mit einem gebührenden Abstand treffen und in mehreren Zweier-Gruppen Sport treiben?
Unter Einhaltung der räumlichen Abtrennung (siehe „Dürfen mehrere 5er-Gruppen auf einem Sportplatz Sport ausüben?“) ist das nach unserer Auffassung möglich.

Wie viele Anleitungspersonen dürfen eine Fünfer-Gruppe betreuen?
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch zwei oder mehr Anleitungspersonen eine Fünfer-Gruppe betreuen, vorausgesetzt alle eingesetzten Anleitungspersonen sind negativ getestet. Achtung: das unterscheidet sich wesentlich von der Regelung für Kreise mit Inzidenz unter 100 (nur zwei Trainer pro Mannschaft).