Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung am 12.07.2025 folgende Änderungen der Spiel- und Jugendordnung beschlossen. Die Änderungentreten mit sofortiger Wirkung in Kraft
Änderungen Spielordnung und Jugendordnung (VV 12.07.2025)
Änderungen Spielordnung
SpO: § 20a Recht zur Teilnahme am Fußball-Spielbetrieb (komplett neu)
Neue Version:
Nr.1:
Teilnahmeberechtigt am Fußball-Spielbetrieb des HFV sind die Mitgliedsvereine im Sinne des § 6 Nr. 1 der Satzung sowie deren Kapitalgesellschaften (Tochtergesellschaften und Enkelgesellschaften i.S.d. § 97 Spielordnung), mit denen der HFV einen Zulassungsvertrag abgeschlossen hat. Gleiches gilt für Vereine von benachbarten Fußballverbänden, die sich dem HFV spieltechnisch angeschlossen haben.
Nr.2:
Eine Kapitalgesellschaft i.S.d. Nr. 1 mit der in sie ausgegliederten Fußballabteilung bzw. weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann unter Beachtung des in den Nrn. 4 und 5 geregelten Verfahrens am Spielbetrieb teilnehmen, wenn sie die allgemeinen sowie die für Tochtergesellschaften der Lizenzligen in § 16c Nr. 3. der Satzung des DFB geregelten besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
Der Mutterverein muss rechtlich unabhängig sein. Das heißt, es darf auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben. Er muss zudem über eine eigene Fußballabteilung verfügen. Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit können nur be-willigt werden, wenn der betreffende Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Über die Bewilligung von Ausnahmen entscheidet das Präsidium. Die Bewilligung setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert.
Die in § 16c Nr. 3. der Satzung des DFB enthaltenen Regelungen gelten für Tochtergesellschaften i.S.d. Nr. 1 der am Spielbetrieb des HFV teilnehmenden Vereine entsprechend.
Nr.3:
Niemand darf unmittelbar oder mittelbar mit einer Beteiligung von 10 % oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals an mehr als einer Kapitalgesellschaft einer Spielklasse des HFV beteiligt sein. Unabhängig von der Beteiligungshöhe darf niemand unmittelbar oder mittelbar mit Kapital oder Stimmrechten an mehr als drei Kapitalgesellschaften einer Spielklasse des HFV beteiligt sein. Die Beschränkungen nach Satz 1 und 2 gelten nicht für Beteiligungen, die vor dem 4. März 2015 erworben wurden. Beteiligungen eines Anteilseigners an Kapitalgesellschaften der Lizenzligen werden auf die Beschränkungen nach Satz 1 und 2 angerechnet.
Die Kapitalgesellschaften sind im Rahmen des rechtlich Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung der vorstehenden Beschränkung hinzuwirken. Eine Kapitalge-sellschaft, die die Zusammensetzung ihres Anteilseignerkreises nicht beeinflussen kann, wie namentlich im Fall der Börsennotierung, ist für Verstöße ihrer Anteilseigner gegen die Mehrfachbeteiligungsbeschränkung nur verantwortlich, wenn sie an dem Verstoß aktiv und schuldhaft mitgewirkt hat.
Eine mittelbare Beteiligung gemäß Nr. 2., Absatz 1 liegt vor, wenn jemand beherrschenden Einfluss (im Sinne von § 17 AktG) auf den unmittelbaren Anteilseigner ausüben kann oder der unmittelbare Anteilseigner die Beteiligung für Rechnung eines anderen hält. Die Beteiligung des unmittelbaren Anteilseigners wird dem mittelbaren Anteilseigner in diesem Fall in vollem Umfang zugerechnet.
Nr.4:
Ein Verein (Mutterverein), der an einer Tochtergesellschaft oder Enkelgesellschaft i.S.d. § 97 Spielordnung mehrheitlich beteiligt ist (Nrn 1,. 2., § 16c der Satzung des DFB), kann der Kapitalgesellschaft bis zu dem durch den Verbandsausschuss für Spielbetrieb und Fußballentwicklung festzulegenden Meldetermin das Recht einräumen, eine Zulassung zu einer Spielklasse des HFV zu beantragen. Das Recht des Vereins, sei-nerseits eine Mannschaft zu der jeweiligen Spielklasse zu melden, bleibt bestehen. Die Mannschaftsmeldung des Vereins ist in diesem Fall unter der auflösenden Bedingung der Zulassungserteilung an die Kapitalgesellschaft vorzunehmen.
Nr.5:
Die Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft oder Enkelgesellschaft i.S.d. § 97 Spielordnung) erhält die Zulassung durch Abschluss eines Zulassungsvertrags nur, wenn sie ein ggf. vorgesehenes Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen und erklärt hat, für die Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber dem HFV mit einzustehen. Ein Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Zulassungsvertrages besteht nicht. Durch den Abschluss des Zulassungsvertrags hat sich die Tochtergesellschaft oder die Enkelgesellschaft i.S.d. § 97 Spielordnung insbesondere der Satzung und den Ordnungen des HFV zu unterwerfen. Eine Weiterübertragung des Antragsrechts oder der Zulassung auf Dritte ist nicht möglich.
Nr.6:
Vor dem erstmaligen Erwerb der Zulassung durch eine Tochtergesellschaft oder Enkelgesellschaft i.S.d. § 97 Spielordnung sind auf Anforderung dem HFV vorzulegen: Beschlussvorlage des zuständigen Vereinsorgans, die nach dem Umwandlungsgesetz notwendigen Pläne, Berichte und/oder Verträge, die Vereinssatzung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft bzw. Enkelgesellschaft.
Nr.7:
Kapitalgesellschaften müssen zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darlegen, dass ihr gezeichnetes Kapital (§ 272 Absatz 1 HGB) mindestens € 25.000 beträgt.
SpO: § 20b Rückfall, Verlust und Rückübertragung des Antragsrechts (komplett neu)
Neue Version:
Nr.1:
Eine Umwandlung der Tochtergesellschaft bzw. Enkelgesellschaft i.S.d. 97 Spielordnung hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme am Spielbetrieb, wenn sich an der mehrheitlichen Beteiligung durch den Mutterverein nichts ändert.
Nr.2:
Verliert die Tochtergesellschaft bzw. Enkelgesellschaft i.S.d. § 97 Spielordnung die Zulassung oder ihr Antragsrecht, erwirbt der Mutterverein ein Antragsrecht für die Zulassung zur folgenden Spielzeit nur, wenn er sich mit einer eigenen Vereinsmannschaft sportlich für die jeweilige Spielklasse des HFV qualifiziert hat.
Nr.3:
Mit Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Muttervereins verliert die Tochtergesellschaft bzw. Enkelgesellschaft i.S.d. § 97 Spielordnung ihr Antragsrecht für eine Zulassung für die folgende Spielzeit. Eine bereits erteilte Zulassung erlischt mit dem Ablauf des Spieljahres, für das sie erteilt worden ist. Eine neue Zulassung wird nicht erteilt.
Nr.4:
Mutterverein und Tochtergesellschaft bzw. Enkelgesellschaft i.S.d. § 97 Spielordnung können die Berechtigung zur Beantragung einer Zulassung für die folgende Spielzeit einvernehmlich auf den Mutterverein zurückübertragen, wenn die Tochtergesellschaft bzw. Enkelgesellschaft i.S.d. § 97 Spielordnung für diese Spielzeit sportlich qualifiziert ist.
SpO: § 54 Spielerauswechslung
Alte Version:
Nr.3:
Rückwechsel von ausgewechselten Spielern sind erlaubt. Die Anzahl der Auswechslungen inklusive Rückwechsel darf 5 nicht überschreiten
Neue Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert
Nr.3:
Rückwechsel von ausgewechselten Spielern sind erlaubt. Die Anzahl der Auswechslungen inklusive Rückwechsel darf 5 nicht überschreiten. Ausgenommen ist der Spielbetrieb der Hessenliga der Herren, hier ist das Rückwechseln unzulässig.
Nr. 4 bleibt unverändert
SpO: § 69 freiwilliger Abstieg
Alte Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert
Nr.3:
Geht der Antrag auf freiwilligen Abstieg über das elektronische Postfach bis zum 15. Mai des aktuellen Spieljahres der zuständigen Stelle zu, werden die Mannschaften am Saisonende an das Tabellenende gesetzt und sind erster Absteiger. Sie werden auf die definierten Absteiger in dieser Klasse angerechnet. In diesem Fall ist die freiwillig abgestiegene Mannschaft mindestens eine Spielklasse tiefer einzustufen.
Die Abstiegsregelungen der neuen Spielklasse des Vereins werden hierdurch im alten Spieljahr nicht berührt.
Neue Version:
Nrn. 1 bis 2 bleiben unverändert
Nr.3:
Geht der Antrag auf freiwilligen Abstieg über das elektronische Postfach bis zum 15. Mai des aktuellen Spieljahres der zuständigen Stelle zu, werden die Mannschaften am Saisonende an das Tabellenende gesetzt und sind erster Absteiger. Sie werden auf die definierten Absteiger in dieser Klasse angerechnet. In diesem Fall ist die freiwillig abgestiegene Mannschaft mindestens eine Spielklasse tiefer einzustufen.
Mannschaften von Vereinen, die bis zum 15.Mai des aktuellen Spieljahres einen Antrag auf freiwilligen Abstieg in die nächsttiefere Spielklasse stellen, werden dort im aktuellen Spieljahr wie sportliche Absteiger behandelt.
Ansonsten gelten die Regelungen nach Nr.2 dieser Vorschrift.
Nr. 4 bleibt unverändert
SpO: § 97 Tochtergesellschaften
Alte Version:
Nr.1:
Hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 10 bis 18 der Spielordnung des DFB gelten die Muttervereine und ihre Tochtergesellschaften als Einheit. Die Spieler der Mannschaften werden behandelt, als ob sie demselben Verein angehörten. Bei Vertragsspielern gilt dies unabhängig davon, ob sie ihren Vertrag mit dem Mutterverein oder der Tochtergesellschaft abgeschlossen haben.
Nr.3:
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 18 der Spielordnung des DFB für Tochtergesellschaften entsprechend.
Neue Version:
Nr.1:
Hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 9 bis 18 der Spielordnung des DFB gelten die Muttervereine und ihre Tochtergesellschaften als Einheit. Die Spieler der Mannschaften werden behandelt, als ob sie demselben Verein angehörten. Bei Vertragsspielern gilt dies unabhängig davon, ob sie ihren Vertrag mit dem Mutterverein oder der Tochtergesellschaft abgeschlossen haben.
Nr. 2 bleibt unverändert
Nr.3:
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 18 der Spielordnung des DFB für Tochtergesellschaften entsprechend.
Nr.4:
Als Tochtergesellschaft im Sinne der Spielordnung gilt auch jede Kapitalgesellschaft, die ein vom DFL e.V. lizenziertes bzw. vom DFB anerkanntes Leistungszentrum unterhält und an der die Tochtergesellschaft selbst oder deren Mutterverein zu 100 Prozent beteiligt ist (Stimmen- und Kapitalanteile), auch wenn es sich um eine Enkelgesellschaft des Muttervereins handelt.
Änderungen Jugendordnung
JO: § 8 Untere Mannschaften
alte Version:
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert
Nr.4:
In den letzten vier Meisterschaftsspielen laut offizieller Terminliste von unteren Mannschaften sowie in etwai-gen Entscheidungs- oder Relegationsspielen dürfen Juniorinnen und Junioren, die in mehr als fünf Rückrun-denspielen einer höheren Mannschaft derselben Altersklasse ihres Vereins eingesetzt waren (§ 12 Nr. 3 Satz 2 Jugendordnung), nicht mehr in unteren Mannschaften eingesetzt werden. Als offiziell gilt die in der Rundenbesprechung festgelegte Terminliste. Eventuell notwendig gewordene Nachholtermine für zuvor ausgefallene Spiele der Meisterschaftsrunde sind von dieser Beschränkung nicht betroffen.
Neue Version:
Nrn. 1 bis 3 bleiben unverändert
Nr.4:
In den letzten vier Meisterschaftsspielen laut offizieller Terminliste von unteren Mannschaften sowie in etwaigen Entscheidungs- oder Relegationsspielen dürfen Juniorinnen und Junioren, die in mehr als fünf Rückrundenspielen einer höheren Mannschaft derselben Altersklasse ihres Vereins eingesetzt waren (§ 12 Nr. 3 Satz 2 Jugendordnung), nicht mehr in unteren Mannschaften eingesetzt werden. Als offiziell gilt die in der Rundenbesprechung festgelegte Terminliste. Eventuell notwendig gewordene Nachholtermine für zuvor ausgefallene Spiele der Meisterschaftsrunde sind von dieser Beschränkung nicht betroffen.
Bei Spielmodellen ohne klassische Hin- und Rückrunde gelten die Spiele der zweiten Hälfte der Spielzeit, bezogen auf die vorgesehene Gesamtanzahl des jeweiligen Spielmodells, als Spie-le der Rückrunde im Sinne des § 8 Nr. 4 der Ju-gendordnung.
Nr. 5 bleibt unverändert
Nr.6:
Die Einsatzberechtigung von Spielern, die in einer U19- oder einer U17-Mannschaft der DFB-Nachwuchsliga zum Einsatz kamen, richtet sich nach § 28a der DFB-Jugendordnung. Im Übrigen gelten die weiteren Regelungen der Nummern 1 bis 5 mit der Besonderheit, dass alle Spiele der Hauptrunde sowie nachfolgende Spiele im K.O.-Modus der DFB-Nachwuchsliga als Rückrundenspiele im Sinne der Nr. 4 gel-ten.
JO: § 11 Spielbetrieb bei den Junioren, Altersklassen
Neue Version:
Nrn. 1 bis 5 bleiben unverändert
Nr.6:
Spielern der Altersklassen U14 und U16, bei denen eine starke Entwicklungsverzögerung vor-liegt, kann auf Antrag des Vereins eine befristete Spielberechtigung für die nächsttiefere Altersklasse erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Der Antrag wird gestellt
- im Zeitraum vom 01.06. bis 31.12. eines Spieljahres; in diesem Fall wird die Spielberechtigung bis zum 31.01. des Folgejahres befristet, oder
- im Zeitraum vom 01.01. bis 31.05. eines Spieljahres; in diesem Fall wird die Spielberechtigung bis zum 30.06. des laufenden Spieljahres befristet.
b)
Das biologische Alter des Spielers liegt zum Zeitpunkt der Messung gemäß Mirwald-Diagnostik um mehr als ein Jahr unter dem durchschnittlichen biologischen Alter des jeweiligen Jahrgangs. Anstelle der Mirwald-Diagnostik können auch diagnostische Verfahren auf Basis von Ultraschall-, Röntgen- oder MRT-Untersuchungen anerkannt werden.
c)
Die Messung erfolgt ausschließlich durch den Mitgliedsverband oder durch eine von diesem zugelassene Stelle.
Der Verbandsjugendausschuss erlässt hierzu weitere Durchführungsbestimmungen.
Alte Nr. 6 wird neue Nr. 7
JO: § 26 Zweitspielrecht für Junioren
Neue Version:
Nrn. 1 bis 11 bleiben unverändert
Nr.12:
Das Zweitspielrecht kann in einer Einzelfallentscheidung durch den Verbandsjugendwart eingeschränkt werden, falls eine missbräuchliche Nutzung erfolgt.
JO: § 27 Zweitspielrecht für Juniorinnen
Neue Version:
Nrn. 1 bis 12 bleiben unverändert
Nr.13:
Das Zweitspielrecht kann in einer Einzelfallentscheidung durch den Verbandsjugendwart eingeschränkt werden, falls eine missbräuchliche Nutzung erfolgt.
JO: § 45 Bestimmung über den erstmaligen Wechsel von Juniorenspielern mit Amateurstatus von einem Amateurverein zu einem Verein mit Leistungszentrum ohne Statusveränderung des Spielers
Alte Version:
Nr.1:
Für Juniorenspieler mit Amateurstatus, die erstmalig von einem Amateurverein zu einem Verein mit Leistungszentrum ohne Statusänderung wechseln, finden die Vorschriften des § 44 Nrn. 1 bis 3 der Jugendordnung keine Anwendung, sofern diese Entschädigungen, Wartefristen oder Zustimmungen zum Vereinswechsel regeln.
Die Pflicht zur fristgerechten Abmeldung beim abgebenden Verein gemäß § 38 Nr. 2 der Jugendordnung bleibt hiervon unberührt.
Nr.2:
Wechselt ein Juniorenspieler der Altersklassen nach Nr. 1 den Verein und erfolgt die Abmeldung außerhalb des Zeitraums 1. Juni bis zum 30. Juni, ist die Zahlung der Entschädigung gemäß der nachfolgenden Tabelle verpflichtend und muss unabhängig von einer Zustimmung des abgebenden Vereins gezahlt werden.
Die Wartefrist für Pflichtspiele beginnt mit dem auf die schriftliche Abmeldung folgenden Tag und endet von da an gerechnet mit dem Ablauf von drei Monaten.
Bei Inanspruchnahme des § 47 Nr. 1 der Jugendordnung ist von dem aufnehmenden Verein mit Leistungszentrum an den abgebenden Amateurverein eine Entschädigung gemäß dieser Vorschrift zu entrichten.
Nr.3:
Bei einem Vereinswechsel eines Juniorenspielers der Altersklassen (jüngere A-Junioren bis ältere D-Junioren) gemäß dieser Nummer, hat der aufnehmende Verein mit Leistungszentrum entsprechend der nachfolgenden Tabelle eine Entschädigung an den anspruchsberechtigten Amateurverein zu entrichten.
| Klasse | Grundbetrag jüngere A-Jun. und B-Jun. | Grundbetrag C-Jun. und ältere D-Jun. | Betrag pro angef. Spieljahr |
| BL | € 5.000,- | € 3.000,- | € 400,- |
| 2.BL | € 2.250,- | € 1.500,- | € 200,- |
| 3.Liga | € 1.250,- | € 750,- | € 100,- |
| <3.Liga | € 750,- | € 500,- | € 100,- |
Nr.4:
Die Beträge richten sich nach der Spielklasse, welcher die erste Herrenmannschaft des aufnehmenden Vereins bzw. der Tochtergesellschaft zugehörig ist. Entscheidend für die Zugehörigkeit der ersten Herrenmannschaft ist jeweils der Stichtag 01.07. einer jeden Spielzeit.
Nr.5:
Der Amateurverein hat dem aufnehmenden Verein mit Leistungszentrum eine ordnungsgemäße Rechnung über die geschuldete Ausbildungsentschädigung zu stellen, frühestens jedoch nach Ende der jeweiligen Wechselperiode (01.09. oder 01.05. eines Spieljahres), in der der Wechsel des Spielers stattgefunden hat. Die Ausbildungsentschädigung wird 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
Nr.7:
Der Grundbetrag steht ausschließlich dem abgebenden Amateurverein zu.
Für den Fall, dass ein Spieler lediglich für den Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Transferperio-den (01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres) bei einem Amateurverein registriert war und sodann in der folgenden Wechselperiode (mit Beginn des neuen Spieljahres) von diesem Amateurverein gemäß dieser Ziffer zu einem Verein mit Leistungszentrum wechselt, steht der Grundbetrag dem Amateurverein zu, bei dem der Spieler zuletzt eine volle Spielzeit registriert war, wobei der Spieler für diesen Amateurverein grundsätzlich bis spätestens zum 31. August registriert gewesen sein muss.
Nr.10:
Bei Vereinswechseln der D-Junioren jüngeren Jahrgangs, der E- und F-Junioren werden keine finanziellen Entschädigungen gezahlt.
Allerdings muss der aufnehmende Verein mit Leistungszentrum dem abgebenden Amateurverein für den Spielerwechsel mit einer ausbildungsfördernden Maßnahme (z. B. Trainingsmaßnahme), entschädigen.
Zwischen den beiden beteiligten Vereinen einvernehmlich vereinbarte abweichende Regelungen sind zulässig.
Neue Version:
Nr.1:
Auf den erstmaligen Vereinswechsel eines Juniorenspielers gemäß § 45 der Jugendordnung finden die Vorschriften des § 44 Nrn. 1 bis 3 der Jugendordnung keine Anwendung, sofern diese Entschädigungen, Wartefristen oder Zustimmungen zum Vereinswechsel regeln.
Die Pflicht zur fristgerechten Abmeldung beim abgebenden Verein gemäß § 38 Nr. 2 der Jugendordnung bleibt hiervon unberührt.
Nr.2:
Wechselt ein Juniorenspieler nach § 45 Nr.1 Jugendordnung und erfolgt die Abmeldung außerhalb des Zeitraums 1. Juni bis zum 30. Juni, ist die Zahlung der Entschädigung gemäß der nachfolgenden Tabelle verpflichtend durch den aufnehmenden Verein zu leisten, sofern der Spieler in das Leistungszentrum des Vereins wechselt.
Die Wartefrist für Pflichtspiele beginnt mit dem auf die schriftliche Abmeldung folgenden Tag und endet von da an gerechnet mit dem Ablauf von drei Monaten.
Auch bei Inanspruchnahme des § 47 Nr. 1 der Jugendordnung ist die Zahlung der Entschädigung gemäß der nachfolgenden Tabelle verpflichtend und durch den aufnehmenden Verein zu leisten, sofern der Spieler in das Leistungszentrum des Vereins wechselt.
Nr.3:
Bei einem Vereinswechsel eines Juniorenspielers (jüngere A-Junioren bis ältere D- Junioren) gemäß dieser Ziffer hat der aufnehmende Verein unter der Voraussetzung, dass der Juniorenspieler zum Ende der jeweiligen Wechselperiode oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Beginn der folgenden Wechselperiode auf die Spielerliste einer Mannschaft des Leistungszentrums aufgenommen wurde, entsprechend der nachfolgenden Tabelle eine Entschädigung an die anspruchsberechtigten Amateurvereine zu zahlen:
| Klasse | Grundbetrag jüngere A-Jun. und B-Jun. | Grundbetrag C-Jun. und ältere D-Jun. | Betrag pro angef. Spieljahr |
| BL | € 5.000,- | € 3.000,- | € 400,- |
| 2.BL | € 2.250,- | € 1.500,- | € 200,- |
| 3.Liga | € 1.250,- | € 750,- | € 100,- |
| <3.Liga | € 750,- | € 500,- | € 100,- |
Nr.4:
Die Beträge richten sich nach der Spielklasse, welcher die erste Herren-Mannschaft des aufnehmenden Vereins bzw. dessen Tochtergesellschaft zugehörig ist. Bei einem Vereinswechsel, der nach dem 1.5. vollzogen wird, gilt die Spielklasse der neuen Spielzeit sowie die Altersklasse des Spielers, der er in der neuen Spielzeit angehört. Entscheidend für die Zugehörigkeit der ersten Herren-Mannschaft ist jeweils der Stichtag 1.7. einer jeden Spielzeit.
Nr.5:
Die Zahlung der Entschädigung ist verpflichtend und muss unabhängig einer Zustimmung oder des Abwartens einer Wartefrist gezahlt werden, wenn der Spieler erstmalig zum Ende der jeweiligen Wechselperiode oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Beginn der folgenden Wechselperiode auf die Spielerliste einer Mannschaft des Leistungszentrums aufgenommen wurde.
Wechsel innerhalb der Wechselperiode II sind trotz der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung grundsätzlich nur nach Zustimmung des abgebenden Vereins möglich.
Wechselt ein Juniorenspieler gemäß dieser Ziffer innerhalb der Wechselperiode II ohne Zustimmung den Verein, finden die Regelungen hinsichtlich der Wartefristen aus §§ 38 Nr. 2c) sowie 43 Nrn. 1 und 2 der Jugendordnung. mit der Maßgabe Anwendung, dass die in jedem Fall verpflichtende Zahlung der Entschädigung gemäß dieser Ziffer eine Wartefrist auf 3 Monate verkürzt.
Wenn ein Spieler, der innerhalb einer Wechselperiode (01. Juni bis zum 30. Juni) erstmalig zu einem Leistungszentrum eines Vereins gewechselt ist, vor Ende dieser Wechselperiode zu seinem bisherigen Amateurverein zurückkehrt, ohne dass er für das Leistungszentrum ein Pflichtspiel bestritten hat, während er in der Spielerliste einer Mannschaft des Leistungszentrums geführt wurde, muss keine Entschädigung gemäß dieser Ziffer gezahlt werden.
Wenn der Spieler, der innerhalb einer Wechselperiode erstmalig zu einem Leistungszentrum eines Vereins gewechselt ist, vor Ende dieser Wechselperiode zu einem weiteren Verein wechselt, ohne dass er für das Leistungszentrum ein Pflichtspiel bestritten hat, so gilt sein bisheriger Amateurverein als abgebender Amateurverein im Sinn dieser Ziffer; der zunächst erfolgte, aber nur zwischenzeitliche Wechsel des Spielers von dem Amateurverein zum Leistungszentrum eines Vereins gilt in diesem Fall nicht als erstmaliger Wechsel von einem Amateurverein zu einem Leistungszentrum im Sinn dieser Ziffer.
Nr.6:
Der Amateurverein hat dem Leistungszentrum des aufnehmenden Vereins eine ordnungsgemäße Rechnung über die geschuldete Ausbildungsentschädigung zu stellen, frühestens jedoch nach Ende derjenigen Wechselperiode, in der der Wechsel des Spielers stattgefunden hat (grundsätzlich frühestens ab dem 1.9.). Die Ausbildungsentschädigung wird 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
Alte Nr. 6 wird neue Nr. 7
Alte Nr. 8 wird gestrichen
Nr.8:
Der Grundbetrag steht ausschließlich dem abgebenden Amateurverein zu.
Für den Fall, dass ein Spieler lediglich für den Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Transferperio-den bei einem Amateurverein registriert war und sodann in der folgenden Wechselperiode von diesem Amateurverein gemäß dieser Ziffer zum Leistungszentrum eines Vereins wechselt, steht der Grundbetrag dem Amateurverein zu, bei dem der Spieler zuletzt eine volle Spielzeit registriert war, wobei der Spieler für diesen Amateurverein grundsätzlich bis spätestens zum 31.8. registriert gewesen sein muss.
Dem abgebenden Amateurverein steht der Grundbetrag gemäß dieser Ziffer zu, wenn ein Spieler zu einem Verein mit Leistungszentrum gewechselt ist und innerhalb der Spielzeit seines Wechsels (grundsätzlich bis zum 30.6.) in die Spielerliste einer Mannschaft des Leistungszentrums aufgenommen wird. Wird der Spieler innerhalb der Spielzeit seines Wechsels (grundsätzlich bis zum 30.6.) nicht in die Spielerliste einer Mannschaft des Leistungszentrums aufgenommen, richtet sich der Vereinswechsel nach § 44 der Jugendordnung.
Wird im Fall des vorstehenden Satzes der Spieler innerhalb der zwei darauffolgenden Spielzeiten (grundsätzlich ab dem 1.7.) in die Spielerliste einer Mannschaft des Leistungszentrums aufgenommen, steht dem abgebenden Amateurverein der Grundbetrag gemäß dieser Ziffer mit der Maßgabe zu, dass ein gemäß § 44 der Jugendordnung bereits gezahlter Grundbetrag angerechnet wird.
Nr.9:
Für den Fall, dass ein Spieler zu einem Verein mit Leistungszentrum gewechselt ist und innerhalb der Spiel-zeit seines Wechsels (grundsätzlich bis zum 30.6.) in die Spielerliste einer Mannschaft des Leistungszentrums aufgenommen wird, steht der Betrag pro angefangener Spielzeit (ab dem 31.8.) jeweils den Vereinen zu, die zur Ausbildung des Spielers ab Vollendung dessen 6. Lebensjahrs beigetragen haben. Sobald ein Spieler mindestens eine volle Spielzeit (vgl. Nr. 7) im Amateurverein spielberechtigt war, ist darüber hinaus auch für halbe Spielzeiten (grundsätzlich 1.7. bis 31.12. oder 1.1. bis 30.6.), in denen der Spieler im Amateurverein spielberechtigt war (Stichtag grundsätzlich 31.8. bzw. 31.1.), ein hälftiger Betrag für die angefangene Spielzeit zu zahlen. Anteilige Ausbildungszeiten von unter einer halben Spielzeit bleiben unberücksichtigt.
Für den Fall, dass ein Spieler zu einem Verein mit Leistungszentrum gewechselt ist und innerhalb der Spielzeit seines Wechsels (grundsätzlich bis zum 30.6.) nicht in die Spielerliste einer Mannschaft des Leistungs-zentrums aufgenommen wird, richtet sich der Vereinswechsel gemäß § 44 der Jugendordnung. Wird der Spieler innerhalb der zwei darauffolgenden Spielzeiten (grundsätzlich ab dem 1.7.) auf die Spielerliste einer Mannschaft des Leistungszentrums genommen, steht den ehemaligen Amateurvereinen des Spielers der Betrag pro angefangener Spielzeit gemäß dieser Ziffer mit der Maßgabe zu, dass ein gemäß § 44 der Jugendordnung bereits gezahlter Betrag pro angefangener Spielzeit angerechnet wird.
Alte Nr. 9 wird neue Nr. 10
Nr.11:
Bei Vereinswechseln der D-Junioren jüngeren Jahrgangs, der E- und F-Junioren werden keine finanziellen Entschädigungen gezahlt.
Allerdings muss der aufnehmende Verein mit Leistungszentrum den abgebenden Amateurverein für den Spie-lerwechsel mit einer aus bildungsfördernden Maßnahme (z. B. Trainingsmaßnahme) entschädigen, wenn ein Spieler der D-Junioren jüngeren Jahrgangs erstmalig zum Ende der jeweiligen Wechselperiode oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Beginn der folgenden Wechselperiode auf der Spielerliste einer Mannschaft des Leistungszentrums gelistet ist.
Für E- und F-Junioren gilt dies mit der Maßgabe entsprechend, dass diese zum Ende der jeweiligen Wechsel-periode eine Spielberechtigung für den Verein mit Leistungszentrum besitzen müssen.
Zwischen den beiden beteiligten Vereinen einvernehmlich vereinbarte abweichende Regelungen sind zulässig.
Alte Nr. 11 wird neue Nr. 12
JO: § 50 Persönliche Strafen bei Jugendspielen
Alte Version:
Nr.1:
Verwarnungen und Feldverweise auf Dauer sind gemäß den Vorgaben des Regelwerks analog zu den Frauen und Senioren zu verhängen. Bei den B-, C- und D-Juniorinnen sowie den A-, B-, C- und D-Junioren können hierzu gelbe und rote Karten genutzt werden. Feldverweise bis zum Ende des Spiels mittels gelb-roter Karte sind generell unzulässig.
Neue Version:
Verwarnungen und Feldverweise auf Dauer sind gemäß den Vorgaben des Regelwerks analog zu den Frauen und Senioren zu verhängen. Bei den B-, C- und D-Juniorinnen sowie den A-, B-, C- und D-Junioren können hierzu gelbe und rote Karten genutzt werden. Feldverweise bis zum Ende des Spiels mittels gelb-roter Karte sind zulässig, führen aber nicht zu einer Sperre.
Nr. 2 wird gestrichen